Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger.
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Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger.
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Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger.
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Samples: Treuhandvertrag
Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds Invest- mentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger.
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Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhän- derschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und UmsatzabgabeUmsatz- abgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe Um- satzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger.
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