Flexibilitätsphase Musterklauseln

Flexibilitätsphase. Bezeichnet einen Abschnitt von 10 Jahren vor dem festgelegten spätesten Rentenbeginn. In- nerhalb dieses Zeitraums können Sie den tat- sächlichen Rentenbeginn frei bestimmen.
Flexibilitätsphase. Eine teilweise oder vollständige Verrentung kön- nen Sie flexibel zum Versicherungsjahrestag nach dem vollendeten 50. bis 88. Lebensjahr der Versi- cherten Person beantragen, frühestens aber zum sechsten Jahrestag nach Vertragsbeginn. Eine Verrentung müssen Sie uns spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Termin in Text- form mitteilen.
Flexibilitätsphase. Bezeichnet einen Abschnitt vor dem festgelegten spätesten Rentenbeginn. Innerhalb dieses Zeit- raums können Sie den tatsächlichen Rentenbe- ginn frei bestimmen. Allerdings muss der tat- sächliche Rentenbeginn auf einen Monatsersten fallen. Die Flexibilitätsphase beginnt nicht vor Ihrem 62. Geburtstag, frühestens jedoch 15 Jahre nach Vertragsbeginn. Beginn und Ende der Flexibilitätsphase fallen immer auf einen 1. Januar.
Flexibilitätsphase. 1.2.4 Nach Ablauf von 12 Jahren der Aufschubdauer und Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 60 Jahren der versicherten Person beginnt obligatorisch die Flexibilitätsphase. Sie endet mit dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn. In dieser Phase können Sie jeweils mit einer Frist von einem Monat zum darauf folgenden Monatsersten die Rente vorzeitig abrufen. Bei Rentenabruf während der Flexibilitätsphase wird der Rückkaufswert (siehe 5.4.2) verrentet. Sofern das Garantiefondskonzept vereinbart ist, gehen bei einem Abruf vor dem vereinbarten spätesten Rentenzah- lungsbeginn die damit verbundenen Garantien verlo- ren.
Flexibilitätsphase. Möchten Sie die mit Ihnen zusammen entwickelte
Flexibilitätsphase. 1.2.8 Eine Rente wird nur gebildet, wenn eine Jah-
Flexibilitätsphase. 1.2.4 Sie können den Rentenbeginn mit einer Frist von einem Monat vorziehen, sofern zum gewünsch- ten Rentenbeginn • mindestens die bis dahin eingezahlten Prämien (inkl. Zuzahlungen) und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen und • die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll- endet hat oder eine Leistung aus einem gesetzli- chen Alterssicherungssystem bezieht. Bei Rentenabruf während der Flexibilitätsphase wird der Rückkaufswert (siehe 5.4.2) verrentet.