Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen. 8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt. 8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. 8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiertWir gewähren gegenüber dem Erstkäufer des Liefergegenstandes eine Werkgarantie von 24 Monaten. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag des Versandes bzw. dem Tag des Grenzübertritts des Liefergegenstandes bei Sendungen auf dem Kontinent. Sofern die Montage des Liefergegenstandes durch uns ausgeführt wird, dass beginnt die Garantiezeit mit dem Tag seiner protokollierten Übergabe an den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten oder an den Endkunden. Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Betrieb des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten oder den Endkunden. Voraussetzung für unsere Garantieverpflichtung während des Betriebes ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers/Auftraggebers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, sowie der Nachweis über die Durchführung einer vorschriftsgemässen Wartung. Die Garantie erstreckt sich entweder auf die Reparatur in unserem Werk, am Betriebsort, sofern der Liefergegenstand von uns verbaut und in Verkehr gebracht wurde oder auf den Ersatz der uns spesenfrei eingesandten Teile, falls ein Fabrikations- oder Materialfehler vorliegt. Die Garantie gilt nicht für Schäden, welche auf natürlichen Verschleiss, auf unsachgemässe Behandlung oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht in der Garantieleistung Inbegriffen sind sämtliche Neben- und Folgekosten, z.B. Anreise- und Transportkosten usw. Wartungsaufwendungen sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung. Für Montagen und Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien welche von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind uns direkt an private Endkunden im Einzelfall Abweichungen Inland erfolgen, gilt als Erfüllungsort für anerkannte Gewährleistungsansprüche der Übergabe/Lieferort des Liefergegenstandes. Ansprüche auf Garantieleistungen sind unter Beilage / Rücksendung der schadhaften Teile sowie nachfolgender Angaben an unser Werk zu richten: - Typ und Fabriknummer - Kaufdatum und Lieferfirma - Datum und Beschreibung des Schadenfalles Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Nacharbeiten und Nachlieferungen von diesen Vorschriften notwendigGarantieteilen unterbrechen die Garantiezeit nicht, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholenauch wenn die Garantieleistungen auf Wunsch des Käufers verschoben werden. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die Unsere Garantieverpflichtung erlischt bei von uns ge- wünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wirdbewilligten Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand, insbesondere durch nicht vom Hesrsteller autorisiertes Personal, Verletzung vereinbarter Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen entsprechend den Regelungen dieser AGB durch den Käufer .
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
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Garantie, Gewährleistung. 8.1 4.1 Der Lieferant garantiertgarantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/von ihm gelieferte Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, . Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere wird die Einhaltung aller maßgeblichen EG-Richtlinien und die daraus folgende Kennzeichnung, Dokumentation und Zertifizierung gefordert. Aus diesen Richtlinien geforderte Unterlagen sind mit der Lieferung, ohne weitere Aufforderung, an uns zuzustellen.
4.2 Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränktberührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.3 Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung.
4.4 Während der Garantie- bzw. Durch unsere Zustimmung Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu Zeichnungendenen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, Berechnungen hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Xxxx durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen.
4.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadenersatz, bleiben unberührt.
4.6 Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen, oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Falten können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendung dem Lieferanten belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantie bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart berührt wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungengilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
8.3 Die 4.7 Wird die Garantie bzw. Gewährleistungszeit nicht gesondert vereinbart, beträgt zwei Jahresie 12 Monate, soweit sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdegesetzlich eine längere Garantie bzw. Gewährleistungszeit gilt. Dies betrifft auch den Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. .
4.8 Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit Garantiezeit mit dem Abnahme- terminAbnahmetermin, der in unserer der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile4.9 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich auf eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, mit der Abnahme neu dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu laufenverlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragenDieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
8.5 Soweit 4.10 Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in noch zu vereinbarender Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice vorlegen.
4.11 Der Lieferant haftet dafür, dass durch mangelhafte Lieferungen die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder Leistungen ein Schaden entstehtausländische Schutzrechte oder sonstiger Rechte, steht die keinen gesetzlichen Sonderstatus genießen, verstoßen wird. Er stellt uns neben den gesetzlichen und unsere Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe frei.
4.12 Der Lieferant wird auf Anfrage die Benutzung von 15 % der Auftragssumme zuveröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen des Liefergegenstands mitteilen.
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Garantie, Gewährleistung. 8.1 12.1 Der Lieferant garantiert im Sinn von § 880a ABGB, 2. Fall, die Waren und/oder Dienstleis- tungen in einwandfreier Qualität nach den Bestimmungen und Anforderungen gemäß Punkt 4 zu liefern. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen Waren und/oder Dienstleistungen • den vertraglich vereinbarten Spezifikatio- nen entsprechen und die gewöhnlich vo- rausgesetzten Eigenschaften haben, ins- besondere hinsichtlich Funktionalität und Performance, • für die vom Käufer beabsichtigte Verwen- dung geeignet sind, • mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkennt- nis und Gewissenhaftigkeit ausgeführt werden; • allen anwendbaren gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten und be- hördlichen Vorschriften, weiters den je- weils anzuwendenden EN-NORMen (falls solche nicht vorliegen, ÖNORMEN techni- schen Inhalts), den sonstigen einschlägi- gen technischen Normen, Standards und Richtlinien sowie sonstigen technisch rele- vanten Bestimmungen (zB TRVB, RVS, ÖVE), den anwendbaren Richtlinien und schließlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ent- sprechende Kennzeichnung tragen.
12.2 Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Waren und Leistungen frei von Rechtsmän- geln sind. Der Lieferant garantiert daher den uneingeschränkten Eigentumsübergang (frei von allen Pfandrechten, Belastungen und Rechten Dritter) an den Waren und Leistun- gen bei Lieferung. Insbesondere leistet der Lieferant dafür Gewähr, dass in keine Marken- , Patent- oder Urheberrechte Dritter eingegrif- fen wird. Der Käufer lehnt jegliche Form von Eigentumsvorbehalt an den Waren und Leis- tungen ab. Der Lieferant garantiert daher, dass seine Waren, Lieferungen und Leistun- gen frei von Eigentumsvorbehalten und sons- tigen Verfügungsbeschränkungen sind.
12.3 Der Käufer ist nicht verpflichtet, die gelieferten Waren und Leistungen zu untersuchen oder zu überprüfen. Die Parteien vereinbaren, dass die Untersuchungs- und Mängelrügeob- liegenheit im Hinblick Sinne der §§ 377, 378 UGB ab- bedungen wird.
12.4 Jede Lieferung oder Leistung wird nur ange- nommen, wenn sie vollständig und mängelfrei ist. Nimmt der Käufer eine Lieferung oder Dienstleistung unter Vorbehalt an geht den- noch das Eigentum auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehobenKäufer über. Ab- gesehen von einem solchen Eigentumsüber- gang führt eine Übernahme unter Vorbehalt nicht zur Abnahme der Ware.
12.5 Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbe- schränkungen jeglicher Art durch den Liefe- ranten, insbesondere aus Gründen der Ge- währleistung oder des Schadensersatzes, werden vom Käufer nicht akzeptiert und gel- ten daher als nicht vereinbart. Dies gilt auch z.B. für Änderungen der gesetzlichen Beweislastver- teilung zu Ungunsten des Käufers oder für die Verkürzung von uns gemachte Vorschläge und EmpfehlungenFristen udgl.
12.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 (drei) Jahre ab der Abnahme, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart gesetz- lich eine längere Frist vorgesehen ist. Bei Rechtsmängeln und versteckten Mängeln be- ginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Käufer bekannt wird. Für die Wahrung der Gewährleistungsfrist reicht die schriftliche Anzeige des Mangels aus.
8.2 12.7 Im Fall mangelhafter Lieferung oder mangel- hafter Leistung ist der Käufer nach eigener Xxxx berechtigt, • die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag) oder den Austausch zu verlan- gen; oder • eine angemessene Preisminderung zu begehren; oder • auch bei geringfügigen Mängeln die Auf- hebung des Vertrages (Wandlung) oder eines Teiles davon zu fordern und sich auf Kosten des Lieferanten anderweitig zu versorgen. Bei Wandlung ist der Käufer auch berechtigt, von anderen Verträgen mit dem Lieferanten – auch wenn diese andere Waren oder Leistungen betreffen – zurückzutreten.
12.8 Davon unberührt bleiben Ansprüche auf Er- satz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sowie Mangelfolgeschäden. Der Lieferant hält den Käufer hinsichtlich aller durch den Mangel verursachten Folgekosten oder Schäden (z.B. Aus- und Wiedereinbau- kosten, Transportkosten) verschuldensunab- hängig vollkommen schad- und klaglos.
12.9 Im Falle des Austausches oder der Aufhe- bung des Vertrags ist der Lieferant verpflich- tet, den Austausch oder die Rücknahme beim Käufer vorzunehmen oder dort, wo sich die Ware zu diesem Zeitpunkt befindet. Kann der Lieferant die mangelhafte Ware nicht oder – trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Nachfrist – nicht fristgerecht abholen, kann der Käufer die Rücksendung/Rückho- lung auf Kosten und Risiko des Lieferanten veranlassen.
12.10 Diese Garantie- und Gewährleistungsregeln gelten auch, wenn der Lieferant im Auftrag des Käufers Waren installiert oder montiert. In diesem Fall beginnt die Garantie- oder Ge- währleistungsfrist mit der Abnahme der fertig montierten Ware durch den Käufer gemäß der schriftlichen Abnahmebestätigung.
12.11 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter den Käufer 6 (sechs) Monate im Rahmen Voraus zu informieren, wenn die gelieferten Waren nicht mehr ange- boten oder nicht mehr produziert werden, so- dass der wirtschaftlichen Käufer eine letzte Bestellung der Waren in der gewünschten Menge und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzenzum vertraglich festgesetzten Preis vornehmen kann. Der Lieferant ist verpflichtetstimmt zu, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter den Käufer zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte angemessenen Konditionen und für eine Dauer von mindestens 3 (drei) Jahren nach Fertigungsstopp oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart istAbsetzung, mit der Abnahme neu den Waren zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragenbeliefern.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
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Samples: General Terms and Conditions
Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiertgarantiert die Einhaltung der in der Bestellung genannten qualitativen und quantitativen Anforderungen, eine Ausführung gemäß aktuellen Stand der Technik sowie die Einhaltung sämtlicher die Ware betreffenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf die Dauer von 12 Monaten ab Übernahme. Ungeachtet dieser Garantie gilt die gesetzliche Gewährleistung sowohl bei unbeweglichen als auch bei beweglichen Sachen auf 3 Jahre ab Übernahme als vereinbart. Unsere Übernahme erfolgt unter Vorbehalt einer späteren Prüfung; eine uns treffende Prüf- und Rügepflicht i. S. §§377, 378 HGB wird ausgeschlossen. Bei mangelhafter Lieferung sind wir nach unserer Xxxx ohne jegliche Beschränkung der Reihenfolge der nachstehenden Rechtsbehelfe berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, eine angemessene Preisminderung zu fordern oder unter Fristsetzung Verbesserung oder Austausch gegen eine neue mangelfreie Ware zu verlangen; Gleiches gilt bei Verzug des Lieferanten mit einer Verbesserung oder einem Austausch. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten entweder selbst oder durch Dritte zu beheben. Der Lieferant überträgt mit der Übergabe der Ware vorbehaltlos das volle Eigentum an uns und erklärt gleichzeitig, dass daran keine Rechte Dritter bestehen. Der Lieferant haftet für sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand Schäden an der TechnikWare selbst sowie sämtliche Mangelfolgeschäden, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen die uns oder Dritten durch die Mangelhaftigkeit der Ware entstehen auch bei leichter Fahrlässigkeit und den Vorschriften verpflichtet sich, ohne jegliche Beschränkung hinsichtlich der Reihenfolge von Natural- bzw. Geldersatz, zur Leistung des Schadenersatzes in Geld. Als Mangel gilt auch die Unterlassung oder fehlerhafte Aufklärung über Eigenschaft oder Anwendung der Ware. Soweit wir infolge eines Mangels von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns hinsichtlich solcher Ansprüche vollkommen schad- und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte Art der Ausführung, so hat er uns klaglos zu halten; dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungenden Fall, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter dass wir im Rahmen Zusammenhang mit einem Weiterverkauf bzw. sonstiger Verwendung der wirtschaftlichen Ware bzw. Benennung der Ware gemäß der vom Lieferanten gewählten Bezeichnung/Beschreibung wegen eines Eingriffes in fremde Schutzrechte oder wegen einer unzulässigen Nachahmung von Dritten in Anspruch genommen werden. In jedem Fall unserer Schad- und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte Klagloshaltung ist der Lieferant auch zum Ersatz der uns entstehenden Kosten einer Rechtsvertretung und Verfahren einzusetzensonstigen Anspruchsabwehr sowie unserer umfassenden Unterstützung, insbesondere Zurverfügungstellung sämtlicher Informationen für eine geeignete Anspruchsabwehr, verpflichtet. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall freiIm Fall, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter bestimmte Eigenschaften der Ware zugesichert hat, welche bei der Übernahme ihrer Natur nach mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahrefeststellbar sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen erst zum Zeitpunkt der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu sicheren Erkennbarkeit zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
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Samples: Purchase Agreement
Garantie, Gewährleistung. 8.1 1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind Falls im Einzelfall Abweichungen ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendignotwendig ist, so muss der Lieferant hierzu unsere die vorherige schriftliche Zustimmung einholenvon RSF ein- holen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
2. Hat der Lieferant Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von uns ge- wünschte RSF gewünschte Art der AusführungAusführung bestehen, so hat er uns dies der Lieferant diese unverzüglich schriftlich schrift- lich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu ZeichnungenAuf die Verbindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss.
3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen RSF uneinge- schränkt zu.
4. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesonde- re dafür, Berechnungen dass die Ware bei Gefahrübergang auf RSF die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in die Bestellung von RSF – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese RSF-EB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von RSF, vom Liefe- ranten oder vom Hersteller stammt.
5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und anderen technischen Unterlagen werden Rügepflicht gelten die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten Vorschriften (§§ 377 ff UGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von RSF beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle von RSF unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von RSF im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehobenStichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädi- gungen, Falsch- und Minderlieferung). Dies Die Rügepflicht für später ent- deckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt auch für die Rüge von uns gemachte Vorschläge RSF (Mängelanzeige) als unverzüglich und Empfehlungenrechtzeitig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen, ab tatsächlicher Kenntnis des Mangels, beim Lieferanten angezeigt wird.
8.2 Der 6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Ein- baukosten) trägt der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlichdann, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall freisich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von RSF bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; in- soweit haftet RSF jedoch nur, wenn RSF erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
7. Kommt der Lieferant uns seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von RSF durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von RSF gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann RSF den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Si- cherheitsdatenblätter nicht Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschla- gen oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren ÄnderungenRSF unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhält- nismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird RSF den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde8. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns Im Übrigen ist RSF bei einem Sach- oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich Rechtsmangel nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat RSF nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränktden gesetz- lichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8.4 9. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware oder ihrer Verwendung bei der Herstellung von RSF-Produkten erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die vom Lieferanten be- zogene Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs ausgeliefert wird bzw. in dem die Gewährleistungsfrist für das mit der Ware ausgestattete RSF- Produkt gegenüber dem Abnehmer von RSF anläuft, spätestens jedoch 24 Monate nach Ablieferung der Ware bei RSF.
10. Die Gewährleistungsansprüche von RSF als Besteller verjähren in Hinblick auf einen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügten Mangel der Lieferung 24 Monate nach Erhebung der Mängel- rüge, jedoch nicht vor deren Ende.
11. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit Gewährleistungsfrist um die Zeit der BetriebsunterbrechungBe- triebsunterbrechung. Für Im Falle der Nachlieferung oder Nachbesserung beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für ausgebesserte oder neu ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung Abschluss der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit bzw. der Abnahme neu Ablieferung nachgelieferter Teile bei RSF von neuem zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
Appears in 1 contract
Samples: RSF Einkaufsbedingungen
Garantie, Gewährleistung. 8.1 Die vereinbarte Spezifikation ist Bestandteil des Auftrags und kann nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt auch jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs oder eine Zeichnung.
8.2 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. .
8.3 Teilen wir dem Lieferanten den Einsatzzweck und die erforderlichen Daten des zu liefernden Produkts mit, so garantiert der Lieferant die Eignung des Produktes für den Einsatz.
8.4 Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. .
8.5 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 8.6 Weiterhin garantiert der Lieferant, dass Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist.
8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
8.8 Auf Verlangen von uns wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
8.9 Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant Er stellt uns von allen Ansprüchen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant er uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder verspätet fehlerhaft liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 8.10 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen.
8.11 Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt bzw. Minderung zu.
8.12 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor. Festgestellte Mängel, insbesondere solche die sich während der Bearbeitung herausstellen, werden in eiligen Fällen oder zum Zwecke der Schadensminderung auf Kosten des Lieferanten in unserem Werk behoben, wobei der Lieferant unsere Selbstkosten zu ersetzen hat.
8.13 Nicht vertragsgemäß gelieferte Xxxx kann nach unserer Xxxx auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt oder eingelagert werden.
8.14 Kommt der Lieferant seine Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
8.15 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich uns zu, es sei denn, dem Lieferanten steht ein Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern oder wir wählen gegenüber dem Lieferanten ein unzumutbares Nacherfüllungsrecht.
8.16 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- terminAbnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden des Lieferanten, so beginnt die Gewährleistungszeit spätestens 12 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile Ersatzteile beträgt sie zwei Jahre 36 Monate nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränktInbetriebnahme und endet spätestens 48 Monate nach Lieferung.
8.4 8.17 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. .
8.18 Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
8.5 Soweit 8.19 Ist eine amtliche Abnahme des Werkes oder der Werkstoffe vorgeschrieben, so erfolgt sie in dem Werk des Lieferanten.
8.20 Der Lieferant garantiert, dass Anlagen konstruktiv für 10 Jahre Mindestdauer ausgelegt sind und Ersatzteile in diesem Zeitraum ab Auslieferung der Anlage verfügbar sind.
8.21 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant uns von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, sofern er diese zu vertreten hat.
8.22 Für Liefergegenstände, deren Handhabung, Bearbeitung und/oder Einbau nicht allgemein bekannt ist, sind uns ohne besondere Aufforderung, spätestens bei Anlieferung der Gegenstände, Montage- und Inbetriebnahme-Anweisungen, Wartungsvorschriften etc. zu übergeben, mit Hinweis auf die Bestell-Nummer. Im Unterlassungsfall haftet der Lieferant auch für solche Schäden, die durch mangelhafte Lieferungen unsachgemäße(n) Handhabung, Bearbeitung und/oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zuEinbau entstehen.
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Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiertDie Produkte, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen die der Verkäufer dem neuesten Stand der TechnikKäufer verkauft, entsprechen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von BehördenSpezifikationen des Herstellers, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind wie sie im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendigmaßgeblichen Handbuch, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte Art der Ausführungdas dem Käufer geliefert wurde, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzenaufgeführt sind. Der Lieferant Käufer wird alle Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Beschädigungen, Mängel und Mengenabweichungen untersuchen und dem Verkäufer jede Beschädigung, jeden Mangel und jede Minderlieferung, die der Käufer feststellt oder deren Feststellung vom Käufer vernünftigerweise erwartet werden konnte, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich mitteilen. Verkauft der Käufer die Produkte weiter, ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten er für alle Beschädigungen der Produkte geändert wurdenverantwortlich. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter Käufer muss dem Verkäufer jeden Mangel innerhalb der für die Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist schriftlich mitteilen. Falls der Verkäufer den Fall freiKäufer nicht anderweitig informiert, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit Garantiezeit mit dem Abnahme- termin, Tag der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels Lieferung des Produkts und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit Fertigstellung der BetriebsunterbrechungDienstleistung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit Sie beträgt 12 Monate für Produkte (ausgenommen Verbrauchsmittel) und 90 Tage nach der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufenDienstleistung. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Bei mangel- haften Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entstehtist der Verkäufer verpftichtet, steht uns neben die Mängel nach seiner Xxxx durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile zu beheben, die Dienstleistung erneut zu erbringen, oder den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale Kaufpreis zurückzuerstatten. Das ist die einzige Abhilfe des Käufers bei Nichteinhaltung der Garantie. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Bedingungen oder Anwendungen, auf die der Verkäufer keinen Einftuss hat. Schäden oder Probleme, die aus diesen Bedingungen oder Anwendungen entstehen, unterliegen nicht der Verantwortlichkeit des Verkäufers. Solche Bedingungen umfassen normalen Verschleiß, Unglücksfälle, Fehler oder Fahrlässigkeit des Benutzers oder eines Beteiligten außerhalb der Einftusssphäre des Verkäufers, unsachgemäßes Vorgehen bei Installation, Anwendung, Lagerung, Instandhaltung und Benutzung des Produkts, durch Dritte erbrachte Kalibrier- dienste, oder die mangelnde Durchführung anwendbarer Empfehlungen des Verkäufers. Die Garantie umfasst nicht - und der Verkäufer leistet auch keine Gewährleistung für - Batterien aller Art, die in Verbindung mit dem gelieferten Produkt benutzt werden. In Bezug auf alle Produkte, die nicht vom Verkäufer hergestellt werden, gilt nur die Garantie, die der jeweilige Hersteller leistet. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Lohnkosten zum Ausbau oder Wiedereinbau von Teilen. Falls Produkte innerhalb der Garantiezeit durch den Verkäufer repariert oder ersetzt wurden, endet die Garantie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Garantiezeit. Der Käufer darf Produkte erst zurückschicken, wenn der Verkäufer die Zustimmung dazu erteilt hat. Teile, die ohne Genehmigung zurückgeschickt wurden, werden nicht repariert oder ersetzt, sondern werden an den Käufer auf dessen Kosten zurückgesendet. Der Käufer wird die Kosten und das Risiko des Transports des defekten Teiles zum Verkäufer übernehmen, während der Verkäufer die Kosten und das Transportrisiko zurück zum Käufer übernimmt. Sollten die Produkte oder Teile davon sich als nicht defekt herausstellen, oder sollte der Fehler einer nach Durchführung der Lieferung erfolgten Maßnahme oder Unterlassung des Käufers, seines Personals, von Kunden oder anderen Dritten zuzurechnen sein, wird der Käufer die gesamten Transportkosten tragen. Abgesehen von den Regelungen in Artikel 7 ist die Haftung des Verkäufers in jedem Fall auf die Höhe von 15 % des Netto-Kaufpreises, den der Auftragssumme zuKäufer tatsächlich an den Verkäufer bezahlt hat, begrenzt. Diese Garantie wird nur dem ursprünglichen Käufer gewährt und wird nicht auf einen nachfolgenden Käufer oder Übernehmer der Produkte des Verkäufers übertragen. Der ursprüngliche Käufer ist nicht berechtigt, diese Garantie auf Dritte zu erstrecken oder zu übertragen. Soweit gesetzlich zulässig, ersetzt diese Garantie alle anderen Garantien, Bedingungen, Gewährleistungen oder anderen Bedingungen, unabhängig ob in schriftlicher, mündlicher, ausdrücklicher oder konkludenter Form, eingeschlossen Zusicherungen allgemeiner Gebrauchstauglichkeit oder Gewährleistungen der Eignung für einen speziellen Zweck. Die gesetzliche Gewährleistung wird auf 12 Monate verkürzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien leistet - unabhängig von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind einer im Einzelfall Abweichungen darüber hinaus gehend vereinbarten Zusicherung - Garantie dafür, dass die Ware bei Anlieferung fehlerfrei ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht, die zugesicherten Eigenschaften besitzt und dem Stand der Technik sowie den aktuellen schweizerischen und internationalen Normen entspricht und mit den gültigen Prüfzeichen versehen ist. Roth prüft die vom Lieferanten gelieferten Waren ausschließlich im Hinblick auf Transportschäden an der äußersten Verpackung sowie die zahlenmäßige Überein- stimmung mit den Angaben der Lieferdokumentation am Wareneingang. Stellt Roth solche offenen Mängel fest, rügt Xxxx diese innerhalb von diesen Vorschriften notwendigvierzehn Arbeitstagen, so muss gerechnet ab Wareneingang oder, bei allen anderen, versteckten Mängeln binnen vierzehn Arbeitstagen nach Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholenauf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Gewährleistungsverpflichtung Eine weitergehende Wareneingangsunter- suchungs- und Rügeobliegenheit wird im Übrigen ausge- schlossen. Der Lieferant hat Ware zu liefern, die in Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entsprechen. Insbesondere muss sich die Ware für den Zweck eignen, der dem Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränktbei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht wurde. Hat der Lieferant Bedenken gegen ein Erstmuster erstellt, muss die von uns ge- wünschte Art Ware alle Eigenschaften des Erstmusters aufweisen. Lässt sich mit den Eigenschaften des Erstmusters der Ausführungdem Lieferanten bekannte Zweck nicht erreichten, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden entspricht die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehobenWare nicht dem Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn das Erstmuster von Xxxx freigegeben wurde Die Leistung von Zahlungen gilt nicht als Genehmigung der Lieferung. Im Falle eines während der Garantiefrist auf- getretenen Mangels, einschliesslich des Fehlens von zuge- sicherten Eigenschaften, hat Xxxx nebst den gesetzlichen Ansprüchen das Recht, nach ihrer Xxxx, die kostenlose und sofortige Behebung des Mangels, die Wandelung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wird der Mangel des gelieferten Gegenstandes nicht sofort durch den Lieferanten behoben oder wird eine Montage ausgeführt, ist Xxxx auch berechtigt, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Rückführung mangelhafter Produkte hat innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens nach zehn Arbeitstagen, auf Anordnung und Kosten des Lieferanten zu erfolgen. Lässt der Lieferant diese Frist ungenutzt verstreichen, ist Roth berechtigt die fehlerhaften Produkte zu entsorgen. Sämtliche Kosten für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen die fachgerechte Entsorgung trägt der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergebenLieferant. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlichentstehenden Folgekosten durch mangelhafte Lieferung, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurdenwie zum Beispiel Arbeits-, Wege-, Ein- und Ausbaukosten, Handlingskosten, allgemein Verwaltungskosten etc., hat Roth das Recht, diese Kosten an den Lieferanten zu belasten. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter Die Garantiefrist- und Gewährleistung für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit jedwelche Mängel beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdeJahre (EU-Recht) ab Ablieferung der Ware. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wirdWährend dieser Frist kann jederzeit Mängelrüge erhoben werden. Die Gewährleistungszeit Verjährungsfrist für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile Gewährleistungs- und Garantieansprüche beträgt sie zwei drei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahmeab Ablieferung der Ware. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels Mit Nachbesserung und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragenGarantie- und Verjährungsfrist für die nachgebesserte Ware und/oder die Ersatzlieferung von neuem.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiertgarantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/von ihm gelieferte Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, . Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere wird die Einhaltung aller maßgeblichen EG-Richtlinien und die daraus folgende Kennzeichnung, Dokumentation und Zertifizierung gefordert. Aus diesen Richtlinien geforderte Unterlagen sind mit der Lieferung, ohne weitere Aufforderung, an uns zuzustellen. • Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränktberührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung • Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung. • Während der Garantie- bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu Zeichnungendenen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, Berechnungen hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Xxxx durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. • Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadenersatz, bleiben unberührt. • Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen, oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Falten können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendung dem Lieferanten belastet werden, ohne dass hierdurch die Garantie bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart berührt wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. • Wird die Garantie bzw. Gewährleistungszeit nicht gesondert vereinbart, beträgt zwei Jahresie 12 Monate, soweit sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdegesetzlich eine längere Garantie bzw. Gewährleistungszeit gilt. Dies betrifft auch den Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. • Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit Garantiezeit mit dem Abnahme- terminAbnahmetermin, der in unserer der schriftlichen Abnahmeerklärung unserer Einkaufsabteilung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile• Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produkts in Anspruch genommen, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich auf eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. • Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Abnahme neu Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in noch zu laufenvereinbarender Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice vorlegen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei • Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- oder ausländische Schutzrechte oder sonstiger Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderstatus genießen, verstoßen wird. Er stellt uns schriftlich zu beantragenund unsere Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. • Der Lieferant wird auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen des Liefergegenstands mitteilen.
8.5 Soweit uns durch mangelhafte Lieferungen oder Leistungen ein Schaden entsteht, steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Schadenspauschale in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen