Gebrauchsüberlassung. Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) einschließ- lich dazugehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht für Gebrauchsüberlassungen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Gebrauchsüberlassung im Rahmen der gewerbsmäßigen und der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung.
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Gebrauchsüberlassung. Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) einschließ- lich einschließlich dazugehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht für Gebrauchsüberlassungen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Gebrauchsüberlassung im Rahmen der gewerbsmäßigen und der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung.
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Gebrauchsüberlassung. Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft Eigen- schaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige selbstständige Räumlichkeit) einschließ- lich dazugehöriger einschließlich dazu- gehöriger Garage bzw. Abstellplatz eintreten. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberech- tigter des versicherten Objektes eintreten. cherungsschutz umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Ei- gentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten. Kein Versicherungsschutz besteht für Gebrauchsüberlassungen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Gebrauchsüberlassung im Rahmen der gewerbsmäßigen ge- werbsmäßigen und der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung.
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