Common use of Fristsetzung Clause in Contracts

Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset- zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie bei einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht für die Anteile der →Alterungsrückstellung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient.

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Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) →Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen musssetzen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindZahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer weiter mit BeitragBei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist kündigen. Vorausset- zung Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn Kündigung. Wenn die Kündung Kün- digung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden istwurde, beginnt die Monatsfrist mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns versichern (→Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einma- ligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebei- trag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach Teil C Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen folgende Vorausset- zungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnungzwischen Versicherungsende des bisherigen Fahrzeugs und Versicherungsbeginn des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites MalKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht für die Anteile der →Alterungsrückstellung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um Ihnen eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientGeschäftsgebühr entsprechend Teil C Ziffer 9 verlangen.

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Samples: www.vwfs.de, www.vwfs.de, assets.volvocars.com

Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset- zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie bei einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder B451-B-EKZ0 (04) 01.17 - Januar 2017 Allianz Private Krankenversicherungs-AG Seite 2 von 3 • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht für die Anteile der →Alterungsrückstellung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient.

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Samples: www.ihre-krankenzusatzversicherung.de, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) →Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen musssetzen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindZahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer weiter mit BeitragBei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist kündigen. Vorausset- zung Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn Kündigung. Wenn die Kündung Kün- digung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden istwurde, beginnt die Monatsfrist mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns versichern (→Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einma- ligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebei- trag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen folgende Vorausset- zungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine MahnungZwischen Versicherungsende des bisherigen Fahrzeugs und Versicherungsbeginn des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites MalKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht für die Anteile der →Alterungsrückstellung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um Ihnen eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientGeschäftsgebühr entsprechend Teil C Ziffer 8 verlangen.

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Samples: www.xxv24.de

Fristsetzung. Wenn Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlenrechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel z.B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen mussZahlungs- frist setzen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindZahlungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch mit der Zahlung Zah- lung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in im Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigenkün- digen. Vorausset- zung Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf Auf diese Rechtsfolge werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam unwirksam, und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung die- se bereits mit der Fristsetzung verbunden worden istwar, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahr- zeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (→Fahrzeugwechsel), wen- den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelun- gen zum Folgebeitrag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versiche- rungsschutzes nach Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen fol- gende Voraussetzungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab zwischen dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hatdes bisherigen Fahr- zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Das gilt nicht für die Anteile der →AlterungsrückstellungKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- natsvon Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend Teil C, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientZiffer 8 verlangen.

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Samples: www.leaseplan.com

Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset- zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie bei einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht für die Anteile der →Alterungsrückstellung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient.

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Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, wenn • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset- zung Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- tragBeitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie bei einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • In unserer Mahnung weisen wir Sie auf das mögliche Ruhen der Versicherungsleistungen hin. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Malstellen Ihnen gegenüber das Ruhen der Versicherungsleistun- gen fest, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate Wochen nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen Das Ruhen beginnt am vierten Tag, der auf den Zugang der Fest- stellung bei Ihnen folgt. Voraussetzung ist, dass wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) bereits in der jeweils gelten- den FassungMahnung auf diese Folge hingewiesen haben. Dies setzt vorausWährend der Ruhenszeit haften wir ausschließlich für versicherte Aufwendungen, dass der Zahlungsrückstand die • zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie • bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Unser Aufwendungsersatz beschränkt sich nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall istGrund und Höhe auf ausreichende, ruht der Vertrag nicht zweckmäßige und er gilt unverändert fortwirtschaftliche Leistungen. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder der Versicherungsleistungen endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den werden oder • für die →versicherte versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Die Versicherung wird im Basistarif gemäß § 12 Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif 1a Versi- cherungsaufsichtsgesetz (VAG) fortgesetzt, in dem wenn Sie die →versicher- te Person vor Eintritt ausste- henden • Beitragsanteile, • Säumniszuschläge und • Beitreibungskosten nicht vollständig innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgtbezahlt haben. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endetder Versicherungsleistungen noch nicht geendet hat, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen haften wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung auch im Notlagentarif nach Basistarif gemäß § 153 12 Absatz 1a Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hat. Das gilt nicht ausschließlich für die Anteile der →AlterungsrückstellungAufwendungen, die während der Ruhenszeit verbraucht worden • zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie • bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. • Beitragsanpassungen Unser Aufwendungsersatz beschränkt sich außerdem nach Grund und Änderungen der Versicherungsbedin- gungenHöhe auf ausreichende, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientzweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.

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Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel z.B. per Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindWo- chen betragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset- zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Teil B Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer im- mer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns versichern (→Fahrzeugwechsel), wen- den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelun- gen zum Folgebeitrag nach Teil B Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versi- cherungsschutzes nach Teil C Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab Zwischen dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hatdes bisherigen Fahr- zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Das gilt nicht für die Anteile der →AlterungsrückstellungKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um Ihnen eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientGeschäftsgebühr entsprechend Teil C Ziffer 8 verlangen.

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Fristsetzung. Wenn Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlenrechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel z.B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen mussZahlungs- frist setzen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindZahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen be- tragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch mit der Zahlung Zah- lung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in im Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigenkün- digen. Vorausset- zung Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf Auf diese Rechtsfolge werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam unwirksam, und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung die- se bereits mit der Fristsetzung verbunden worden istwar, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahr- zeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (→Fahrzeugwechsel), wen- den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelun- gen zum Folgebeitrag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versiche- rungsschutzes nach Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen fol- gende Voraussetzungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab zwischen dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hatdes bisherigen Fahr- zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Das gilt nicht für die Anteile der →AlterungsrückstellungKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- natsvon Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend Teil C, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientZiffer 8 verlangen.

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Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform →Textform (zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens setzen. Die Zahlungsfrist muss mindes- tens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindbetragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Vorausset- zung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns versichern (→Fahrzeugwechsel), wen- den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelun- gen zum Folgebeitrag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versiche- rungsschutzes nach Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen fol- gende Voraussetzungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab Zwischen dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hatdes bisherigen Fahr- zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Das gilt nicht für die Anteile der →AlterungsrückstellungKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um Ihnen eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientGeschäftsgebühr entsprechend Teil C Ziffer 8 verlangen.

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Fristsetzung. Wenn Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlenrechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform →Textform (zum Beispiel Brief, Fax, z.B. Brief oder E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen mussZah- lungsfrist setzen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sindZahlungsfrist muss mindestens 14 Tage be- tragen. • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in im Verzug befinden und • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen haben. Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigenkün- digen. Vorausset- zung Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechts- folge Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Absatz 2 erklären. Wenn Sie bei wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung von Bei- trag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf Auf diese Rechtsfolge werden wir Sie bei Kündigung aus- drücklich nochmals ausdrücklich hinweisen. Unsere Kündigung wird unwirksam unwirksam, und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach- zahlen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündung die- se bereits mit der Fristsetzung verbunden worden istwar, mit Ablauf der Zahlungsfrist. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein Versiche- rungsschutz. Wenn Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei einer Krankheitskosten-Versicherunguns versicherten Fahr- zeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (→Fahrzeugwechsel), wen- den wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die der Erfül- lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 für Sie günstigeren Regelun- gen zum Folgebeitrag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versiche- rungsschutzes nach Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 3 Versicherungs- vertragsgesetz - VVG) dient, einen Beitragsrückstand in Höhe von 2 Monatsbeiträgen haben, gilt Folgendes4. Dafür müssen fol- gende Voraussetzungen gegeben sein: • Sie erhalten auf Ihre Kosten eine Mahnung. • Für jeden angefangenen Monat des Rückstands sind ein Säum- niszuschlag von einem Prozent des Beitragsrückstands sowie Mahnkosten zu zahlen. Wir mahnen Sie ein zweites Mal, wenn der Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und offene Säumniszuschläge) 2 Monate nach Zugang unserer Mahnung noch höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Dabei weisen wir auf das mögliche Ruhen des Ver- trags hin. Wenn ein Monat, nachdem Sie unsere zweite Mahnung erhalten haben, weiterhin ein Zahlungsrückstand (Beitragsrückstand und of- fene Säumniszuschläge) besteht, gilt Folgendes: • Der Vertrag ruht ab zwischen dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. • Solange der Vertrag ruht, gilt die →versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gelten- den Fassung. Dies setzt voraus, dass der Zahlungsrückstand nach Satz 1 höher ist als der Beitragsanteil für einen Monat. Wenn das nicht der Fall ist, ruht der Vertrag nicht und er gilt unverändert fort. Das Ruhen des Vertrags tritt nicht ein oder endet, • wenn Sie alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile einschließlich Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt haben oder • wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) sind oder wer- den oder • für die →versicherte Person, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist oder wird. Sie müssen uns die Hilfebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) nachweisen. Wir können in angemessenen Abständen verlangen, dass Sie uns eine neue Bescheinigung vorlegen. Wenn das Ruhen des Vertrags nach Absatz 4 nicht eingetreten ist, gilt er unverändert fort. Wenn aber das Ruhen des Vertrags einge- treten ist und es später nach Absatz 4 durch Ausgleich der Schul- den oder wegen Hilfebedürftigkeit endet, gilt Folgendes: • Der Vertrag wird in dem Tarif fortgesetzt, in dem die →versicher- te Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist. • Wenn das Ruhen durch den Ausgleich der Schulden endet, er- folgt diese Fortsetzung zum Beginn des zweiten Monats, der auf das Ende des Ruhens folgt. Wenn das Ruhen wegen ihrer Hilfe- bedürftigkeit endet, erfolgt die Fortsetzung ab dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit. • In beiden Fällen stellen wir die versicherte Person so, wie sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) gestanden hatdes bisherigen Fahr- zeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- zeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen und • Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Das gilt nicht für die Anteile der →AlterungsrückstellungKündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, die während der Ruhenszeit verbraucht worden sind. • Beitragsanpassungen und Änderungen der Versicherungsbedin- gungen, die wir während des Ruhens des Vertrags vorgenom- men haben, gelten ab dem Tag der Fortsetzung. los kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Mo- nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, er- klären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, • wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder • wenn es sich um Ihnen eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dientGeschäftsgebühr entsprechend Teil C Ziffer 10 verlangen.

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