Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten bezeich- neten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene ange- messene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels Reise- mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern ver- weigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels Reise- mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigenkündi- gen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzenset- zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern ver- weigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten bezeichne- ten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene ange- messene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels Reiseman- gels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten bezeich- neten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels Reise- mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigenkün- digen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder wenn eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
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