Common use of Gefahränderung Clause in Contracts

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn • der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich verzögert wird; • von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; • der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; • die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er- langt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehenanzuse- hen, wenn - der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich Trans- ports erheblich verzögert wird; - von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; - der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; - die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht An- zeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss Ein- fluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst veranlaßt oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung besteht nicht.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000

Gefahränderung. 5.1 5.1. Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändernän- dern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung Ände- rung durch einen Dritten gestatten. 5.2 5.2. Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer unverzüglich Versicherer un- verzüglich anzuzeigen. 5.3 5.3. Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten versicher- ten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke Trans- portstrecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert ge- ändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 5.4. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte be- ruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder we- der Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 5.5. Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen Gefahrerhöhun- gen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 5.6. Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen ei- nen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehenan- zusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke Trans- portstrecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertesversicher- tes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbe- sondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn • der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; • von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; • der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; • die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes bedro- hendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: Gütertransportversicherung

Gefahränderung. 5.1 Der 4.1. In Abänderung von Teil I Ziffer 10.2 darf der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 4.2. Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 4.3. Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen Zielflugha- fen geändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 4.4. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des VersicherersVersicherers oder dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem dem Versicherer die Anzeige des Versicherungsnehmers hätte zugehen müssen. 5.5 4.5. Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung besteht nicht.

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Samples: Insurance Policy

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändernän- dern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer unverzüglich Versicherer unver- züglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten ver- sicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen Zielflugha- fen geändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse Inte- resse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Gefahr- änderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere insbe- sondere anzusehen, wenn • der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich verzögert wird; • von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; • der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; • die Güter an Deck verladen werden.wenn 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Leis- tung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine Gefahr- erhöhungen ein zu verein- barende Zuschlagsprämievereinbarender Zuschlagsbeitrag, es sei denn, die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis Ereig- nis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: Transportversicherung

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn - der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; - von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen abge- wichen wird; - der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; - die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse Interes- se des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung besteht Gefahränderung be- steht nicht.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn - der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; - von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; - der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; - die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Cargosure24 - AVB V 1.0 gültig ab 07.06.2017 17 / 35 Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändernän- dern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer unverzüglich Versicherer un- verzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich verzögert erheblich ver- zögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen abgewi- chen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen Zielflug- hafen geändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss Ein- fluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse Inte- resse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Gefahränderung. 5.1 2.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 2.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 2.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des der versicherten Transports er- heblich Reise erheblich verzögert wird; • wird – von der dem angegebenen oder üblichen Transportstrecke Reiseweg erheblich abgewichen wird; • wird – der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; • wird – die Güter in Leichterfahrzeugen befördert werden, ohne daß dies ortsüblich ist – die Güter an Deck verladen werden. 5.4 2.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer Versicherer, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 2.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende Zuschlagsprämievereinbarende Zuschlagprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst veranlaßt oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung besteht nicht.

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Samples: Güterversicherung

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht an- gezeigtange- zeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinba- rende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahrände- rung besteht nicht.

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Samples: Güterversicherung

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen ei- nen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehenan- zusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke Transport- strecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert ge- ändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahre r- höhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht des VersicherersVers icherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit Mensch- lichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Gefahränderung. 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesonde- re insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen ei- nen Dritten gestatten. 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versiche- rer Versicherer unverzüglich anzuzeigenanzuzei- gen. 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehenan- zusehen, wenn der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports er- heblich erheblich verzögert wird; von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke Transport- strecke erheblich abgewichen wird; der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; die Güter an Deck verladen werden. 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht an- gezeigtangezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertesversicher- tes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahrän- derung Gefahränderung besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011