Regelarbeitszeit. Grundsätzlich überlässt A1 die vertragsgegenständlichen A1 Ether Link Services mit einer garantierten Bandbreite im Rahmen der im Anhang 3 Betrieblichen Handbuch definierten Verfügbarkeit. Herstellungen und Entstörungen von A1 Ether Link Services mit garantierten Bandbreiten erfolgen innerhalb der geltenden Regelarbeitszeit (werktags, Mo – Fr von 08:00 – 17:00 Uhr). Wünscht der Etherlinkvertragspartner die Erbringung von Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht und gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen von A1 vom Etherlinkvertragspartner abgegolten. Allfällige Änderungen der Regelarbeitszeiten werden dem Etherlinkvertragspartner spätestens mit Inkrafttreten bekannt gegeben.
Regelarbeitszeit. Grundsätzlich überlässt A1 die vertragsgegenständlichen terminierenden Segmente von unbeschalteter Glasfaser im Rahmen der im Anhang 4 Betriebliches Handbuch definierten Verfügbarkeit. Bereitstellungen und Entstörungen von terminierenden Segmenten von unbeschalteten Glasfasern erfolgen innerhalb der geltenden Regelarbeitszeit (werktags, Mo – Fr von 08:00 – 17:00 Uhr). Wünscht der Glasfaservertragspartner die Erbringung von Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht und gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen von A1 vom Glasfaservertragspartner abgegolten.
Regelarbeitszeit. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. für einzelne Leistungen bestehenden besonderen Regelarbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten können die Vertragspartner jeweils einseitig durchführen und sind dem anderen Vertragspartner jedenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegenüber dem anderen Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner haben insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Endkunden ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen.
Regelarbeitszeit. 3.1.1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende der in Vollzeit tätigen Beamtinnen und Beamten sowie für alle übrigen Vollzeitbeschäftigten bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt: Arbeitszeit pro Woche Wochentag Dienst- beginn Dienst- ende Arbeitszeit pro Tag
Regelarbeitszeit. Die Regelarbeitszeit bei Heidelberg ist wie folgt definiert: Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr – 17.30 Uhr und Xxxxxxx, 7.30 Uhr – 17.00 Uhr; durch Bundesrecht und kantonales Recht anerkannte Feiertage bleiben vorbehalten.
Regelarbeitszeit. Die Regelarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen. Die Mit- tagspause wird auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. Die Regelarbeitszeit ist unter den nachstehen- den Punkten 3.2.1 bis 3.2.4 folgendermaßen festgelegt:
3.2.1.1 Regelarbeitszeit für Angestellte und Arbeiter/innen mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche: Die Regelarbeitszeit ist wie folgt festgelegt:
a) für vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen: montags bis freitags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr (8.00 Std./Tag) bei einer halben Stunde Mittagspause
b) für Mitarbeiter/innen mit drei Vierteln der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit: montags bis freitags 7.30 Uhr - 13.30 Uhr (6.00 Std./Tag)
c) für halbtagsbeschäftigte Mitarbeiter/innen: montags bis freitags 7.30 Uhr - 11.30 Uhr (4.00 Std./Tag) montags bis freitags 12.00 Uhr – 16.00 Uhr (4.00 Std./Tag)
3.2.1.2 Regelarbeitszeit für Angestellte und Arbeiter/innen deren durchschnittliche wöchentliche Ar- beitszeit am 31.12.2009 38,5 Stunden beträgt und die am 31.12.2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben sowie für Beschäftigte, die ständig in Wechselschicht oder Schichtdienst arbeiten: Die Regelarbeitszeit ist wie folgt festgelegt:
a) für vollbeschäftigte Mitarbeiter/innen: montags bis freitags 7.30 Uhr - 15.42 Uhr (7.42 Std./Tag) bei einer halben Stunde Mittagspause
b) für Mitarbeiter/innen mit drei Vierteln der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit: montags bis freitags 7.30 Uhr - 13.17 Uhr (5.47 Std./Tag)
c) für halbtagsbeschäftigte Mitarbeiter/innen: Vormittag: montags bis freitags 7.30 Uhr - 11.21 Uhr (3.51 Std./Tag) montags bis freitags 12.00 Uhr - 15.51 Uhr (3.51 Std./Tag)
Regelarbeitszeit. Die Regelarbeitszeit wird für alle Bediensteten festgesetzt: montags bis freitags je ein Fünftel der per Erlass geregelten Wochenarbeitszeit der Beschäftigen des Landes Hessen. Wird durch Aushang bekanntgemacht. Die Regelarbeitszeit bleibt fiktiv erhalten für die Bemessung von Arbeiten nach Dienstplan und für die Bestimmung der Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit. Arbeitsbeginn und Arbeitsende bei dringender privater Beurlaubung richten sich nach der Kernarbeitszeit.
Regelarbeitszeit. Die normale Wochenarbeitszeit ist von Montag bis Xxxxxxx, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.
Regelarbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit für Vollbeschäftigte durchschnittlich 39 Stunden, für Beamtinnen und Beamte 40 Stunden. Sie wird auf die einzelnen Wochentage verteilt. Die tägliche Regelarbeitszeit wird wie folgt festgelegt: - Beschäftigte Vollzeit (39 Stunden/Woche) Montag - Donnerstag 8 Stunden 30 Minuten Xxxxxxx 5 Stunden - Beamtinnen und Beamte Vollzeit (40 Stunden/Woche) Montag - Donnerstag 8 Stunden 45 Minuten Xxxxxxx 5 Stunden - Teilzeit
Regelarbeitszeit. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. für einzelne Leistungen bestehenden besonderen Regelarbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten können die Vertragspartner jeweils einseitig durchführen und sind dem anderen Vertragspartner jedenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegenüber dem anderen Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner haben insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Endkunden ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil