Fremde Rechte Musterklauseln

Fremde Rechte. Der Lieferant erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keinen Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter hafte. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten, uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sachen zu gewährleisten und uns jeden erwachsenden Schaden voll zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für markenmuster- und patentrechtliche Streitigkeiten.
Fremde Rechte. Für Programme, die DURST dem Auftraggeber im Rahmen eines Überlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, sichert DURST zu, dass es das Recht besitzt, an diesen Programmen Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. XXXXX stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Änderung der Programme durch DURST geltend gemacht werden.
Fremde Rechte. Für die Software, die die Landberatung dem Kunden auf Grundlage dieses Vertrages zur Nutzung zur Verfügung stellt, verpflichtet sich die Landberatung, dafür zu sorgen, dass sie das Recht besitzt, an dieser Software Bearbeitungen und Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die bearbeitete oder geänderte Software zu benutzen sowie Anderen die Benutzung zu gestatten.
Fremde Rechte. 9.1 Für Programme, die HKC dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, gewährleistet HKC, dass sie das Recht besitzt, an diesen Programmen Bearbeitungen und Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die bearbeiteten oder geänderten Programme zu benutzen sowie anderen die Benutzung zu gestatten. HKC stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung, Änderung oder Benutzung dieser Programme geltend gemacht werden. 9.2 Für kundeneigene Programme und für Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme bearbeiten oder ändern zu lassen und die bearbeiteten oder geänderten Programme zu benutzen, räumt der Kunde HKC das Recht ein, eine solche Bearbeitung oder Änderung für den Kunden durchzuführen. Der Kunde stellt seinerseits HKC von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung dieser Programme geltend gemacht werden.
Fremde Rechte. 9.1 Für Software, die Ziehm Imaging dem Kunden im Rah- men eines Überlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat, verpflichtet sich Ziehm Imaging, dafür zu sor- gen, dass Ziehm Imaging das Recht besitzt, an dieser Soft- ware Bearbeitungen und Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die bearbeitete oder geänderte Software zu benutzen sowie anderen die Benutzung zu ge- statten. 9.2 Für kundeneigene Software und für Software, an der der Kunde das Recht besitzt, die Software bearbeiten oder än- dern zu lassen und die bearbeitete oder geänderte Software zu benutzen, räumt der Kunde Ziehm Imaging das Recht ein, eine solche Bearbeitung oder Änderung für den Kunden ge- mäß 2 durchzuführen.

Related to Fremde Rechte

  • Ihre Rechte 5.1 Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.

  • Mängelrechte (1) Der AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – insbesondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. (2) Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (3) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen. (4) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsache bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und unter Wahrung ihrer Belange. (5) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des AG beim AN ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der AN die Ansprüche ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die erhobenen Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der AN hat die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen und dies dem AG zuvor mitgeteilt. (6) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Abtretung mit Abschluss des Kaufvertrages annimmt. Der AN ist ermächtigt, die Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber seinen Zulieferern geltend zu machen.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 35625 % 0,10 % Summe 35625 0,10 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1738748 5,03 % Summe 1738748 5,03 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.

  • Rechte An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Rechte Dritter Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen An- sprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

  • Schutzrechte 12.1 Der Auftragnehmer leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Auftragnehmers geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftragnehmer für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.. 12.2 Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Auftragnehmer außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Auftragnehmer ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann. 12.3 Geräte, welche von uns bestellt und/oder aufgrund unserer Mitwirkung gemäß Absatz 2 im Zusammenhang mit dem von uns erteilten Auftrag hergestellt werden, deren Teile sowie die dem Auftragnehmer gemäß Absatz 2 überlassenen Unterlagen usw., sind unser Eigentum. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Gegenstände nicht von Dritten nachgeahmt werden können. Der Auftragnehmer wird auch selbst die bestellten Gegenstände weder nachbauen noch nachbauen lassen. 12.4 Umfasst der Vertrag Designarbeiten, experimentelle Entwicklungsarbeiten oder Forschungsarbeiten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns umgehend vollständige Einzelheiten bezüglich aller Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages gemacht und entwickelt werden. 12.5 Soweit diese Ergebnisse nicht bereits unser geistiges Eigentum sind, überträgt der Auftragnehmer auf unsere Anforderung hin uns alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung solcher Ideen, Verbesserungen, Designs oder Erfindungen. Der Auftragnehmer führt alle Handlungen aus und erstellt alle Dokumente, die für die Anmeldung und die Durchsetzung etwaiger gewerblicher Schutzrechte in unserem Namen erforderlich sind.

  • Schutzrechte Dritter Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, sofern die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. Für den Fall, dass Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, hat der Kunde dies der Bank unverzüglich mitzuteilen und darf diese gegenüber dem Dritten nicht anerkennen.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.