Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
Räumlich. Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
Räumlich. Für das Gebiet der Republik Österreich.
Räumlich. Dieser Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Räumlich. Für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg.
Räumlich. Für die Bundesrepublik Deutschland mit der Ausnahme der Bezirke der Raumaus- statter- und Sattlerinnungen Südbayern und Allgäu, sofern dort gültige Tarifverträ- ge mit der IG Metall bestehen.
1. Bei Einstellungen und Entlassungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die nachstehen- den Vereinbarungen bis zur Ziffer 6.
2. Es können Arbeitsverträge mit einer Probezeit, befristete Arbeitsverträge, solche für einen bestimmten Zweck und solche zur vorübergehenden Aushilfe nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverträge, Ar- beitsverträge für einen bestimmten Zweck und solche zur vorübergehenden Aushil- fe bedürfen der Schriftform.
3. Die Vereinbarung einer Probezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit oder befristet auf eine längere Zeit als sechs Monate abgeschlos- sen wird. Die Probezeit soll in der Regel drei Monate sein, darf allerdings sechs Mo- nate nicht überschreiten. Die Probezeit wird um die Zahl der ausgefallenen Arbeits- tage verlängert. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
Räumlich. Für das Xxxxxx xxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx.
Räumlich. Für das Land Bayern.
Räumlich. 1.1.1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten.
Räumlich. Für den Bereich des Landes Baden-Württemberg