Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Musterklauseln

Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich). 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. 3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG (siehe Anhang) unverzüglich geltend macht. 4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20 bis 26).
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich). 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versiche- rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsver- trages eintreten. 2. Versicherungsfälle gemäß Artikel 2.1, die zwar während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab- schluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ur- sache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be- kannt war und sich diese einer solchen Kenntnis auch nicht arglistig entzogen haben. 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versi- cherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versiche- rungsfall gemäß Artikel 2.3 aus, besteht kein Versiche- rungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. 4. Vom Versicherungsschutz sind jene Versicherungsfälle (Arti- kel 2) ausgeschlossen, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versiche- rungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf dieser Aus- schlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es dann aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüg- lich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten. 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich 5.1 erweitert durch die Nachhaftungsregel des Artikels 24.6.1; 5.2 begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) sowie die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefris- ten (Artikel 20 bis 26) und zeitlichen Risikoausschlüsse (Arti- kel 25.3 und 26.3).
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich). 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungs- nehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffen- de Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG – siehe Anhang) unverzüglich geltend macht. 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich 5.1. erweitert durch die Nachhaftungsregeln der Artikel 17.6.3. und Artikel 24.6.1.; 5.2. begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20, 21 und 23 bis 26).
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich). 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Artikel
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich). 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. 2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren behauptete Ur- sache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungs- nehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betref- fende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG – siehe Anhang) unverzüglich geltend macht. 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich 5.1. erweitert durch die Nachhaftungsregeln der Artikel 17.6.3. und Artikel 24.6.1.; 5.2. begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20, 21 und 23 bis 26).
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich). 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versiche- rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra- ges eintreten. 2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versi- cherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versiche- rungsfall gemäß Artikel 2.3 aus, besteht kein Versicherungs- schutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. 3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer spä- ter als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertra- ges für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, un- abhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis FormNr: ABS0175 / RS 09 (Juli.09) Seite 1 TIROLER Kundenservice Tel. 000 00 0000 xxxxxxx@xxxxxxx.xx TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. Xxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00 X-0000 Xxxxxxxxx Tel. 0000-0000-0 Fax 0000 0000-0000 xxxx@xxxxxxx.xx | xxx.xxxxxxx.xx Landesgericht Innsbruck FN 32927 Y ATU 317 26 905 Bitte beachten Sie unsere Datenschutzinformationen unter xxx.xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versiche- rungsschutz. 4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Beson- deren Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20 bis 25).