Common use of Garantie, Gewährleistung Clause in Contracts

Garantie, Gewährleistung. 7.1. Auftragnehmer sichert die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstands zu. 7.2. Sämtliche Lieferungen/Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den aktuel- len Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Hält der Auftragnehmer im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften für erforderlich, ist hierzu die schriftliche Genehmigung von DMG einzuholen. Eine solche Genehmigung stellt keinen Verzicht auf DMG zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte dar. Insbesondere wird die Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von DMG gewünschte Art der Ausführung, sind diese DMG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7.3. Auftragnehmer garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen weder geltendes Recht und Gesetz noch Rechte Dritter verletzt werden. 7.4. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware an der von DMG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle eingetroffen ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Mängelrügefrist 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Tag der Anlieferung folgenden Werktag. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung (§ 377 HGB). Samstage gelten nicht als Werktage. Entsprechendes gilt bei nicht offensichtlich erkennbaren Mängeln. Die Rügefrist beginnt hier mit dem auf die Entdeckung des Mangels folgenden Werktag. 7.5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die nicht ausreichende Verfügbarkeit garantierter Daten gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und kostenlos einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx von DMG durch Reparatur oder durch Austausch mangelhafter Teile zu beseitigen. 7.6. Ist die Lieferung mangelhaft und kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht innerhalb einer von DMG gesetzten angemesse- nen Frist schuldhaft nicht nach, kann DMG die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen oder auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen kann DMG nach Information des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Nachbesserung un- verzüglich selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von DMG in Erfüllung ihrer Schadensminderungs- pflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden. DMG kann den Auftragnehmer dann mit den entsprechenden Aufwendungen belasten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt in all diesen Fällen unberührt. 7.7. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an DMG oder den von DMG benannten Dritten an der von DMG vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit erfolgreicher Abnahme, die in der schriftlichen Abnahmeerklärung der Fachabteilung protokolliert ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beträgt sie 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Einbau/Inbetriebnahme. 7.8. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei DMG schriftlich zu beantragen. 7.9. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach einer innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. 7.10. Wird DMG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder - gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit eines Produktes in Anspruch genommen, dann ist DMG berechtigt, vom Auftragnehmer Xxxxxxxxx- satz zu verlangen, soweit er durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Auftragnehmer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte zu erkennen sind. Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssiche- rung durchzuführen und DMG diese nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem wird Auftragnehmer sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und DMG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Garantie, Gewährleistung. 7.1. Auftragnehmer 10.1 Der Lieferant garantiert und sichert die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstands zu. 7.2. Sämtliche Lieferungen/, dass sämtliche Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, der den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den aktuel- len Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Hält der Auftragnehmer Falls im Einzelfall Abweichungen ein Abweichen von diesen Vorschriften für erforderlichnotwendig ist, ist muss der Lieferant hierzu die schriftliche Genehmigung Zustimmung von DMG einzuholenHÖRL einholen. Eine solche Genehmigung stellt keinen Verzicht auf DMG zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte dar. Insbesondere Die Gewährleistungsverpflichtung wird die Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. 10.2 Nach Eingang von Vertragsprodukten wird HÖRL unverzüglich prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspre- chen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen („of- fene Mängel“). Hat Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel werden un- verzüglich gerügt. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen HÖRL nicht. Sonstige Mängel, die erst während der Auftragnehmer Bedenken gegen Verarbeitung o- der der bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragsprodukte festge- stellt werden („versteckte Mängel“), rügt HÖRL unverzüglich. Der Lie- ferant verzichtet hinsichtlich versteckter Mängel auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant verpflichtet sich, sein Quali- tätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung auszurichten. 10.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 10.4 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsprodukte mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 10.5 Der Lieferant teilt HÖRL innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eingang der zurück gelieferten bemängelten Ware beim Lieferanten mit, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen sofort eingeleitet wur- den. 10.6 Stimmt Hörl Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lie- feranten für das Vertragsprodukt nicht, insbesondere verzichtet HÖRL dadurch nicht auf Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HÖRL. 10.7 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von DMG gewünschte HÖRL abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HÖLRL verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HÖRL hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu informieren. 10.8 Das Recht, die Art der AusführungNacherfüllung zu wählen, sind diese DMG unverzüglich schriftlich mitzuteilensteht grundsätzlich HÖRL zu. Der Lieferant kann die von HÖRL gewählte Art der Nacher- füllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. 7.3. Auftragnehmer garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen weder geltendes Recht und Gesetz noch Rechte Dritter verletzt werden. 7.4. Die 10.9 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware an der von DMG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle eingetroffen ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Mängelrügefrist 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Tag der Anlieferung folgenden Werktag. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung (§ 377 HGB). Samstage gelten nicht als Werktage. Entsprechendes gilt bei nicht offensichtlich erkennbaren Mängeln. Die Rügefrist beginnt hier mit dem auf die Entdeckung des Mangels folgenden Werktag. 7.5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die nicht ausreichende Verfügbarkeit garantierter Daten gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und kostenlos einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx von DMG durch Reparatur oder durch Austausch mangelhafter Teile zu beseitigen. 7.6. Ist die Lieferung mangelhaft und kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht Nacherfüllung innerhalb einer von DMG gesetzten angemesse- nen HÖRL gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft schuldhalt nicht nach, würde die Nacherfüllung vom Lieferanten zu Unrecht verwei- gert, ist sie fehlgeschlagen oder für HÖRL unzumutbar, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann DMG HÖRL die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen oder auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers von Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen kann DMG nach Information Lieferanten und unbeschadet der Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Nachbesserung un- verzüglich Lieferanten selbst vornehmen oder von Dritten ausführen vornehmen lassen. Kleine Mängel können . 10.10 Der Lieferant erstattet ferner infolge der mangelhaften Lieferung angefallene und erforderliche Aufwendungen, wie insbesondere Sor- tierkosten und, sofern HÖRL die gelieferten mangelhaften Produkte bereits verbaut hat, auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaf- ten und den Einbau der mangelfreien Produkte. 10.11 Mängelansprüche verjähren in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in diesem Fall gilt eine Frist von DMG in Erfüllung ihrer Schadensminderungs- pflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden. DMG kann den Auftragnehmer dann mit den entsprechenden Aufwendungen belastenfünf Jahren. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt in all diesen Fällen unberührt. 7.7. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe Ablieferung des Liefergegenstandes an DMG oder den von DMG benannten Dritten an der von DMG vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit erfolgreicher Abnahme, die in der schriftlichen Abnahmeerklärung der Fachabteilung protokolliert ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beträgt sie 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Einbau/InbetriebnahmeVertragsprodukts (Gefahrübergang). 7.8. Für Lieferteile10.12 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatz- lieferung, so beginnt für die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. , es sei denn, der Liefe- rant hat sich bei DMG schriftlich zu beantragender Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vor- behalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbezie- hung vorzunehmen. 7.9. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach einer innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. 7.10. Wird DMG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder - gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit eines Produktes in Anspruch genommen, dann ist DMG berechtigt, vom Auftragnehmer Xxxxxxxxx- satz zu verlangen, soweit er durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Auftragnehmer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte zu erkennen sind. Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssiche- rung durchzuführen und DMG diese nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem wird Auftragnehmer sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und DMG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Garantie, Gewährleistung. 7.1. Auftragnehmer sichert 10.1.Der Geschäftspartner übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorverkäufer für die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstands zu. 7.2. Sämtliche Lieferungen/Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technikbestellkonforme, der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vollständige und den aktuel- len Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Hält der Auftragnehmer im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften für erforderlich, ist hierzu die schriftliche Genehmigung von DMG einzuholen. Eine solche Genehmigung stellt keinen Verzicht auf DMG zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte dar. Insbesondere wird die Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von DMG gewünschte Art der Ausführung, sind diese DMG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7.3. Auftragnehmer garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen weder geltendes Recht und Gesetz noch Rechte Dritter verletzt werden. 7.4. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware an der von DMG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle eingetroffen ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Mängelrügefrist 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Tag der Anlieferung folgenden Werktag. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung (§ 377 HGB). Samstage gelten nicht als Werktage. Entsprechendes gilt bei nicht offensichtlich erkennbaren Mängeln. Die Rügefrist beginnt hier mit dem auf die Entdeckung des Mangels folgenden Werktag. 7.5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/mangelfreie Leistung, zu denen auch Lieferung und Ausführung – insbesondere (i) für die nicht ausreichende Verfügbarkeit garantierter Daten gehörenvereinbarten (Punkt 2.3), hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich (ii) für die gewöhnlich vorausgesetz- ten und kostenlos einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx von DMG durch Reparatur oder durch Austausch mangelhafter Teile zu beseitigen. 7.6. Ist (iii) für die Lieferung mangelhaft und kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht innerhalb einer von DMG gesetzten angemesse- nen Frist schuldhaft nicht nachallenfalls zugesicherten, kann DMG die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen oder auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen kann DMG nach Information des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Nachbesserung un- verzüglich selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von DMG in Erfüllung ihrer Schadensminderungs- pflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden. DMG kann den Auftragnehmer dann mit den entsprechenden Aufwendungen belasten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt in all diesen Fällen unberührt. 7.7. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen beträgt 2 Jahreöffentlichen Äußerungen erwähnten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an DMG oder den von DMG benannten Dritten an der von DMG vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit erfolgreicher Abnahme, die in der schriftlichen Abnahmeerklärung der Fachabteilung protokolliert ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beträgt sie 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Einbau/Inbetriebnahme. 7.8. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels proben- und/oder mustergemäßen Eigenschaften sowie (iv) für die Einhaltung aller ein- schlägigen, am Erfüllungsort und für die von PAMMINGER bekannt gegebenen Absatz- märkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Mängelbeseitigung Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen, insbesondere allen für sie maßgeblichen Regelwerken, sowie (v) für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Do- kumentationsleistungen, sowie für die Personalentsendung die Garantie für die Dauer von 36 Monaten. Bei Sachen, die zum Einbau in oder zur Verwendung mit unbewegli- chen Sachen bestimmt sind, gilt eine Garantiefrist von 48 Monaten. 10.2.Der Vertragspartner steht in diesem Sinn (neben der bzw.. in Ergänzung zur gesetzli- chen Gewährleistung) insbesondere dafür ein, dass innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel auftreten und hält PAMMINGER diesbezüglich sowie im Hinblick auf die in diesen AEB enthaltenen Garantiezusagen vollkommen schad- und klaglos (volle Ge- nugtuung). Weiters garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Liefergegenstandes (der Leistung) den einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wird/wurde und dieses für den Ein- satzzweck geeignet ist. Der Geschäftspartner garantiert die volle Funktions- und Leis- tungsfähigkeit seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen, wie z.B. für Ausrüstungen, Hardware, Software, Datenfiles, etc. über die gesamte Lebensdauer. 10.3.Die Garantiefrist läuft bei erkennbaren Mängeln ab Übernahme bzw.. bei Verwendung im Werk von PAMMINGER ab Inbetriebnahme des Liefergegenstandes; bei nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um er- kennbaren Mängel ab vollständiger Kenntnis des Mangels. Im Falle einer Verbesse- rung/eines Austausches beginnen die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme Garantiefristen neu zu laufen. Teillieferungen gel- ten nicht als fristauslösend. Gleichzeitig wird die Garantie des Produktes um jenen Zeit- raum verlängert, in welchem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte. Bei nach der Gepflogenheit von PAMMINGER bis zur Verwendung verpackt belassener Ware gelten Mängel, die sichtbar werden, als zu die- sem Zeitpunkt entdeckt, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Garantiefrist zu laufen beginnt. 10.4.Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PAMMINGER ungekürzt zu. Die Abnahme ist ggf. bei DMG schriftlich zu beantragen. 7.9. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach einer innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor Gewährleis- tungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt erst ab Ablauf der Gewährleistungsfrist. 7.10Garantiefrist gemäß Punkt 10.1 zu laufen. Wird DMG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften Punkt 10.3 gilt sinngemäß. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der gesetzlichen Gewährleistung trifft den Geschäftspartner während der gesamten Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist. 10.5.XXXXXXXXX trifft keine wie immer gearteten Untersuchungs- und Rügeobliegenhei- ten. Insbesondere ist die Anwendbarkeit der § 377 ff UGB ausgeschlossen. 10.6.PAMMINGER ist unabhängig von einem Verschulden des Geschäftspartners berechtigt nach eigener Xxxx die Abnahme der Leistungen bis zur Klärung der Ansprüche ganz oder auf Grund in- teilweise zu verweigern, die Zahlung des vereinbarten Preises zur Gänze zurückzu- behalten, unentgeltlich Nachbesserung oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder - gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit eines Produktes in Anspruch genommen, dann ist DMG berechtigt, vom Auftragnehmer Xxxxxxxxx- satz Austausch zu verlangen, soweit er Preisminderung geltend zu machen, den Liefergegenstand auf Kosten des Geschäftspartners zurückzu- senden und Wandlung zu erklären sowie auf Kosten des Geschäftspartners die Mängel selbst zu beheben oder durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte verursacht istDritte beheben zu lassen oder Deckungskäufe zu tätigen und den Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch Bei Verbes- serung/Austausch trägt der Geschäftspartner die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktionund die Gefahr des Transpor- tes des Liefergegenstandes zum Geschäftspartner und wieder retour zu PAMMINGER. Auftragnehmer wird 10.7.Wird der gleiche Liefergegenstand wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist PAMMINGER berechtigt, nicht nur vom dem die mangelhafte Lieferung betreffenden Liefervertrag, sondern von allen anderen Lieferverträgen über gleiche oder ähnliche Liefergegenstän- de (Leistungen) zurückzutreten. Auf Verlangen des Geschäftspartners sind diesem die mangelhaften Liefergegenstände so kennzeichnenauf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen, dass sie dauerhaft als seine Produkte soweit diese von PAMMINGER nicht zu erkennen sindBeweissicherungszwecken benötigt werden. Auftragnehmer hat eine nach Art Weiterge- hende und Umfang geeignetesonstige, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssiche- rung durchzuführen und DMG diese nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem wird Auftragnehmer sich gegen alle Risiken insbesondere aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und DMG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegenechten Garantie erfließenden Rechte von PAMMINGER bleiben jedenfalls unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Garantie, Gewährleistung. 7.113.1. Auftragnehmer sichert Unserem Lieferant ist bekannt, dass Doppelmayr Produkte weltweit für Aufstiegs und Transporthilfen in personenbefördernden Anlagen oder Förderanlagen eingesetzt werden. Die zu liefernden Waren müssen daher in jedem Fall dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Lieferung entsprechen und ausdrücklich jene Sicherheit bieten, die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, insbesondere angesichts der Darbietung des Leistungsgegenstands zuProdukts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, sofern nicht ausdrückliche Garantien abgegeben worden sind. 7.213.2. Sämtliche Unser Lieferant leistet hinsichtlich der gelieferten Ware Gewähr für die Fehlerfreiheit von Entwicklung und Konstruktion, für die Verwendung des Vorgeschriebenen oder, soweit nichts vorgeschrieben ist, von geeignetem Material, für die Fehlerfreiheit des verwendeten Materials, der Verarbeitung und Montage sowie für die Erfüllung der übrigen in der Bestellung und ihren Beilagen gestellten Anforderungen. 13.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, 24 Monate ab Abnahme der jeweiligen Anlage, bzw. längstens 48 Monate ab Eingang oder Abnahme der Ware bei Doppelmayr Wolfurt (benanntes Werk) oder an einem anderen von Doppelmayr bezeichneten Lieferort. 13.4. Unser Lieferant garantiert neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit, die Funktionstüchtigkeit und Eignung seiner Lieferungen/, Produkte, Waren und Leistungen müssen für den konkreten Bedarfsfall, insbesondere auch die Eignung der Lieferungen und Leistungen für die am Einsatzort herrschenden Betriebsbedingungen im Dauerbetrieb sowie im Verband der Gesamtanlage, die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Normen und behördlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheit und Umweltschutz), die ungestörte Verfügbarkeit unter Einhaltung der Leistungs- und Verbrauchswerte, Montage-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit, und insbesondere die Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik, der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie das Vorhandensein aller erforderlichen Konformitätsbescheinigungen und den aktuel- len Vorschriften –zeichen, Zulassungen, Akkreditierungen, Bewilligungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Hält der Auftragnehmer im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften für erforderlich, ist hierzu die schriftliche Genehmigung von DMG einzuholen. Eine solche Genehmigung stellt keinen Verzicht auf DMG zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte dar. Insbesondere wird die Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von DMG gewünschte Art der Ausführung, sind diese DMG unverzüglich schriftlich mitzuteilenZertifikate. 7.313.5. Auftragnehmer garantiertUnser Lieferant erklärt, dass ihm die besondere Bedeutung der Einhaltung seiner im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen weder geltendes Recht Dokumentation stehenden Verpflichtungen bekannt ist und Gesetz noch Rechte Dritter verletzt werden. 7.4. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn er deshalb für die Ware an der von DMG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle eingetroffen ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Mängelrügefrist 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Tag der Anlieferung folgenden Werktag. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung (§ 377 HGB). Samstage gelten nicht als Werktage. Entsprechendes gilt bei nicht offensichtlich erkennbaren Mängeln. Die Rügefrist beginnt hier mit dem auf die Entdeckung des Mangels folgenden Werktag. 7.5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die nicht ausreichende Verfügbarkeit garantierter Daten gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und kostenlos einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx von DMG durch Reparatur oder durch Austausch mangelhafter Teile zu beseitigen. 7.6. Ist die Lieferung mangelhaft und kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht innerhalb einer von DMG gesetzten angemesse- nen Frist schuldhaft nicht nach, kann DMG die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen oder auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen kann DMG nach Information des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Nachbesserung un- verzüglich selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von DMG in Erfüllung ihrer Schadensminderungs- pflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden. DMG kann den Auftragnehmer dann mit den entsprechenden Aufwendungen belasten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt in all diesen Fällen unberührt. 7.7. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an DMG oder den von DMG benannten Dritten an der von DMG vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit erfolgreicher Abnahme, die in der schriftlichen Abnahmeerklärung der Fachabteilung protokolliert ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beträgt sie 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Einbau/Inbetriebnahme. 7.8. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels Folgen eventueller Versäumnisse und/oder Fehler und Mängel haftet. 13.6. Bezüglich Ingenieurleistungen, Beratungstätigkeit und Dokumentation garantiert unser Lieferant deren Richtigkeit und Vollständigkeit. 13.7. Unser Lieferant gewährleistet Doppelmayr, dass die gelieferte Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen für den Vertrieb und ihre Verwendung im Bestimmungsland den dort geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Unser Lieferant haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, aber nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile und/oder erbrachten Leistungen. Ab Abnahme der Mängelbeseitigung nicht gesamten Anlage, in Betrieb bleiben konntenwelche das gelieferte Produkt verbaut wurde, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn vereinbarte Gewährleistungs- oder Garantiefrist zu laufen. 13.8. Bei einem Austausch von Einzelteilen oder Teilegruppen beginnt für die ausgetauschten Teile oder Teilegruppen des Lieferanten die Gewährleistungs- bzw. eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme allenfalls vereinbarte Garantiefrist neu zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei DMG schriftlich zu beantragen. 7.913.9. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach einer innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen MängelrügeSoweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfristist es Sache unseres Lieferanten, die für erforderlich erachteten Versicherungen selbst abzuschließen. 7.10. Wird DMG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder - gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit eines Produktes in Anspruch genommen, dann ist DMG berechtigt, vom Auftragnehmer Xxxxxxxxx- satz zu verlangen, soweit er durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Auftragnehmer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte zu erkennen sind. Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssiche- rung durchzuführen und DMG diese nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem wird Auftragnehmer sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und DMG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Garantie, Gewährleistung. 7.1. Auftragnehmer sichert 8.1 Die Verkäuferin leistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit gelieferten Güter, sofern der Käufer nach Feststellung des Leistungsgegenstands zuMangels diesen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefen bei der Verkäuferin gerügt hat und dieser Mangel ausschließlich oder zum überwiegenden Teil die Folge eines von der Verkäuferin verschuldeten Konstruktionsfehlers, mangelhafter Verarbeitung oder der Verwendung untauglichem Materials ist. 7.2. Sämtliche Lieferungen/Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und 8.2 In diesem Falle wird die Verkäuferin den aktuel- len Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Hält der Auftragnehmer Mangel im Einzelfall Abweichungen Sitz der Verkäuferin beheben. 8.3 Allfälliges: Die Verkäuferin übernimmt allfällige Aus- und Einbaukosten bis zu einer Höhe von diesen Vorschriften 10% des Nettoverkaufspreises des auszubauenden Gutes. 8.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäße Montagen, Änderungen oder Reparaturen vornehmen. 8.5 Die Verkäuferin haftet nicht für erforderlichKorrosionsschäden welcher Art auch immer, sofern die Ursache nicht in der Verwendung fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Verarbeitung liegt. Die Auswahl des Werkstoffes obliegt jedenfalls dem Käufer. Allfällige Materialempfehlungen der Verkäuferin sind unverbindlich und begründen keine Haftung. 8.6 Die Gewährleistung bzw. Haftung für Verschleißteile (z.B. Dichtungen, Schrauben und ähnliches) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.7 Die Verkäuferin haftet nicht für Beschädigung von Lack- und Chromoberflächen, soweit diese Beschädigung nicht durch Konstruktionsfehler oder Qualitätsmängel anderer Teile verursacht wurde. 8.8 Die Verkäuferin haftet nicht für Mängel und Störungen, die ganz oder teilweise durch unsachgemäße oder fahrlässige Handlungen des Käufers, seines Personals oder Dritter entstehen oder verursacht werden, durch Änderungen oder Reparaturen, die der Käufer, sein Personal oder Dritte an oder in Bezug auf das Gut ausführen oder anordnen. 8.9 Die Haftung ist hierzu die schriftliche Genehmigung von DMG einzuholen. Eine solche Genehmigung stellt keinen Verzicht auf DMG zustehende gesetzliche ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer das gelieferte Gut zu anderen als den normalen Betriebszwecken verwendet, unsachgemäß betreibt oder vertragliche Rechte dar. Insbesondere wird die Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers durch diese Zustimmung der Käufer, sein Personal oder Dritte sich nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen genau an die von DMG gewünschte Art der Ausführung, sind diese DMG unverzüglich schriftlich mitzuteilenVerkäuferin vorgeschriebene Betriebs- bzw. Bedienungsvorschriften gehalten haben. 7.38.10 Bei Erfüllung der Ansprüche aus Gewährleistung hat die Verkäuferin das Recht, die mangelhaften Teile entweder durch neue zu ersetzen oder die mangelhaften Teile zu reparieren bzw. Auftragnehmer garantiertdie vereinbarte Leistung von neuem zu erbringen. Die Entscheidung obliegt der Verkäuferin. 8.11 Für Güter oder Bestandteile, die die Verkäuferin nicht selbst hergestellt hat, übernimmt diese keine weitergehende Garantie als die, die ihr von ihrem Lieferanten gewährt wurde. 8.12 Ist die Verkäuferin – aus welchem Grund auch immer – nicht imstande, Teile von Gütern zur Erfüllung der Garantieleistungen zu ersetzen, so wird – falls anzunehmen ist, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen weder geltendes Recht und Gesetz noch Rechte Dritter verletzt werden. 7.4. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware an der von DMG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle eingetroffen Verzögerung vorübergehender Art ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Mängelrügefrist 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Tag der Anlieferung folgenden Werktag. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung (§ 377 HGB). Samstage gelten nicht als Werktage. Entsprechendes gilt bei nicht offensichtlich erkennbaren Mängeln. Die Rügefrist beginnt hier mit dem auf die Entdeckung des Mangels folgenden Werktag. 7.5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die nicht ausreichende Verfügbarkeit garantierter Daten gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und kostenlos einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx von DMG durch Reparatur oder durch Austausch mangelhafter Teile zu beseitigen. 7.6. Ist die Lieferung mangelhaft und kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht innerhalb einer von DMG gesetzten angemesse- nen Frist schuldhaft nicht nach, kann DMG die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen oder auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen kann DMG nach Information des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Nachbesserung un- verzüglich selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von DMG in Erfüllung ihrer Schadensminderungs- pflicht- ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden. DMG kann den Auftragnehmer dann mit den entsprechenden Aufwendungen belasten. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt in all diesen Fällen unberührt. 7.7. Die Gewährleistungsfrist für gelieferte Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an DMG oder den von DMG benannten Dritten an der von DMG vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit erfolgreicher Abnahme, die in der schriftlichen Abnahmeerklärung der Fachabteilung protokolliert istGarantiepflicht ausgesetzt, bis die Hinderungsgründe weggefallen sind. Verzögert sich Muss aber angenommen werden, dass die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, beträgt sie 2 Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Einbau/Inbetriebnahme. 7.8. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart Verhinderung von Dauer ist, mit der Abnahme neu so hat die Verkäuferin dem Käufer den Selbstkostenpreis dieser oder ähnlicher Teile in bar zu laufen. Die Abnahme ist ggf. bei DMG schriftlich zu beantragenersetzen. 7.9. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach einer innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. 7.10. Wird DMG wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder - gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit eines Produktes in Anspruch genommen, dann ist DMG berechtigt, vom Auftragnehmer Xxxxxxxxx- satz zu verlangen, soweit er durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Auftragnehmer wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte zu erkennen sind. Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssiche- rung durchzuführen und DMG diese nach Aufforderung nachzuweisen. Außerdem wird Auftragnehmer sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und DMG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

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