Gefahrübergang und Entgegennahme Musterklauseln

Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Ver- sendungskosten, Anfuhr, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Sofern eine Abnahme beim Lieferer vereinbart ist, geht die Gefahr bereits mit Abnahme, hilfsweise mit Anzeige der Abnahmebereitschaft, auf den Besteller über. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand, die Abholung oder Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versand-, Abhol- oder Abnahmebereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. vom Besteller entgegenzunehmen.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 2. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. 4. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrübergang und Entgegennahme. Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den Besteller über, gleichviel, ob der Lieferant oder der Besteller den Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen. Verzögert sich der Versand, der nach Xxxx des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Bes teller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht mit Absendung der zu liefernden Waren auf den Käufer über, und zwar auch bei Teillieferung oder auch wenn der Verkäufer noch weitere Leistungen wie z.B. die Versand- /Aufstellungs-kosten übernommen hat. 2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Der Verkäufer ist verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Käufers Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte in Abschnitt VII anzunehmen. Bleibt der Käufer mit der Annahme der gekauften Waren länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden. Eine Nachfrist muss nicht gesetzt werden, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offensichtlich nicht fristgerecht zur Zahlung des Kaufpreises imstande ist. 4. Teillieferungen sind zulässig. 1. Sämtliche verkauften Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den bezogenen Käufer. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, die verkauften Waren auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der Käufer darf die von dem Verkäufer gekauften Waren nicht verpfänden und auch nicht zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte und sonstige Dritte sind auf das...
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. 2) Ist die Ware versendungsbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus , die der Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers unbeschadet evtl. Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung geht, unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt, mit Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an unseren Versandbeauftragten bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks auf den Käufer über. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereit- schaft auf den Käufer über.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Die Lieferung erfolgt mit der Übergabe zum Transport. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportrisiken versichert TRIOPTICS auf Rechnung des Kunden. Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. 4.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 4.3 Sollte die Lieferung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Behörde erfordern, so ist die Zahlung der Ware gleichwohl geschuldet. TRIOPTICS wird von der Kaufpreisforderung denjenigen Betrag abziehen, den TRIOPTICS binnen acht Wochen nach Verweigerung der Genehmigung durch eine Veräußerung der Ware oder Teilen davon an einen Dritten erzielen konnte. 4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist TRIOPTICS berechtigt, Ersatz der entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 4.5 Der Kunde verzichtet darauf, von TRIOPTICS die Rücknahme von Verpackungen zu verlangen und wird diese auf eigene Kosten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend entsorgen. 4.6 Ab Übergang der Gefahr für die Lieferungen auf den Kunden gem. Ziffer 4.1 ist der Kunde für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich.
Gefahrübergang und Entgegennahme. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Dies gilt auch für jede einzelne Teillieferung, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel auf- weisen – vom Besteller anzunehmen. Unbeschadet sonstiger Obliegenheiten ist die Ware bei Anlieferung unverzüglich vom Besteller auf Transportschäden zu untersuchen. Etwa festgestellte Schäden sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle mündlicher oder telefonischer Vorausmitteilung sind sie nachfolgend schriftlich zu bestätigen.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungs- gegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Bestellers. 4.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Bei vom Standardprogramm abweichen- den Sonderausführungen sind Mengenabweichungen von bis zu 10 % gegenüber unserer Auftragsbestätigung gestattet. Berechnet wird jeweils das tatsächlich Gelieferte.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch bei Teillieferungen, mit der Absendung der Produkte auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Anfuhr und die Aufstellung übernommen hat. 5.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Kunden über.