Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung, q Möbel und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.
Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterver- kehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich der EVG einsetzen.1 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die
Räumlich. Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
Räumlich. Für das Gebiet der Republik Österreich.
Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kunden- betrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: q NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten q Gießereien q Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung q Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden q Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
Räumlich. Für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg.
Räumlich. Dieser Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Räumlich. Für die Bundesrepublik Deutschland mit der Ausnahme des Bundeslandes Hessen und der Bezirke der Raumausstatter- und Sattlerinnungen Südbayern und Allgäu, sofern dort gültige Tarifverträge mit der IG Metall bestehen.
Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Druckindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Druckindustrie gelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Druckvorlagenherstellung, Druckformherstellung, der Druck und die Weiterverarbeitung, unabhängig von der Art des Druckverfahrens, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Neben- betrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzuge- hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Druck – gewerblich anwenden.