Folgen. 1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist- gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.19 2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:20 a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat. 3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter. 4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Wider- rufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs- erklärung der Post übergibt.21 Art. 40f22 1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten. 2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Xxxxxxxx. 3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Folgen. Art. 40e16
1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist- gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.19Kunden.17
2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:20Kunde:18
a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.
3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Wider- rufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs- erklärung der Post übergibt.21 übergibt.19 Art. 40f2240f20
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Xxxxxxxx.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)