Form von Erklärungen Musterklauseln

Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers / der Käuferin in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des/der Erklärenden bleiben unberührt.
Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die Sie der IS WINDOBONA Vienna GmbH gegenüber oder einem Dritten abzugeben haben, bedürfen der Schriftform.
Form von Erklärungen. Kaufverträge ab einem Kaufpreis von 1000,00 Euro (netto), deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Nebenabreden. Im Übrigen gilt für Erklärungen, Anzeigen und Angaben des Käufers der Unternehmer die Schriftform, für solche des Käufers der Verbraucher gilt die Textform.
Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber uns abgeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die das Mitglied gegenüber der Fitklusiv GmbH abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die Sie der Windobona Berlin GmbH gegenüber oder einem Dritten abzugeben haben, bedürfen der Schriftform.
Form von Erklärungen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abgibt oder abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Form von Erklärungen. Die Rücktrittserklärung unterliegt ausschließlich den in der Rücktrittsrechtsbelehrung genannten Formvorschriften. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informationen, die Sie als Versicherungsnehmer an uns, als Versicherer richten, ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus der die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können zum Beispiel per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur (gemäß Artikel 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) erfüllt das Schriftformerfordernis.
Form von Erklärungen. 1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.