Common use of Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen Clause in Contracts

Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem elipsLife Angaben, Unterlagen und ärztliche Zeugnisse erhalten hat, aus denen sie sich von der Richtigkeit und vom Umfang der Ansprüche überzeugen kann. Die Bezahlung der Heilungskosten erfolgt in der Regel an die versicherte Person, kann aber auch direkt an den Rechnungssteller (Ärzte, Spitäler, Kuranstalten usw.) entrichtet werden. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss den Bestimmungen über den Todesfall (vgl. dazu Art. 2.6. der vorliegenden AVB), die versicherte Person. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auszahlung an die versicherte Person und an den Versicherungsnehmer, nach Art. 8.4.1. und 8.4.2. der vorliegenden AVB. Den Bestimmungen über die Auszahlung an die versicherte Person und an den Versicherungsnehmer liegen die ent- sprechenden Steuergesetze zugrunde.

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Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag werden mit dem Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem elipsLife Angaben, Unterlagen und ärztliche Zeugnisse erhalten hat, aus denen sie sich von der Richtigkeit und vom Umfang der Ansprüche überzeugen kann. Die Bezahlung der Heilungskosten erfolgt in der Regel an die versicherte Personden Versicherten, kann aber auch direkt an den Rechnungssteller (Ärzte, Spitäler, Kuranstalten usw.) entrichtet werden. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss den Bestimmungen über den Todesfall (vgl. dazu Art. Ziffer 2.6. der vorliegenden AVB), die versicherte Person. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auszahlung an die versicherte Person und an den Versicherungsnehmer, nach Art. 8.4.1. gemäss Ziffer 8.4.1 und 8.4.2. der vorliegenden AVB. Den Bestimmungen über die Auszahlung an die versicherte Person und an den Versicherungsnehmer liegen die ent- sprechenden entsprechenden Steuergesetze zugrunde.

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