Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Bei- träge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der Zusatzversor- gungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu be- antragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeits- entgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt. 2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. 2Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, so- fern die Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet. 3Unbeschadet et- waiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 4Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. 2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.3Im Rah- men dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilli- gen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Ab- schläge zurück. 4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem ei- ner überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechen...
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung § 27 Verfahren
Abschnitt I Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
Abschnitt II Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten
Abschnitt III Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten
Freiwillige Versicherung. Der Vertrag ist für die in der Versicherungspolice vereinbarte Dauer abgeschlossen. Die Versicherung endet für den einzelnen Versicherten mit der Aufhebung des Vertrages, seiner Unterstellung unter die obligatorische Versicherung oder seinem Ausschluss. Die Versicherung endet auch drei Monate nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder seiner Mitarbeit als nicht obligatorisch versichertes Familienmitglied.
Freiwillige Versicherung. Dritter Teil:
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung § 27 Verfahren § 28 (nicht belegt) § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite
Freiwillige Versicherung. 16 Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften. 18
Freiwillige Versicherung. 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgaben- abzug, Zulage) bei der Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvor- schriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversi- cherung kann die freiwillige Versicherung - unabhängig davon, ob eine steuerli- che Förderung möglich ist - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.
Freiwillige Versicherung. 1 Arbeitnehmer und Selbstständige, die nicht dem GVBW unterstellt sind, können sich, gemäss vorliegendem GVBW, auf freiwilliger Basis versichern.
2 Die Bestimmungen des GVBW gelten analog, mit Ausnahme des versicherten Xxxxxx, der dem bei der AHV-Ausgleichskasse deklarierten Lohn entspricht. Dieser kann jedoch nicht tiefer als das Doppelte oder höher als das Siebenfache der jährlichen maximalen AHV-Rente sein.
Freiwillige Versicherung. Wenn Sie bei Ihrer bisherigen Zusatzversorgungskasse (ZVK) neben der Pflichtversicherung auch eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung haben, können Sie deren Wert in eine freiwillige Versicherung bei der ZVK Thüringen übertragen. Da die Produkte der freiwilligen Versicherung bei jeder Kasse anders gestaltet sind, ermitteln wir vor einer Übertragung zunächst unverbindlich den Übertragungswert Ihrer bisherigen freiwilligen Versicherung und teilen Ihnen dann mit, welche Anwartschaft sich daraus in einer freiwilligen Versicherung bei der ZVK Thüringen ergeben würde.
Freiwillige Versicherung. 1 Auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann die NSV ver- sichern:
1. dem Obligatorium nicht unterstehende Objekte gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2;
2. bauliche Anlagen der Umgebung wie Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Schwimmbassins, Einfriedungen, nicht im Gebäude inte- grierte Silos und Jauchegruben;
3. Verbesserungen der obligatorischen Deckung.
2 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.