Common use of Fondsvermögen Clause in Contracts

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme Rück- nahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds Invest- mentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten sogenann- ten Zahlstellensteuer (bsp. Abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Ac- count Tax Compliance Act) unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere insbesonde- re keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds Kollektivtreuhänder- schaft erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben hat folgenden Steuerstatus: EU-Zinsbesteuerung: In Bezug Bezung auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung einen Steuer- rückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des OGAW, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der AIA AbkommenAnlegeranteile zu erheben, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzwnatürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführenGegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. FATCA: Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kol- lektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der ErtragssteuerEr- tragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme Rück- nahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds Investment- fonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach PersonPer- son, welche die Anteile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner kei- ner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds OGAW erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführendurchzu- führen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizeri- schen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FAT-CA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Der OGAW AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW 2 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben folgenden Steuerstatus: In Bezug auf AIF wird sich den OGAW bzw. Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts („FATCA“, insbesondere der Sections 1471 - 1474 des U.S. lnternal Revenue Code sowie eines allfälligen Abkommens zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Teilfonds kann Zusammenarbeit für eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet seinerleichterte Umsetzung von FATCA, unter Beachtung soweit jeweils anwendbar) unterziehen und sich soweit erforderlich bei der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber US-Steuerbehörde als an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführenFATCA teilnehmendes Institut anmelden. Der OGAW AIF bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FATCA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden.

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Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. 1 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizeri- schen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FAT-CA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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Samples: Treuhandvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Aus- ländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben hat folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführendurchzu- führen. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- FAT-CA-Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft Kollektivtreuhänder- schaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten verwal- teten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommenausgenom- men. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter AnlegerAnle- ger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile An- teile des OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer Zahlstellen- steuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten ansons- ten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder VerrechnungssteuerpflichtVerrechnungssteuer- pflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds haben folgenden Steuerstatus: In Bezug auf den OGAW bzw. die Teilfonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, unter Beachtung der AIA Abkommen, die Anteilsinhaber an die lokale Steuerbehörde zu melden bzw. die entsprechenden gesetzlichen Meldungen durchzuführen. Der OGAW bzw. allfällige Teilfonds unterziehen sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz.

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