Finanzwirtschaftliche Risiken Musterklauseln

Finanzwirtschaftliche Risiken. Aufgrund ihrer weltweiten Aktivitäten und der im wirtschaftlichen Umfeld beschriebenen Risiken ist die GRAMMER Gruppe Zins-, Währungs- und Liquiditätsrisiken ausgesetzt. Die Gesellschaft begegnet hauptsächlich Währungsrisiken aus den Währungen Tschechische Krone, Polnische Złoty, Mexikanischer Peso, Ser- bischer Dinar, US-Dollar, Türkische Lira, Brasilianischer Real, Japa- nischer Yen sowie Chinesischer Yuan. Sie resultieren sowohl aus Lieferungen und Leistungen als auch aus der lokalen Produktion. Die GRAMMER Gruppe begegnet Währungsrisiken zum einen durch „Natural Hedging“, also durch die Erhöhung des Einkaufs- volumens im Fremdwährungsraum bei gleichzeitiger Erhöhung des Absatzes im gleichen Währungsraum. Zum anderen werden Währungsrisiken selektiv am Devisenmarkt abgesichert. Eine starke Aufwertung des Euros gegenüber den Währungen der anderen Exportwirtschaftsnationen könnte sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns auswirken. Den Schwankungen an den Zinsmärkten kann sich GRAMMER nicht vollständig entziehen. Daraus können Risiken für die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns entstehen. GRAMMER minimiert Zinsänderungsrisiken durch die Aufnahme von langfristigen Refinanzierungsmitteln (z. B. Privatplatzierun- gen) sowie durch den Einsatz von Derivaten. Der Sicherung ausreichender Liquiditätsspielräume kommt eben- falls eine hohe Bedeutung zu. Ein wesentliches Element der Kon- zernfinanzierung von GRAMMER bildet der 2020 abgeschlossene Konsortialkredit. Dieser teilt sich in eine Kreditlinie zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung in Höhe von 150,0 Mio. EUR (Tranche A) mit einer Laufzeit von fünf Jahren und zwei Verlängerungsop- tionen von jeweils einem Jahr und eine Kreditlinie zur Ausfinanzie- rung der TMD-Akquisition über 80,0 Mio. USD (Tranche B) auf, die über vier Jahre ratierlich zu tilgen ist. Ebenfalls im Geschäftsjahr 2020 wurde im Rahmen des KfW-Programms „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung (855)“ der bestehende Konsortialkredit über eine Änderungsvereinbarung um eine Tranche C in Höhe von 235,0 Mio. EUR mit dreijähriger Laufzeit erweitert, so dass die Liqui- dität von GRAMMER – auch im schwierigen wirtschaftlichen Umfeld – nachhaltig gesichert ist. Die Liquiditätssituation wird laufend und systematisch überwacht und kontinuierlich durch eine weltweite rollierende Finanzbedarfs- planung erfasst. Mögliche Risiken in Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel sind in den Erläuterungen zur Finanzlage darge- stellt. ...
Finanzwirtschaftliche Risiken. Im Zusammenhang mit der Bonität der Gesellschaft und den existierenden Kreditzusagen bestehen der- zeit keine wesentlichen Finanzierungsrisiken. Währungsrisiken bestehen im Wesentlichen im Zusammen- hang mit dem operativen Geschäft in den USA und dem Einkaufsbedarf der MOBOTIX AG in US-Dollar. Ein Zinsänderungsrisiko ist derzeit nicht wesentlich. Bestehende Fremdfinanzierungen wurden mit fixer Ver- zinsung abgeschlossen. Forderungsausfallrisiken werden durch ein effizientes Debitorenmanagement in- klusive Mahnwesen und Inkasso mit einer restriktiven Gewährung von Zahlungszielen begrenzt; können aber durch die globale COVID-19-Pandemie nicht ausgeschlossen werden.
Finanzwirtschaftliche Risiken. Liquiditätsrisiko Niedrig Niedrig Währungsrisiken Niedrig MitteL VerLust von F&E-Steuergutschrifien Niedrig Hoch
Finanzwirtschaftliche Risiken. Umsatzschwankungen, Aufwendungen, externe Ereignisse und Verän- derungen im GeschäfisumfeLd können sich negativ auf Evotecs kurz- bis mitteLfristige Ertragskrafi und Liquidität auswirken. Zum 31. Dezember 2022 beLiefen sich ZahLungsmitteL und ZahLungs- mitteLäquivaLente, Wertpapiere und sonstige GeLdanLagen von Evotec auf 718,5 Mio. €. Faktoren, die derzeit noch nicht bekannt sind, könnten Evotec dazu veranLassen, ihre operativen PLäne zu verändern und früher aLs angenommen zusätzLiches KapitaL aufzunehmen. Dies könnte in Form von börsengehandeLtem oder außerbörsLichem Eigen- oder FremdkapitaL, öffentLichen FördermitteLn oder DrittmitteLn, durch den Verkauf von Vermögensgegenständen, sonstige Partnerschafien und Lizenzvereinba- rungen oder eine Kombination dieser Instrumente erfoLgen. Bei günstigen Marktbedingungen oder aus bestimmten strategischen Erwägungen könnte sich Evotec auch dann zur Aufnahme von KapitaL entschLießen, wenn nach Einschätzung des Unternehmens für gegenwärtige oder zukünfiige Geschäfisbestrebungen ausreichend MitteL zur Verfügung stehen. In Abhän- gigkeit von der aktueLLen EntwickLungs- und Geschäfistätigkeit können die Ausgaben des Unternehmens schwanken. Um damit einhergehende Risiken aktiv anzugehen und die Liquidität zu sichern, hat sich Evotec ein MindestLiquiditätsniveau gesetzt und führt bei Bedarf eine SzenariopLanung durch. Das genereLLe Risiko eines signifikanten LiquiditätsverLusts aus FinanzanLagen wird dadurch abgefangen, dass Evotec gemäß ihrer Investi- tionsrichtLinie AnLagen über verschiedene Banken in quaLitativ hochwertige Kreditinstrumente streut und diese Banken und Investitionen Laufend über- wacht. Die ausgewähLten Finanzinstrumente werden ausschLießLich dazu verwendet, die zugrunde Liegenden Transaktionen abzusichern. Sie werden nicht zu HandeLs- und SpekuLationszwecken eingesetzt. Die MögLichkeiten der Refinanzierung werden regeLmäßig geprüfi. Dazu zähLen auch potenzieLLe KapitaLerhöhungen und der Einsatz von Kredit- instrumenten. Ende 2022 geLang es Evotec, sich über ein DarLehen von der EIB zusätzLiche FinanzmitteL in Höhe von 150 Mio. € zu sichern. Insgesamt ist das Liquiditätsrisiko derzeit aLs gering einzustufen. Evotecs Geschäfi und ausgewiesene RentabiLität sind von WechseLkurs- schwankungen zwischen dem US-DoLLar, dem Britischen Pfund und dem Euro betroffen. Evotec ist bestrebt, diese Währungsrisiken durch eine genaue Beobach- tung des Marktes, Termingeschäfie, bestimmte Ausgaben in der Währung des Loka...
Finanzwirtschaftliche Risiken. Der LAIQON-Konzern könnte nicht in der Lage sein, den erforderlichen Betrag an Eigen- oder Fremdkapital zu wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen aufzubringen. Der Finan- zierungsaufwand könnte sich infolge eines Anstiegs der Zinssätze erhöhen. Die Emittentin ist im Hinblick auf ihre Beteiligungen, Forderungen und immateriellen Ver- mögengegenstände dem Risiko von Wertberichtigungen und Abschreibungen ausgesetzt. Der LAIQON-Konzern könnte seine Ziele oder Erwartungen nicht erreichen. Die Emittentin könnte ihre Verschuldung in der Zukunft erhöhen, was den Wert ihrer Stammaktien beeinträchtigen und ihre Fähigkeit zur Zahlung künftiger Dividenden ein- schränken könnte. Zinsänderungs- und Währungsrisiko.
Finanzwirtschaftliche Risiken. Die Finanzierung der Investitionstätigkeit für die Eisenbahninfrastruktur erfolgt im Wesentli- chen aus Landes- und Bundesmitteln. Bei Neubauinvestitionen wird versucht, eine hohe För- derquote bei den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durchzusetzen, um die Eigenfi- nanzierung zu entlasten. Die AKN erhält von den Aufgabenträgern Zuschüsse für neue Infra- strukturbaumaßnahmen. Da Ersatzinvestitionen in der Regel nicht gefördert werden, wird der Eigenfinanzierungsanteil für die AKN zunehmen. Die AKN profitiert weiterhin von den sehr niedrigen Zinssätzen für kurzfristige Kredite. Zurzeit ist nicht erkennbar, dass sich mittelfristig die Zinssätze wieder er- höhen werden, so dass für die AKN die Refinanzierungskosten für benötigtes Fremdkapital auf niedrigem Niveau bleiben werden. Aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase wird es für die Pensionskasse Deutscher Ei- senbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse), in der die AKN Mitglied ist, schwierig werden Solvabilitätsanforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu erfüllen. Daher besteht das Risiko, dass sich für die Trägerunternehmen finanzielle Verpflichtungen ergeben, um die Pensionskasse mit zusätzlichen Mitteln zur Erfüllung der Sol- vabilitätsanforderungen auszustatten.
Finanzwirtschaftliche Risiken. Die stabile Liquiditäts- und Eigenkapitalsituation der MAFZ GmbH lässt Liquiditätsrisiken derzeit nicht erkennen. Sie wird durch planmäßige projektbezogene Zuschüsse gestützt. Zu den zur Verfügung stehenden Finanzinstrumenten zählen im wesentlichen Wertpapiere, Forderun- gen, Verbindlichkeiten und Guthaben bei Kreditinstituten. Die Gesellschaft verfügt über einen solventen Kundenstamm. Forderungsausfälle sind selten und betra- gen nur eine Summe im niedrigen vierstelligen Bereich. Ausfallrisiken bei neuen und großen Kunden werden durch Nutzung der Möglichkeiten zu Erkundigungen zum Unternehmen geprüft. Verträge basie- ren auf verbindlichen Zahlungsklauseln einschließlich Vorauszahlungen von Teilleistungen. Zur Mini- mierung von Ausfallrisiken verfügt das Unternehmen über ein Debitorenmanagement. Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Vertragspartnern werden hauptsächlich innerhalb der verein- barten Zahlungsfristen gezahlt. Die Gesellschaft finanziert sich im kurzfristigen Bereich aus der eigenen Liquidität. Finanz- und Risikomanagement der Gesellschaft sichern den Unternehmenserfolg gegen finanzielle Ri- siken jeglicher Art. Beim Management der Finanzpositionen betreibt das Unternehmen eine konserva- tive Risikopolitik.

Related to Finanzwirtschaftliche Risiken

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.