Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung verlangen, wenn – wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der end- gültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
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Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung Entschädigung verlangen, wenn – − wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – − sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde Deshalb zahlen wir die Entschädigung Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in TextformTextform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung Leistung können Sie vor nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der end- gültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung weder abtreten noch verpfändenTextform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entsprichtfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigtberechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze Sätze 1 bis 3 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
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Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung Entschädigung verlangen, wenn – • wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – • sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats Monats nach Schadenanzeige Schaden- anzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst zu- nächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden aufgefun- den wird. Aus diesem Grunde Deshalb zahlen wir die Entschädigung Entschädi- gung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in TextformTextform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können kön- nen Sie vor der end- gültigen endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zu- rückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens Verschul- dens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens Scha- dens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigtberechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordernzu- rückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte mit- versicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher Entlei- her einen Schaden herbeiführt.
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Samples: www.aap-insurance.de
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung Entschädigung verlangen, wenn – − wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – − sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde Deshalb zahlen wir die Entschädigung Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in TextformTextform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung Leistung können Sie vor nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der end- gültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung weder abtreten noch verpfändenTextform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. A.2.8.1 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entsprichtfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigtberechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze Sätze 1 bis 3 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.8.2 Wurde das Fahrzeug bei einem Schadenfall in der Kaskoversicherung – von einem anderen Fahrerkreis und/oder – einem jüngeren Fahrer genutzt, als im Versicherungsschein genannt, vermindert sich die Ersatzleistung um 10 %. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
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Samples: www.europa-go.de
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung Entschädigung verlangen, wenn – - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde Deshalb zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in TextformTextform abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung können Sie vor der end- gültigen endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens Verschul dens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigtberechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der inder Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- den, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir verzichten aber auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Kaskoschadens, sofern es sich nicht um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile und nicht um die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel handelt. Eine Blutalkohol-konzentration (BAK) von unter 0,8 Promille (‰) beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht . A.2.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- den, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten, kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport- Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Touristenfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten). Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennenstellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für be- schädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schä- den, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie . A.2.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken verübte oder angedrohte Gewaltanwendungen durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/en oder Regierung/en in der Absicht handelt/n, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
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Samples: www.diebayerische.de
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung Entschädigung verlangen, wenn – - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwartenabzu- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in TextformTextform ab- gegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Außer bei Verbrauchern gilt: Ihren Anspruch auf die Entschädigung Ent- schädigung können Sie vor der end- gültigen endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung Genehmigung weder abtreten abtre- ten noch verpfänden. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug Fahr- zeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch Dies gilt nicht, wenn der berechtigte Fahr- zeugführer den Unfallort verlassen hat, ohne die gesetz- lich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). Überdies sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordernzu- rückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt Dies gilt nicht, soweit wir gemäß A.2.9.1 auf den Einwand der Fahrer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet haben oder wenn der Fah- rer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurückGe- meinschaft lebt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigtberechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordernzurückzu- fordern. Die Absätze Sätze 1 bis 3 5 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden Scha- den herbeiführt.
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Samples: www.wwk.de
Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschä- digung Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens inner- halb innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä- digung Entschädigung verlangen, wenn – − wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und – − sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo- nats Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde Deshalb zahlen wir die Entschädigung Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in TextformTextform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf die Entschädigung Entschädigungsleistung können Sie vor der end- gültigen endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrläs- siger fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entsprichtfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berech- tigtberechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Absätze Sätze 1 bis 3 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. Für Pkw im Basis-Tarif gilt abweichend: Wir sind im Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls generell berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens oder des berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
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