Common use of Fundsachen Clause in Contracts

Fundsachen. Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Be- triebsmittel oder -anlage die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückga- be erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann.

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Fundsachen. Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des VerkehrsunternehmensVerkehrsun- ternehmens, in dessen Be- triebsmittel Betriebsmittel oder -anlage die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückga- be Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes Ent- geltes für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches Finderlohnan- spruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann.. § 14

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