Common use of Fondsvermögen Clause in Contracts

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIFs in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben2 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bsp. Abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag, Fondsvertrag

Fondsvermögen. Alle liechtensteinischen AIFs OGAW in der Rechtsform des (vertraglichen) Investmentfonds bzw. der Kollektivtreuhänderschaft sind in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Emissions- und Umsatzabgaben2 Umsatzabgaben1 Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen AIF OGAW unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der vertragliche Investmentfonds Invest- mentfonds oder die Kollektivtreuhänderschaft gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Es können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile des AIF OGAW bzw. allfälliger Teilfonds direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (Bspbsp. Abgeltende abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft untersteht ansonsten keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupons- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom AIF OGAW in der Rechtsform des vertraglichen Investmentfonds oder der Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfälliger Teilfonds des AIF erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag