Abwesenheitszeiten Musterklauseln

Abwesenheitszeiten. 1. Ganztägige Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, höherer Gewalt; Dienstbefreiung, Dienst- reise oder Dienstgang gilt als Anwesenheit in den Stunden, die in dem Zeitraum nach der Regel- arbeitszeit zu leisten gewesen wären. Für nicht ganztägige Abwesenheit aus den genannten Gründen wird die Stundenzahl, die in dem Zeitraum nach der Regelarbeitszeit zu leisten gewe- sen wäre, dem Konto gutgeschrieben. Bei einer Erkrankung nach Dienstaufnahme wird für die- sen Tag insgesamt die Regelarbeitszeit gutgeschrieben. 2. Arztbesuche und Abwesenheiten wegen persönlicher Angelegenheiten dürfen während der Ser- vicezeiten nur stattfinden, wenn sie unaufschiebbar sind. In diesem Fall werden die entsprechen- den Zeiten (einschließlich der Wegezeiten) nach Gegenzeichnung der/des unmittelbaren Vorge- setzten im Rahmen der Servicezeiten als Arbeitszeit angerechnet. 3. Bei Dienstreisen, Dienstgängen sowie dienstlichen Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts grundsätzlich mit ihrer tatsächlichen Dauer als Ar- beitszeit angerechnet. Reisezeiten innerhalb der Rahmenzeit (siehe Nr. 5) werden wie Arbeitszeiten gewertet. Gehen Reisezeiten über die Rahmenzeiten hinaus, so werden sie zur Hälfte berücksichtigt. Reisezeiten an Wochenenden, Feiertagen oder sonst arbeitsfreien Tagen gelten nur dann als Ar- beitszeit, soweit sie auf Anordnung mit einer Arbeitsleistung verbunden sind.
Abwesenheitszeiten. Auf die zu leistende Arbeitszeit werden im Rahmen der täglichen Sollzeit (siehe Ziffer 2.2) Abwesenheitszeiten in folgenden Fällen angerechnet: • Urlaub • tariflich oder gesetzlich begründete Dienstbefreiungen • Abwesenheit aus einem anerkannt wichtigen Grund wie z.B. infolge einer Erkrankung
Abwesenheitszeiten. Bei Einbringung von Urlaubstagen und bei ganztägiger Abwesenheit wegen Krankheit, Fort- bildung oder Dienst-/Arbeitsbefreiung gilt die festgelegte tägliche Regelarbeitszeit (Nr. 3.2 der Dienstvereinbarung) als erbracht. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit lässt auch bei Beachtung dienstlicher Interessen genü- gend Raum für private Arbeitszeitunterbrechungen. Eine Anrechnung von aus privaten Gründen anfallenden Abwesenheitszeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter alle Mög- lichkeiten der flexiblen Arbeitszeitregelung erfolglos genutzt hat, den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu erhalten. Nur wenn dies nicht zum Erfolg führt, besteht Anspruch auf Frei- stellung für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bescheinigung des Arztes oder in sonst glaubhafter Weise zu führen.
Abwesenheitszeiten. Ganztägige Abwesenheit Folgende ganztägige Abwesenheiten entsprechen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit: - Erholungsurlaub, Sonderurlaub, - Freistellung gemäß § 29 TV L, - Arbeitsunfähigkeit, - Dienstreisen und Dienstgänge, - sonstige tariflich (z.B.: 24./31.12.) oder gesetzlich (z. B. Feiertage) vorgeschriebene Arbeitsbefreiungen - arbeitsfreie Tage durch Zeitausgleich - Ausgleichtage.
Abwesenheitszeiten. Zeiten, zu denen die Beschäftigten wegen Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsunfähigkeit ganztägig abwesend sind, werden mit der Sollarbeitszeit gem. Nr. 3 je Arbeitstag berücksichtigt.
Abwesenheitszeiten. 6.1. Arbeitstage, an denen Beschäftigte wegen Erholungs- oder Sonderurlaub, Dienst- oder Ar- beitsbefreiung oder Dienst- /Arbeitsunfähigkeit ganztätig abwesend sind, werden mit der Soll-Anwesenheit berücksichtigt. 6.2. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Vorgesetzte für die Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten Arbeitsbefreiung innerhalb der Kernarbeits- zeit gewähren, wenn ein ausreichendes Zeitguthaben vorhanden ist und die persönliche An- gelegenheit nicht außerhalb der Kernarbeitszeit erledigt werden kann. 6.3. Arbeitstage, an denen wegen einer Arbeitsunfähigkeit die regelmäßige Arbeitszeit nicht er- reicht wird, werden mit der Soll-Arbeitszeit berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Arbeit später aufgenommen, vorübergehend unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. Wird die re- gelmäßige tägliche Arbeitszeit trotz der vorübergehenden Dienstunfähigkeit überschritten, zählt die Zeit der Anwesenheit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit.
Abwesenheitszeiten. Bitte teilen Sie uns spätestens drei Tage zuvor mit, wann Sie voraussichtlich nicht erreichbar sein werden (z. B. Urlaub, berufliche Tätigkeit). In den ersten zwei Wochen des Programms kann keine Abwese nheit angemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass auch bei wiederholt begründet verschobenen Terminen oder bei wiederholten längeren Abwesenheitszeiten das Alkoholkontrollprogramm abgebrochen wird, da unter diesen Umständen nicht mehr von einer ausreichend lückenlosen Alkoholabstinenz über den eingangs vereinbarten Zeitraum ausgegangen werden kann. Bitte beachten Sie außerdem, dass: - Sie bei einer Programmdauer von 6 Monaten insgesamt nicht länger als vier Wochen (28 Tage) abwe- send sein dürfen - Sie bei einer Programmdauer von 12 Monaten insgesamt nicht länger als 8 Wochen (56 Tage) abwesend sein dürfen und eine Abwesenheitsdauer von 6 Wochen am Stück (42 Tage) nicht überschreiten dürfen
Abwesenheitszeiten. Bitte teilen Sie uns spätestens drei Tage zuvor mit, wann Sie voraussichtlich nicht erreichbar sein werden (z. B. Urlaub, berufliche Tätigkeit). In den ersten zwei Wochen des Programms kann keine Abwesenheit angemeldet werden. Bitte beachten Sie, dass auch bei wiederholt begründet verschobenen Terminen oder bei wiederholten längeren Abwesenheitszeiten das Drogenkontrollprogramm abgebrochen wird, da unter diesen Umständen nicht mehr von einer ausreichend lückenlosen Drogenabstinenz über den eingangs vereinbarten Zeitraum ausgegangen werden kann. Bitte beachten Sie außerdem, dass: - Sie bei einer Programmdauer von 6 Monaten insgesamt nicht länger als vier Wochen (28 Tage) abwe- send sein dürfen - Sie bei einer Programmdauer von 12 Monaten insgesamt nicht länger als 8 Wochen (56 Tage) abwesend sein dürfen und eine Abwesenheitsdauer von 6 Wochen am Stück (42 Tage) nicht überschreiten dürfen

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