Regelarbeitszeit Musterklauseln

Regelarbeitszeit. Grundsätzlich überlässt A1 die vertragsgegenständlichen A1 Ether Link Services mit einer garantierten Bandbreite im Rahmen der im Anhang 3 Betrieblichen Handbuch definierten Verfügbarkeit. Herstellungen und Entstörungen von A1 Ether Link Services mit garantierten Bandbreiten erfolgen innerhalb der geltenden Regelarbeitszeit (werktags, Mo – Fr von 08:00 – 17:00 Uhr). Wünscht der Etherlinkvertragspartner die Erbringung von Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht und gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen von A1 vom Etherlinkvertragspartner abgegolten. Allfällige Änderungen der Regelarbeitszeiten werden dem Etherlinkvertragspartner spätestens mit Inkrafttreten bekannt gegeben.
Regelarbeitszeit. Grundsätzlich überlässt A1 die vertragsgegenständlichen terminierenden Segmente von unbeschalteter Glasfaser im Rahmen der im Anhang 4 Betriebliches Handbuch definierten Verfügbarkeit. Bereitstellungen und Entstörungen von terminierenden Segmenten von unbeschalteten Glasfasern erfolgen innerhalb der geltenden Regelarbeitszeit (werktags, Mo – Fr von 08:00 – 17:00 Uhr). Wünscht der Glasfaservertragspartner die Erbringung von Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit, wird die Leistung – soweit nicht sachliche Gründe oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eine Weigerung der Leistungserbringung außerhalb der Regelarbeitszeit rechtfertigen – im gewünschten Zeitraum erbracht und gesondert nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen von A1 vom Glasfaservertragspartner abgegolten.
Regelarbeitszeit. Die Regelarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen. Die Mit- tagspause wird auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. Die Regelarbeitszeit ist unter den nachstehen- den Punkten 3.2.1 bis 3.2.4 folgendermaßen festgelegt:
Regelarbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen. Sie beträgt derzeit für Vollbeschäftigte durchschnittlich 39 Stunden, für Beamtinnen und Beamte 40 Stunden. Sie wird auf die einzelnen Wochentage verteilt. Die tägliche Regelarbeitszeit wird wie folgt festgelegt: - Beschäftigte Vollzeit (39 Stunden/Woche) Montag - Donnerstag 8 Stunden 30 Minuten Xxxxxxx 5 Stunden - Beamtinnen und Beamte Vollzeit (40 Stunden/Woche) Montag - Donnerstag 8 Stunden 45 Minuten Xxxxxxx 5 Stunden - Teilzeit
Regelarbeitszeit. Grundsätzlich werden die von den Vertragspartnern im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen innerhalb der für die Arbeitnehmer des die Leistung erbringenden Vertragspartners geltenden Regelarbeitszeiten erbracht. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 19.1.2011 Allgemeiner Teil Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich ab Inkrafttreten dieses Vertrages ihre generellen bzw. für einzelne Leistungen bestehenden besonderen Regelarbeitszeiten bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeiten können die Vertragspartner jeweils einseitig durchführen und sind dem anderen Vertragspartner jedenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls sie gegenüber dem anderen Vertragspartner keine Wirkung erzeugen. Die Vertragspartner haben insbesondere in technischen und betrieblichen Belangen zusammenzuarbeiten, um für die Endkunden ein hohes Qualitätsniveau und eine hohe Verfügbarkeit sowie die Interoperabilität der Dienste sicherzustellen und eine möglichst effiziente und kundenorientierte Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil
Regelarbeitszeit. Die Regelarbeitszeit wird für alle Bediensteten festgesetzt: montags bis freitags je ein Fünftel der per Erlass geregelten Wochenarbeitszeit der Beschäftigen des Landes Hessen. Wird durch Aushang bekanntgemacht. Die Regelarbeitszeit bleibt fiktiv erhalten für die Bemessung von Arbeiten nach Dienstplan und für die Bestimmung der Arbeitszeit bei Urlaub und Krankheit. Arbeitsbeginn und Arbeitsende bei dringender privater Beurlaubung richten sich nach der Kernarbeitszeit.
Regelarbeitszeit. Die normale Wochenarbeitszeit ist von Montag bis Xxxxxxx, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr.
Regelarbeitszeit. 3.1.1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende der in Vollzeit tätigen Beamtinnen und Beamten sowie für alle übrigen Vollzeitbeschäftigten bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt: Arbeitszeit pro Woche Wochentag Dienst- beginn Dienst- ende Arbeitszeit pro Tag
Regelarbeitszeit. Die Regelarbeitszeit bei Heidelberg ist wie folgt definiert: Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr – 17.30 Uhr und Xxxxxxx, 7.30 Uhr – 17.00 Uhr; durch Bundesrecht und kantonales Recht anerkannte Feiertage bleiben vorbehalten. Alle von Heidelberg angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen im Rahmen des Part- nerprogramms Performance Services oder von Service-Einzelaufträgen erfolgen grundsätzlich während der Regelarbeitszeit gegen Vertragsgebühr bzw. Vergütung, sofern sie Heidelberg nicht ausdrücklich als kostenlose Kulanzleistung anbietet. Sämtliche Vertragsgebühren und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausserhalb der Regelarbeitszeiten werden ohne schriftliche Vereinbarung keine Dienstleistungen erbracht.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.