Common use of Gefährdung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zah- len. Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ––> Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 4.

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Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zah- lenzahlen. Für VersicherungsfälleVersiche- rungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ––> Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkendrückwir- kend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig rechtzei- tig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 4.

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Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer Xxxxxx 1.1 Absatz 2 1 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst frühes- tens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zah- lenzahlen. Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn es sei denn, Sie weisen uns nachweisennach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in ––> Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir unter den in § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) genannten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Diese Regelung finden Wenn Sie in Teil Ceinen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Xxxxxx 1.1 Absatz 1 b) zahlen, Ziffer 1.2 Absatz 4richten sich die Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen.

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