Freihändiges Verfahren. 1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbe- werb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwenden, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20, 8.21 und 8.22 unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden: (a) wenn: (i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt, (ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen, (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder (iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind, sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden; (b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine ver- nünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt: (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks, (ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeits- rechten, oder (iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen; (c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten wa- ren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und (ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde; (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vor- hersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren; (f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienst- leistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienst- leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Pro- dukt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienferti- gung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt; (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwal- tung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder (h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt: (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Aus- schreibung, und (ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinne- rin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
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Freihändiges Verfahren. 1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der AbsichtAbsicht anwenden, den Wettbe- werb Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendenauf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen inländi- schen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.106.10 (Anzeigen), 8.116.11 (Teilnahmebedingungen), 8.126.12 (Regist- rierungssystem und Qualifikationsverfahren), 8.136.14 (Verzeichnisse), 8.146.15 (Aus- schreibungsunterlagen), 8.176.18 (Fristen), 8.196.20 (Elektronische Auktionen), 8.206.21 (Ver- handlungen), 8.21 6.22 (Behandlung der Angebote) und 8.22 6.23 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
(a) wenn:
(i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
(ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
(iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
(iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind, sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werdenwurden;
(b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine ver- nünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
(i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeits- rechten, oder
(iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen GründenGründen wie zum Beispiel bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die von der erbrin- genden Person abhängig sind (intuitu personae);
(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten wa- ren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vor- hersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven se- lektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienst- leistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienst- leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Pro- dukt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienferti- gung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
(g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwal- tung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergebener- geben; oder
(h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
(i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Aus- schreibung, und
(ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinne- rin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schrift- lich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstän- de und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
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Freihändiges Verfahren. 1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der AbsichtAbsicht anwenden, den Wettbe- werb Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendenauf eine Weise, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige frei- händige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.106.10 (Anzeigen), 8.116.11 (Teilnahmebedingun- gen), 8.126.12 (Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren), 8.136.14 (Verzeichnisse), 8.146.15 (Ausschrei- bungsunterlagen), 8.176.18 (Fristen), 8.196.20 (Elektronische Auktionen), 8.206.21 (Verhandlungen), 8.21 6.22 (Behandlung der Angebote) und 8.22 6.23 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
(a) wenn:
(i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,;
(ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsun- terlagen entsprechen,;
(iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
(iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind, sind sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werdenwurden;
(b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine ver- nünftige vernünftige Alternative oder keine Ersatzware Er- satzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
(i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeits- rechtenAusschliesslichkeitsrechten, oder
(iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen GründenGründen wie zum Beispiel bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die von der erbringenden Person abhängig sind (in- tuitu personae);
(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten wa- renwaren, sofern ein Wechsel des Anbieters Anbie- ters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit Austauschbar- keit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit Dringlichkeit im Zusammenhang Zu- sammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vor- hersehen vorhersehen konnte, die Waren oder o- der Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienst- leistung -dienstleistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag Neuent- wicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung Erst- anfertigung oder -dienst- leistung -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliesseneinschlies- sen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Pro- dukt Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienferti- gung Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
(g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig kurz- fristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwal- tung Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder
(h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
(i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere insbe- sondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Aus- schreibungAusschreibung, und
(ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss Wettbewerbsaus- schuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinne- rin Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das frei- händige Verfahren rechtfertigten.
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Freihändiges Verfahren. 1. Sofern die Ein Auftraggeber kann das freihändige Verfahren anwenden, sofern er diese Bestimmung nicht mit der AbsichtAbsicht anwendet, den Wettbe- werb Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendenanwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen inländischer Anbieter einsetzeneinsetzt; er kann dabei entscheiden, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.10VII–IX, 8.11X (Abs. 7–11), 8.12XI, 8.13XII, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20, 8.21 XIV und 8.22 XV unter den einer der folgenden Bedingungen Voraussetzungen nicht anzuwenden:
(a) wenn:
(i) keine Angebote eingehen eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stelltstellte,
(ii) keine Angebote eingeheneingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechenentsprachen,
(iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllterfüllte, oder
(iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind, sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
(b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine ver- nünftige an- gemessene Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
(i) bei der Beschaffung eines KunstwerksKunstwerkes,
(ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeits- rechten, oderAusschliesslichkeitsrech- ten,
(iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt Wettbewerbs aus technischen Gründen;
(c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung Ausschreibung enthalten wa- renwaren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche die zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienst- leistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dring- lichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vor- hersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem im offenen oder selektiven im selek- tiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienst- leistung beschafft, die auf sein Ersuchen in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienst- leistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Pro- dukt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren annehmba- ren Qualitätsnormen eignet, wobei ; eine Serienferti- gung Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis Nach- weis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt hingegen nicht hierunter fälltdarunter;
(g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwal- tung beispielsweise aufgrund von Li- quidation oder KonkursKonkursverwaltung, nicht aber für übliche Käufe bei normalen norma- len Anbietern ergeben; oder;
(h) bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass:
(i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, Überein- kommens insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Aus- schreibungschreibung entspricht, und
(ii) die Teilnehmenden werden Teilnehmer von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt werden und dem Gewinner oder der Gewinne- rin wird ein Vertrag in Aussicht gestelltgestellt wird.
2. Die Auftraggeber erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schrift- lich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstän- de und Bedingungen nach Absatz 1, welche das freihändige Verfahren rechtfertig- ten.
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