Geburt. Der Leistungsanspruch beginnt am Tag der Geburt. Für ein Taggeld, das vor der Geburt während mindestens drei vollen Ver- sicherungsjahren in gleicher Höhe versichert war, erstreckt sich die maximale Leistungsdauer auf 16 Wochen, d.h. zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung nach EOG 2 Wochen in Höhe des versicherten Taggeldes bei Geburt. Bei kürzerer Versicherungsdauer beträgt die Leistungsdauer acht Wochen. Bei Geburt gilt die gleiche Wartefrist wie bei Krankheit. Die Wartefrist wird unabhängig von Krankheit und Unfall an die Leistungsdauer bei Geburt ange- rechnet. Wurde die Wartefrist infolge Schwangerschaftskomplikationen an die Leistungsdauer angerechnet, wird beim Geburtengeld auf eine erneute Anrech- nung der Wartefrist verzichtet. Die Taggelder bei Geburt werden an die maximale Leistungsdauer eines Versicherungsfalls angerechnet.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen, Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen
Geburt. Der Leistungsanspruch beginnt am Tag der Geburt. Für ein Taggeld, das vor der Geburt während mindestens drei 3 vollen Ver- sicherungsjahren Versicherungsjahren in gleicher Höhe versichert war, erstreckt sich die maximale Leistungsdauer auf 16 Wochen, d.h. zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung nach EOG 2 Wochen in Höhe des versicherten ver- sicherten Taggeldes bei Geburt. Bei kürzerer Versicherungsdauer beträgt die Leistungsdauer acht 8 Wochen. Bei Geburt gilt die gleiche Wartefrist wie bei Krankheit. Die Wartefrist wird unabhängig von Krankheit und Unfall an die Leistungsdauer Leis- tungsdauer bei Geburt ange- rechnetangerechnet. Wurde die Wartefrist infolge Schwangerschaftskomplikationen an die Leistungsdauer angerechnetange- rechnet, wird beim Geburtengeld auf eine erneute Anrech- nung Anrechnung der Wartefrist verzichtet. Die Taggelder bei Geburt werden an die maximale Leistungsdauer eines Versicherungsfalls angerechnet.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Geburt. Der Leistungsanspruch beginnt am Tag der Geburt. Für ein Taggeld, das vor der Geburt während mindestens drei 3 vollen Ver- sicherungsjahren Versiche- rungsjahren in gleicher Höhe versichert war, erstreckt sich die maximale Leistungsdauer Leis- tungsdauer auf 16 Wochen, d.h. d. h. zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung nach EOG 2 Wochen in Höhe des versicherten Taggeldes bei Geburt. Bei kürzerer Versicherungsdauer beträgt die Leistungsdauer acht 8 Wochen. Bei Geburt gilt die gleiche Wartefrist wie bei Krankheit. Die Wartefrist wird unabhängig von Krankheit und Unfall an die Leistungsdauer bei Geburt ange- rechnet. Wurde die Wartefrist infolge Schwangerschaftskomplikationen an die Leistungsdauer angerechnet, wird beim Geburtengeld auf eine erneute Anrech- nung der Wartefrist verzichtet. Die Taggelder bei Geburt werden an die maximale Leistungsdauer eines Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls angerechnet.
Appears in 1 contract