Common use of Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung Clause in Contracts

Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn − wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und − sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Versicherung

Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn − wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und − sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. A.2.8.1 Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.8.2 Wurde das Fahrzeug bei einem Schadenfall in der Kaskoversicherung – von einem anderen Fahrerkreis und/oder – einem jüngeren Fahrer genutzt, als im Versicherungsschein genannt, vermindert sich die Ersatzleistung um 10 %. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. Fahrsicherheitstrainings.‌‌‌‌‌‌ A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Versicherung

Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung Entschä- digung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb inner- halb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung Entschä- digung verlangen, wenn wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats Mo- nats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Leistung Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen SchadenanzeigeTextform. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf Leistung die Entschädigung können Sie nur mit unserem Einverständnis vor der end- gültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmi- gung weder abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vornoch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger einfach fahrläs- siger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nichtJedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens berechtigt, wenn unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hatSchwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigtberech- tigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Sätze Absätze 1 bis 4 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Kfz- Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Versicherung

Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn − wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und − sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Leistung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Ihren Anspruch auf Leistung die Entschädigungsleistung können Sie nur mit unserem Einverständnis vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abtreten („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vornoch verpfänden. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis gemäß A.2.9.1 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Für Pkw im Basis-Tarif gilt abweichend: Wir sind im Fall der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls generell berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens oder des berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Versicherung

Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung. A.2.7.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung Ent- schädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens spätes- tens innerhalb von zwei Wochen. A.2.7.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. A.2.7.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwartenabzu- warten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb Aus diesem Grunde zahlen wir die Leistung Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) abgegebenen ab- gegebenen Schadenanzeige. A.2.7.4 Außer bei Verbrauchern gilt: Ihren Anspruch auf Leistung die Ent- schädigung können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten („Abtreten“ heißt: vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtre- ten noch verpfänden. A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf einen Dritten). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Wenn wir im Schadenfall eine Leistung für Sie organisiert und eine Kostenübernahme ausgesprochen haben, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug Fahr- zeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis berechtigte Fahr- zeugführer den Unfallort verlassen hat, ohne die gesetz- lich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). Überdies sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zu- rückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Dies gilt nicht, soweit wir gemäß A.2.9.1 auf den Einwand der grob fahrlässig fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet haben oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Lebt wenn der Fahrer Fah- rer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir unsere Ersatzleistung selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurückGe- meinschaft lebt. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordernzurückzu- fordern. Die Sätze 1 bis 4 5 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden Scha- den herbeiführt. A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Kürzen dürfen wir allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tragen Sie. A.2.9.2 Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeits- und Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings. A.2.9.3 Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.4 Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.5 Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Versicherung