Gegenstand der Vermögensverwaltung Musterklauseln

Gegenstand der Vermögensverwaltung. 1.1 Der Kunde beauftragt den Vermögensverwalter mit der Verwaltung sämtlicher auf den oben genannten Depots und Konten jeweils verbuchter Vermögenswerte. Dies gilt auch für weitere durch Vereinbarung einbezogene Depots und Konten. Die Vermögenswerte zusammen bilden das „verwaltete Vermögen“. 1.2 Der Vermögensverwalter ist berechtigt, bei der oben genannten Depotbank für den Kunden Festgeld-, Fremdwährungs- und sonstige (Unter-) Konten/Depots zu eröffnen, für diese gilt 1.1 entsprechend.
Gegenstand der Vermögensverwaltung. Der Mandant beauftragt die HHVM mit der Verwaltung sämt- licher auf den oben genannten Konten und Depots (inklusive Unterkonten/-depots) jeweils verbuchter Vermögenswerte; dies gilt auch für weitere, ggf. durch eine ergänzende Vereinbarung einbezogene Depots und Konten („Vermögenswerte“).
Gegenstand der Vermögensverwaltung. Den Gegenstand der Vermögensverwaltung bilden die vom Auftraggeber gehaltenen Vermögenswerte auf dem Konto: Depot Nr.: bei der (Depotbank). Der Auftraggeber beauftragt den Vermögensverwalter mit der Verwaltung sämtlicher auf den oben genannten De- pots und Konten verbuchten Vermögenswerte.
Gegenstand der Vermögensverwaltung. 3.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH verwaltet für den Kunden nach ihrem pflichtgemä- ßen Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden sämtliche Ver- mögenswerte, die dieser in dem hierzu eingerichteten Depot sowie dem zugehörigen Ver- rechnungskonto bei der Depotbank hält (diese Vermögenswerte zusammen nachfolgend das "Depot" genannt), betreffend: bei Depotbank: Baader Bank AG Bankleitzahl (BLZ) 700 331 00 BIC XXXXXXXXXXX 3.2 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH ist nach Maßgabe dieses Vertrages berechtigt, in jeder Weise für den Kunden , Vermögenswerte zu erwerben, zu veräußern, zu konvertieren, umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben oder zu handeln, Neuemissionen zu zeichnen so- wie alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die der LAIC Vermögensverwaltung GmbH zur Verwaltung des Depots des Kunden zweckmäßig erscheinen. Der An- und Verkauf von Ver- mögenswerten kann in organisierten Märkten (insbesondere Börsen) und multilateralen Handelssystemen sowie außerhalb dieser Märkte und Handelssysteme erfolgen. Im Einzel- nen gelten für die Ausführung von Aufträgen die unter Abschnitt IV. erläuterten Ausfüh- rungsgrundsätze. 3.3 Die Vermögensverwaltung der LAIC Vermögensverwaltung GmbH ist eine Vermögensver- waltung, bei der mit Unterstützung digitaler Verfahren Anlageentscheidungen für das De- pot des Kunden getroffen werden. 3.4 Ausgangspunkt für die Vermögensverwaltung der LAIC Vermögensverwaltung GmbH sind die Angaben des Kunden gemäß Nr. 5, anhand derer die LAIC Vermögensverwal- tung GmbH ein Anleger- und Risikoprofil sowie eine Anlagestrategie für den Kunden erstellt und mit ihm vereinbart. 3.5 Um widersprüchliche Vermögensdispositionen zu vermeiden, wird der Kunde während der Laufzeit des Vertrages keine Weisungen zu einzelnen Geschäften erteilen oder eigene Dis- positionen über sein Depot vornehmen; die LAIC Vermögensverwaltung GmbH ist berech- tigt, aber nicht verpflichtet, etwaigen dennoch erteilten Weisungen des Kunden Folge zu leisten. Der Kunde ist jedoch jederzeit berechtigt, über das Kundenportal, Telefon oder E- Mail Ein- oder Auszahlungen anzufordern. 3.6 Im Falle eines gemeinschaftlichen Depots von Ehegatten oder Lebenspartnern stellt die LAIC Vermögensverwaltung GmbH im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Geeig- netheitsprüfung auf die Kenntnisse und Erfahrungen des Ehegatten bzw. Lebenspartners mit den geringeren Kenntnissen und Erfahrungen ab. Im Hinblick auf die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse sind hingegen die In...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder der Genossenschaft durch Versorgung mit Gewerbe- und Wohnflächen. (2) Die Genossenschaft kann Flächen erwerben und Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen planen, errichten, erwerben, betreuen und bewirtschaften. Sie kann alle im Bereich der Gebäudewirtschaft, des Städtebaus, der Stadt- und Dorferneuerung und der Infrastrukturversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder dienlich sind und sie kann sich hierzu dritter Unternehmen bedienen, sich an solchen beteiligen oder Eigengesellschaften bilden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Was ist Gegenstand der Versicherung? Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - vom ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- schaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB. Versichert sind die nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechts- dienstleistungen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Gegenstand der Versicherung P.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.8 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers/der versicherten Person wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer P.2 fallen. Schäden durch Brand und Explosion (ausgenommen Sprengungen) gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. P.1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer P.1.1 - teilweise abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). P.1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. P.1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.