Common use of Fundsachen Clause in Contracts

Fundsachen. (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgege- ben (Fundsachen aus dem sprinti sind bei der ÜSTRA bzw. bei regiobus abzuholen). Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlie- rer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

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Fundsachen. (1) Fundsachen sind gemäß § §978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgege- ben (Fundsachen aus dem sprinti sind bei der ÜSTRA bzw. bei regiobus abzuholen)zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlie- rer Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

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Fundsachen. (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgege- ben (Fundsachen aus dem sprinti sind bei der ÜSTRA bzw. bei regiobus abzuholen)ben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer Ver- lierer ausweisen kann. Der Verlie- rer Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

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Fundsachen. (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgege- ben zurückgegeben (Fundsachen aus dem sprinti (On-Demand-Verkehr) sind bei der ÜSTRA bzw. bei regiobus abzuholen). Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlie- rer Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

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Fundsachen. (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgege- ben (Fundsachen aus dem sprinti sind bei der ÜSTRA bzw. bei regiobus abzuholen)zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlie- rer Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.

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