Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen nachdem der Versicherer alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sich von der Richtigkeit und vom Umfang des Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die versicherte Person.
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Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen nachdem der Versicherer Ver sicherer alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sich von der Richtigkeit und vom Umfang des Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt Anspruchsberech tigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die versicherte Person.
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Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen nachdem der Versicherer die SOLIDA alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sie sich von der Richtigkeit und vom Umfang Umfange des Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die versicherte Person.
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Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen. Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag Kollektiv-Versicherungsvertrag gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen Wochen, nachdem der Versicherer die SOLIDA alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit denen er sie sich von der Richtigkeit und vom Umfang Um- fang des Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt ist, mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die versicherte Person.
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