Gebühren und Abgaben Musterklauseln

Gebühren und Abgaben. 1. Der Mieter übernimmt evtl. öffentlich-rechtliche Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die während der Dauer des Vertrages aufgrund der Miete, des Besitzes und/oder des Gebrauchs erhoben werden. Das gilt auch für die Kosten behördlich vorgeschriebener Untersuchungen.
Gebühren und Abgaben. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht Angaben über Gebühren und Abgaben auf einem amtlich bekannt gegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website. Diese Angaben enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die Gründe für die Gebühren oder Abgaben für die erbrachte Leistung, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart.
Gebühren und Abgaben. Jede Vertragspartei veröffentlicht Angaben über Gebühren und Abgaben, die von einer Zollverwaltung dieser Vertragspartei erhoben werden, oder sie stellt sie in anderer Weise zur Verfügung, beispielsweise in elektronischer Form. Diese Angaben enthalten die anfallenden Gebühren und Abgaben, die besonderen Gründe für die Gebühr oder Abgabe, die zuständige Behörde sowie den Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart. Eine Vertragspartei darf Gebühren und Abgaben erst einführen oder ändern, wenn sie die Angaben veröffentlicht oder in anderer Weise zugänglich gemacht hat.
Gebühren und Abgaben. Etwaige Gebühren und gleichartige Abgaben, die auf Grund der Bestellung anfallen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Gebühren und Abgaben. Etwaige Gebühren, Steuern oder Abgaben, die aufgrund dieser Vereinbarung, der Innehabung oder des Gebrauchs des Mietobjektes erhoben werden, trägt der Mieter.
Gebühren und Abgaben. (1) Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsge- bühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.
Gebühren und Abgaben. (1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder –abgaben.