Common use of Fondsvermögen Clause in Contracts

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft gelten als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft gelten als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und zwar sowohl bei Ausschüttung als Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch bei in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Der AIF hat insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-EU- Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 2 contracts

Samples: www.scarabaeus.li, www.scarabaeus.li

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzu- führen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und zwar sowohl bei Ausschüttung als Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch bei in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen schweizeri- schen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen OGAW unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FAT-CA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act Acts („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal lnternal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut lnstitut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. .Natürliche Personen mit Steuerdomizil in Liechtenstein Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF Liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF OGAW direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.scarabaeus.li

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft gelten als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Tax Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und zwar sowohl bei Ausschüttung als Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch bei in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Der AIF hat insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-EU- Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF OGAW bzw. allfälliger die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und zwar sowohl bei Ausschüttung als Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch bei in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen schweizeri- schen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FAT-CA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF OGAW bzw. allfälliger die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.caiac.li

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kol- lektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der ErtragssteuerEr- tragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme Rück- nahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und Investment- fonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach PersonPer- son, welche die Anteile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner kei- ner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF OGAW erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF OGAW bzw. allfälliger die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: independent-capital.com

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer Zahlstellen- steuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten ansons- ten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder VerrechnungssteuerpflichtVerrechnungssteuer- pflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act Acts („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal lnternal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-US- Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den 2 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer Zahlstellen- steuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegenunterlie- gen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten ansons- ten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder VerrechnungssteuerpflichtVerrechnungssteuer- pflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft gelten als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben hat insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-US- Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden. Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung und des AIA Abkommens nach dem Domizilland der Zahlstelle und des Investors. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder der AIFM, die Verwahrstelle noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anlegeranteilen übernehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kol- lektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der ErtragssteuerErtrags- steuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der UmsatzabgabeUmsatz- abgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen An- legeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten Kol- lektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer ei- ner sogenannten Zahlstellensteuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger allfälli- ger Teilfonds des AIF Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF OGAW bzw. allfälliger die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF un- ter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzufüh- ren. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen OGAW unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: api.bwm.ch

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzu- führen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen OGAW unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FAT-CA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer Zahlstellen- steuer (Bspbspw. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffenentsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzufüh- ren. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen OGAW unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der i1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizeri- schen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile daher als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werdenInland.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme Rück- nahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und Invest- mentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF OGAW direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten sogenann- ten Zahlstellensteuer (Bspbsp. Abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Ac- count Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere insbesonde- re keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF Kollektivtreuhänder- schaft erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere OGAW hat folgenden Steuerstatus: EU-Zinsbesteuerung: In Bezug Bezung auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds OGAW kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt Steuer- rückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger TeilfondsOGAW, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das auf ausdrücklichen Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmenvorsehen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. FATCA: Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen OGAW unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom 2 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act Acts („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal lnternal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIF AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von 2 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds und oder die Kollektivtreuhänderschaft gelten gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds haben insbesondere folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den AIF bzw. allfälliger Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des AIF bzw. allfälliger Teilfonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts das Meldeverfahren nach freiem Ermessen anwenden und gegebenenfalls nach freiem Ermessen am automatischen Informationsaustauch teilnehmen. Liechtenstein und Österreich haben am 29. Januar 2013 das Abkommen über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern («Steuerabkommen») unterzeichnet. Es ist nach Ratifizierung per 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind (d.h. einen Wohnsitz in Österreich haben) und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen oder an Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur (z.B. transparente Stiftung, Trust oder Anstalt) nutzungsberechtigt sind. Zusätzlich sind natürliche und juristische Personen, die Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur (z.B. intransparente Stiftung, Trust oder Anstalt) tätigen und natürliche Personen, die Zuwendungen von einer intransparenten Vermögensstruktur erhalten, betroffen. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds werden wird sich den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Act Acts („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal lnternal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der US-Steuerbehörde als an FATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und sie diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF bzw. allfälliger Teilfonds in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

Appears in 1 contract

Samples: www.scarabaeus.li