Freistellung aus sonstigen Gründen. 3.1 Die Beschäftigten haben Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns, wenn sie den Arzt aufsuchen müssen, der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, höchstens jedoch für die an diesem Tag ausfallende Arbeitszeit.