Common use of Gefahrerhöhung nach Antragstellung Clause in Contracts

Gefahrerhöhung nach Antragstellung. 22.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn 22.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind; 22.1.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 21) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt wurde; 22.1.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; 22.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 21). 22.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen. 22.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 22.2 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 22.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 22.5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie 22.5.1 Ihre Pflichten aus Ziffer 22.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 22.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 22.2 vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt so gilt Xxxxxx 22.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. 22.6 Die Regelungen in den Ziffern 22.1 bis 22.5 finden keine Anwendung, wenn 22.6.1 Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; 22.6.2 zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben; 22.6.3 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat; 22.6.4 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll; 22.6.5 die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig sind oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach; 22.6.6 wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt haben. 22.7 Die in den Ziffern 22.1 bis 22.6 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen gegen die Vorschriften der Gefahrerhöhung gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.

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Gefahrerhöhung nach Antragstellung. 22.1 19.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn 22.1.1 1. sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind; 22.1.2 sich anlässlich 2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 21) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt wurdeGebäudes nicht genutzt wird; 22.1.3 3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ein Notdach erforderlich oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhältdas Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; 22.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert 4. in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 21)verändert wird. 22.2 19.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen. 22.3 19.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 22.2 19.2 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 22.4 19.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 22.5 19.5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie 22.5.1 19.5.1 Ihre Pflichten aus Ziffer 22.1 19.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.; 22.5.2 19.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 22.2 19.2 vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt so gilt Xxxxxx 22.5.1 19.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. 22.6 19.6 Die Regelungen in den Ziffern 22.1 19.1 bis 22.5 19.5 finden keine Anwendung, wenn 22.6.1 19.6.1 Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; 22.6.2 19.6.2 zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben; 22.6.3 19.6.3 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat; 22.6.4 19.6.4 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll; 22.6.5 19.6.5 die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig sind oder sie die Maßnahme, die zur Gefahrerhöhung führte, einem Gebot der Menschlichkeit entsprach; 22.6.6 19.6.6 wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt haben. 22.7 19.7 Die in den Ziffern 22.1 19.1 bis 22.6 19.6 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen gegen die Vorschriften der Gefahrerhöhung gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.

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Gefahrerhöhung nach Antragstellung. 22.1 17.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn 22.1.1 1. sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind; 22.1.2 sich anlässlich 2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 21) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt wurdeGebäudes nicht genutzt wird; 22.1.3 3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ein Notdach erforderlich oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhältdas Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; 22.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert 4. in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 21)verändert wird. 22.2 17.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen. 22.3 17.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 22.2 17.2 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 22.4 17.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 22.5 17.5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutzso sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie 22.5.1 17.5.1 Ihre Pflichten aus Ziffer 22.1 17.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 22.5.2 17.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 22.2 17.2 vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt verletzt, so gilt Xxxxxx 22.5.1 Ziffer 17.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. 22.6 17.6 Die Regelungen in den Ziffern 22.1 17.1 bis 22.5 17.5 finden keine Anwendung, wenn 22.6.1 17.6.1 Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; 22.6.2 17.6.2 zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben; 22.6.3 17.6.3 sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat; 22.6.4 17.6.4 nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll; 22.6.5 17.6.5 die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig sind oder sie die Maßnahme, die zur Gefahrerhöhung führte, einem Gebot der Menschlichkeit entsprach; 22.6.6 17.6.6 wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt haben. 22.7 17.7 Die in den Ziffern 22.1 17.1 bis 22.6 17.6 getroffenen Regelungen und Rechtsfolgen bei Verletzungen gegen die Vorschriften der Gefahrerhöhung gelten für Ihre Repräsentanten entsprechend.

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