Gegenstand der Abnahme. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. . Der Auftragnehmer schuldet die zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abnahme aktuellste Version der vereinbarten Software*.
Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 ver- einbart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Gesamtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. 1. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
Gegenstand der Abnahme. Abweichend von Ziffer 16 EVB-IT Service-AGB unterliegen alle Serviceleistungen, die zu Änderungen des IT- Systems führen der Abnahme, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen. Abweichend von Ziffer 16 EVB-IT Service-AGB unterliegen folgende Serviceleistungen der Abnahme: .
Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nebst etwaigen Leistungsbe- schreibungen.
Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 verein- bart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Ge- samtsystems. Die Abnahme muss zwingend ausdrücklich und durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Abnahme durch konkludentes Verhalten sowie die fiktive Abnahme sind ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können nur durch schriftliche Vereinbarung von der vorstehenden Festlegung abweichen bzw. diese Festlegung aufhe- ben. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme gemäß Anlage Nr. . Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.
Gegenstand der Abnahme. Der Abnahmegegenstand ist das Gesamtsystem im Sinne dieses Vertrages und, soweit in Nummer 8 verein- bart, die einer Teilabnahme unterliegenden, in sich abgeschlossenen und funktional nutzbaren Teile des Ge- samtsystems. Ergänzende Vereinbarungen zum Gegenstand der Abnahme sind in Anlage Nr. 3 (Sonstige Verein- barungen, dort insbesondere Nummer 3 geregelt. Das Gesamtsystem beinhaltet jeweils die aktuellste Version der vereinbarten Software* zum Zeit- punkt des Beginns der Erklärung der Betriebsbereitschaft*.