Freie Anwaltswahl. Den versicherten Personen wird in Abstimmung mit dem Versicherer die Xxxx des Rechts- anwalts überlassen.
Freie Anwaltswahl. Dem VN steht im Zuge der Abwehr von Schadenersatzverpflichtungen die freie Anwaltswahl zu. Vergütet werden nur dann 80% der sich aus dem Rechtsanwalts- Tarifgesetz ergebenden Kosten, wenn der Versicherer keine Einigung über die Höhe des Honorars mit dem RA erzielen kann. Eine bloße Empfehlung eines Rechtsanwaltes durch den Versicherungsnehmer und anschließender Beauftragung durch den Versicherer fällt nicht unter diese Kürzungsregelung.
Freie Anwaltswahl a) Wenn in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Monopol zu Gunsten der unabhängigen Anwälte gilt,
b) wenn die CAP gleichzeitig mehrere Versicherte vertritt und deren Interessen miteinander kollidieren,
c) bei Streitigkeiten eines Versicherten gegen Gesellschaften der Allianz-Gruppe. Wenn die CAP den vorgeschlagenen Rechtsvertreter nicht akzeptiert, hat der Versicherte das Recht, drei andere Rechtsvertreter aus verschiedenen Anwaltskanzleien vorzuschlagen, von welchen einer durch die CAP angenommen werden muss.
Freie Anwaltswahl. Wenn nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft Anlass besteht, einen Anwalt hinzuzuziehen, um die Interessen des Versicherten zu schützen, steht es diesem oder seinem ermächtigten Vertreter frei, einen Anwalt auszuwählen. Sofern das geltende Prozessrecht dies gestattet, kann er auch jede sonstige Person wählen, die die erforderlichen Qualifikationen für die Wahrung seiner Interessen aufweist:
15.5.1 bei Strafverfolgungen;
15.5.2 wenn bei einer Klage keine gütliche Lösung gefunden und ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet wird;
15.5.3 jedes Mal, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Versichertem und Gesellschaft auftritt, fordert die Gesellschaft den Versicherten auf, seine Xxxx zu treffen. Die Wahlfreiheit des Versicherten gilt auch bei einem im Ausland eingeleiteten Verfahren. Wenn der Versicherte dies wünscht, kann die Gesellschaft ihn bei seiner Xxxx beraten. Um von der Übernahme der Anwaltsgebühren und -honorare profitieren zu können, verpflichtet sich der Versicherte – außer bei gerechtfertigter Dringlichkeit –, der Gesellschaft den Namen seines Anwalts vorab schriftlich mitzuteilen und sie über Einleitung und Ablauf des besagten Verfahrens zu informieren. Der Versicherte und die Gesellschaft führen den Prozess gemeinsam. Wenn der Versicherte beschließt, im Laufe des Verfahrens den Anwalt zu wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Gebühren und Honorare, die bei Eintreten eines einzigen Anwalts angefallen wären. Wenn es sich um ein Verfahren handelt, das im Großherzogtum Luxemburg eingeleitet wurde und wenn der Versicherte einen Anwalt im Ausland wählt, beschränkt die Gesellschaft die Erstattung der Reisekosten dieses Anwalts auf den Betrag, den sie normalerweise hätte zahlen müssen, wenn der Versicherte einen Anwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt hätte.
Freie Anwaltswahl. Wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer nach den geltenden Gesetzen oder Vorschriften qualifizierten Person zur Verteidigung, Vertretung oder zur Wahrnehmung der Interessen der versicherten Person erforderlich ist, hat diese eine FREIE ANWALTSWAHL. Der Versicherer kann, wenn die versicherten Person keinen Anwalt kennt, ihm einen zur Verfügung stellen, wenn die versicherte Person dies schriftlich beantragt. Die Lenkung des Verfahrens liegt bei der versicherte Person mit ihrem Verteidiger. Die freie Anwaltswahl wird auch dann ausgeübt, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, d.h. wenn es dem Versicherer unmöglich ist, einen Rechtsstreit, z.B. zwischen zwei versicherten Personen, unabhängig zu regeln.
Freie Anwaltswahl. Der Versicherte hat das Recht, im Einvernehmen mit der AXA-ARAG einen Anwalt seiner Xxxx zu bestellen: 41 falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsver- fahren ein Rechtsvertreter bestellt werden muss (An- waltsmonopol);
Freie Anwaltswahl. Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erweist, insbeson- dere bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person diesen frei wählen. Bestehen für einen Anwaltwechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.
Freie Anwaltswahl. Den versicherten Personen wird im Einvernehmen mit der VOV die Xxxx des zu beauftragenden Rechtsanwalts überlassen, wobei die VOV die versicherten Personen auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Rechtsanwalts unterstützt. Die VOV übernimmt die Gebühren nach dem Rechtsan- waltsvergütungsgesetz (RVG), entsprechenden in- oder ausländischen Gebührenordnungen oder Kosten aufgrund von Honorarvereinbarungen, soweit die jeweilige Vergütung im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen ist. Sollte die Beauftragung eines zusätzlichen Beraters oder Gutachters, z.B. eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich sein, übernimmt die VOV auch dessen Kosten in angemessener Höhe.
Freie Anwaltswahl. Dem Versicherungsnehmer steht im Zuge der Abwehr von Schadenersatzverpflichtungen die freie Anwaltswahl zu. Vergütet werden nur dann 80% der sich aus dem Rechtsanwalts- Tarifgesetz ergebenden Kosten, wenn der Versicherer keine Einigung über die Höhe des Honorars mit dem Rechtsanwalt erzielen kann. Eine bloße Empfehlung eines Rechtsanwaltes durch den Versicherungsnehmer und anschließender Beauftragung durch den Versicherer fällt nicht unter diese Kürzungsregelung.
Freie Anwaltswahl. Der Versicherte hat die Möglichkeit der freien Rechtsanwaltswahl gemäß Art. 10 ARB 2019. Es werden maximal die Kosten eines ortsan- sässigen Anwaltes ersetzt.