Förderungen. B. 3.1. Förderung nach dem Ökostromgesetz B.3.2. Allgemeine Bestimmungen PROFI- DEAL!
Förderungen. (1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes.
Förderungen. Die Information über mögliche Förderungen und deren Beantragung obliegt dem Kunden. Die vlotte übernimmt ausdrücklich nicht die Förderabwicklung für den Kunden. Die im vkw Portal gespeicherten Daten werden von der KPC (Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx) als förderabwickelnde Stelle als Nachweis akzeptiert und können vom Kunden jederzeit vorgelegt werden. Sollte der Kunde eine Vertragsurkunde zum Nachweis für eine beantragte Förde- rung benötigen und über eine solche nicht, oder nicht mehr, verfügen, kann er dies dem Kundenservice der vlotte mitteilen. Es wird ihm dann ein auf Firmenbrief- papier der vlotte mit Firmenstempel unterzeichnetes Schreiben per Post zugeschickt, mit welchem das aufrechte Vertragsverhältnis bestätigt wird.
Förderungen. (a) Alle Preise müssen projektbezogen für die Umsetzung oder Erweiterung des in der Bewerbung beschriebenen Vorhabens verwendet werden.
(b) Eine Übertragung der Preise oder ein Umtausch ist nicht gestattet.
Förderungen. 5.1 Gemeinnützige Regionalgruppierungen erhalten aus den Mitgliedsbeiträgen diese Anteile: Anteile: - je Mitglied Standard/Adventure = 1,00 € - je Mitglied Premium 1/2 = 2,00 €
5.2 Ortclubs erhalten für im ADMV gemeldete Mitglieder gestaffelte Beitragsanteile gemäß Anlage 2.
Förderungen. 5.1.Die Bundesregierung stell in vielfacher Weise Förderungen zur Verfügung. Bekannt sind WEGEBAU und IQ Netzwerk die für Teile des Rekrutierungsverfahren in Anspruch genommen werden kann. Talent Solution berät und gibt die notwendigen Daten an den Klienten weiter. 5.2.Weitere Förderungen werden durch das GÜTESIEGEL, Faire Anwerbung Pflege Deutschland des Bundesgesundheits- ministerium geboten.
Förderungen. Die Information über mögliche Förderungen und deren Beantragung obliegt dem Kunden. Die illwerke vkw übernimmt ausdrücklich nicht die Förderabwicklung für den Kunden. Die im vlotte Mobilitätsportal (Punkt 4.) zur Verfügung gestellten Daten werden von der KPC (Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx) als förderabwickelnde Stelle als Nachweis akzeptiert und können vom Kunden jederzeit vorgelegt werden. Sollte der Kunde eine Vertragsurkunde zum Nachweis für eine beantragte Förderung benötigen und über eine solche nicht, oder nicht mehr, verfügen, kann er dies dem Kundenservice der vlotte mitteilen. Es wird ihm dann ein auf Firmenbriefpapier der illwerke vkw mit Firmenstempel unterzeichnetes Schreiben per Post zugeschickt, mit welchem das aufrechte Vertragsverhältnis bestätigt wird.
Förderungen a. Der/die Studierende kann während seiner/ihrer Ausbildung auf mögliche Förderungen, wie z.B. Studien- und Heimbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse etc. Anspruch haben. Der/die Studierende hat sich darüber selbst zu informieren und muss diese ggf. selbstständig und eigenverantwortlich beantragen.
b. Etwaige Bestätigungen, die für eine Beantragung von Förderungen erforderlich sind, können bei Bedarf durch die Fachhochschule ausgestellt werden.
Förderungen. Artikel 8 Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaus- sanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Ziel- setzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förde- rungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.
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