Freiwillige Versicherung Musterklauseln

Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung § 27
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung § 27 Verfahren § 28 Höherversicherte § 29 Von der Pflichtversicherung Befreite § 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte § 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte § 32 Grundsätze § 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte § 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Freiwillige Versicherung. Der Vertrag ist für die in der Versicherungspolice vereinbarte Dauer abgeschlossen. Die Versicherung endet für den einzelnen Versicherten mit der Aufhebung des Vertrages, seiner Unterstellung unter die obligatorische Versicherung oder seinem Ausschluss. Die Versicherung endet auch drei Monate nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder seiner Mitarbeit als nicht obligatorisch versichertes Familienmitglied.
Freiwillige Versicherung. 26 Freiwillige Versicherung Protokollnotiz zu Absatz 1: Änderungen in § 26: § 27 Verfahren Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Freiwillige Versicherung. Dritter Teil:
Freiwillige Versicherung. Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach deutschen Rechts- vorschriften nicht versicherungspflichtig sind, können sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in der deut- schen Rentenversicherung freiwillig versichern. Auch bei Wohnsitz in Montenegro, Serbien, Kosovo sowie Bosnien und Herzegowina können sich montenegrinische Staatsangehörige in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern. Bei Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (nicht aber bei Aufenthalt in den EWR-Staaten bzw. der Schweiz) besteht für montenegrinische Staatsangehörige die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, wenn ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung vorhanden ist.
Freiwillige Versicherung. 1 Arbeitnehmer und Selbstständige, die nicht dem GVBW unterstellt sind, können sich, gemäss vorliegendem GVBW, auf freiwilliger Basis versichern.
Freiwillige Versicherung. (1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgaben- abzug, Zulage) bei der Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvor- schriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung aufzubauen. 2Nach Beendigung der Pflichtversi- cherung kann die freiwillige Versicherung - unabhängig davon, ob eine steuerli- che Förderung möglich ist - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. 3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.
Freiwillige Versicherung. Die im Wege der Entgeltumwandlung eingezahlten Beiträge begründen sofort unverfallbare Versorgungs- anwartschaften in der freiwilligen Versicherung. Die VBL bietet in der freiwilligen Versicherung zwei Produkte an: Die VBLextra ist eine klassische Rentenversicherung in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversi- cherung VBLklassik. Die eingezahlten Beiträge wer- den in Abhängigkeit vom Alter und der Beitragshöhe in Versorgungspunkte umgerechnet, wobei eine ga- rantierte Verzinsung von derzeit 2,75 Prozent einge- rechnet ist. Aus der Summe der Versorgungspunkte wird bei Eintritt des Versicherungsfalls die Betriebs- rente errechnet. Darüber hinaus zahlt die VBL im Rah- men der Überschussbeteiligung einen nicht garantier- ten Gewinnzuschlag von bis zu 20 Prozent.
Freiwillige Versicherung. 16 Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften. 18