Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.
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Gegenstand des Vertrags. 1.1 (1) Der Holstein Tourismus e.V. betreibt das elektronische Online-Zimmerbuchungssystem der HRS Destination Solution GmbH xx-xxx.xx, mit dem touristische Leistungsangebote zum elektronischen Vertrieb bereitgestellt werden. Das System xx-xxx.xx ist auch mit überregionalen Vertriebssystemen verbunden, die als Vermittler den Vertrieb der über im- xxx.xx angebotenen Leistungen an die Endverbraucher vornehmen.
(2) Gegenstand des Vertrags ist die Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen durch den Leistungsträger zu den Vertragsbedingungen.
(3) Der Holstein Tourismus e.V. vermittelt die Unterkünfte der Leistungsträger über das Online- Zimmerbuchungssystem der HRS Destination Solution GmbH und ist somit lediglich als Vermittler tätig. Verträge über die vermittelten und vom Leistungsträger angebotenen Leistungen kommen ausschließlich zwischen ihm und dem jeweiligen Xxxx zustande. Der Leistungsträger hat somit nur gegenüber dem Xxxx Anspruch auf Vertragserfüllung.
(4) Die Stadtwerke stellen für die Vermittlung erforderlichen Daten werden mittels Erfassungsbogen erhoben. Änderungen sind dem Kunden Holstein Tourismus e.V. unverzüglich zu melden.
(5) Der Leistungsträger sichert zu, dass er im Besitz der übertragbaren Nutzungsrechte an sämtlichen Texten, Bildern und Medien ist und räumt dem Holstein Tourismus e.V. an diesen Daten das nicht ausschließliche, übertragbare, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht zum Zweck der Vermittlung des Leistungsträgers ein. Er bestätigt, dass die zugelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und stellt den Holstein Tourismus e.V. von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Die vom Leistungsträger per Stammdatenerfassungsbogen gemeldeten Daten werden vom Holstein Tourismus e.V. im System erfasst und ausgedruckt oder in elektronischer Form an den Leistungsträger übermittelt. Der Leistungsträger ist verpflichtet, dem Holstein Tourismus e.V. Angaben zu erforderlichen Korrekturen spätestens sieben Tage nach Erhalt des Ausdrucks zuzuleiten. Erfolgt keine fristgerechte Korrektur, so gilt der Inhalt des übermittelten Stammdatenerfassungsbogens als verbindlich.
(7) Ansprüche des Leistungsträgers gegen den Holstein Tourismus e. V., die nach Ablauf der genannten Frist aufgrund eines fehlerhaften Eintrags entstehen, sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung des Holstein Tourismus e. V. für das / Schäden, die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme einer grob fährlässigen Pflichtverletzung des Holstein Tourismus e. V. beruhen, sowie die Haftung für Schäden aus dem Heizwassernetz einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Stadtwerke bereitGesundheit, die auf einer auch leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Holstein Tourismus e. V. steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustandeErfüllungsgehilfen gleich.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes(8) Die Inhalte und Angaben zu den eingestellten Objekten müssen insbesondere klar, insbesondere Druck, Vor- deutlich und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassungwahrheitsgetreu sein.
1.3 Die (9) Änderungen, mit denen der Fernwärme versorgten Anlagen Holstein Tourismus e. V. vom Leistungsträger nach Freischaltung des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung Eintrags beauftragt wird, pflegt der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragenHolstein Tourismus e. V. ins System ein. Der auf Arbeitsaufwand, der beim Holstein Tourismus e. V. entsteht, wird gemäß der geltenden Gebührenordnung abgerechnet. (10)Der Holstein Tourismus e.V. bietet zur Erfassung und Pflege der Daten in das System einen Mini / Mobil-Account bzw. einen Smart-Account an und vereinbart mit dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung)Leistungsträger individuell, welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehobenwelche Berechtigung er erhält, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht.
1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern welchem Umfang er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen willin das System einzustellenden Daten selbst pflegt. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen(11)Im Fall der Ziffer 1 Abs. 10 übernimmt der Leistungsträger die volle Verantwortung für die von ihm eingepflegten Inhalte und vorgenommenen Veränderungen. (12)Der Holstein Tourismus e. V. darf für die Erfüllung der vereinbarten vertraglichen Leistungen auch Dritte beauftragen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.
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Samples: Vermarktungsvertrag
Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / (1) Das Königreich Dänemark und die auf dem Bundesrepu- blik Deutschland (im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(nFolgenden: die Vertragsstaa- ten) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einigkommen überein, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr (im Hinblick auf Folgenden: die Festlegung Feste Fehmarnbeltquerung) errichtet und betrie- ben wird. Das Königreich Dänemark wird die Feste Fehmarnbeltquerung errichten und betreiben und trägt die Kosten. Das Königreich Dänemark kann nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 Mautgebühren und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung zur Finanzierung der Kosten erheben. Die Kosten der Festen Fehmarnbeltquerung umfassen die Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung einschließlich Finanzierungskosten mit marktüb- licher Verzinsung des Wärmebedarfs nicht bestehteingesetzten Kapitals und marktüblicher Kosten für gestellte Garantien.
1.5 Der Kunde hat (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Möglichkeit, eine Anpassung Hinterlandanbindungen der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während Festen Fehmarn- beltquerung auf ihrem Hoheitsgebiet ausbauen. Das Königreich Dänemark wird die Hinterlandan- bindungen der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollenFesten Fehmarnbeltquerung auf seinem Hoheitsgebiet ausbauen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen (3) Die Inbetriebnahme der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, Festen Fehmarnbelt- querung für den Verkehr ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerkefür 2018 geplant.
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Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / (1) Das Königreich Dänemark und die auf dem Bundesrepublik Deutschland (im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(nFolgenden: die Vertragsstaaten) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einigkommen überein, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr (im Hinblick auf Folgenden: die Festlegung Feste Fehmarnbeltquerung) errichtet und betrieben wird. Das Königreich Dänemark wird die Feste Fehmarnbeltquerung errichten und betreiben und trägt die Kosten. Das Königreich Dänemark kann nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 Mautgebühren und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung zur Finanzierung der Kosten erheben. Die Kosten der Festen Fehmarnbeltquerung umfassen die Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung einschließlich Finanzierungskosten mit marktüblicher Verzinsung des Wärmebedarfs nicht bestehteingesetzten Kapitals und marktüblicher Kosten für gestellte Garantien.
1.5 Der Kunde hat (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Möglichkeit, eine Anpassung Hinterlandanbindungen der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während Festen Fehmarnbeltquerung auf ihrem Hoheitsgebiet ausbauen. Das Königreich Dänemark wird die Hinterlandanbindungen der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollenFesten Fehmarnbeltquerung auf seinem Hoheitsgebiet ausbauen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen (3) Die Inbetriebnahme der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, Festen Fehmarnbeltquerung für den Verkehr ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerkefür 2018 geplant.
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Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem Kundin verkauft den produzierten Strom der in Anhang 1 aufgeführten Erzeugungsanlagen („Erzeu- gungsanlagen“) vollumfänglich an Vattenfall und stimmt der ausschließlichen Zuordnung dieses Stroms („Strom“) zu einem sortenreinen Vattenfall-Bilanzkreis im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(nMarktprämienmodell i. S. d. § 20 EEG 2017 („Bilanzkreis“) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereitzu („Stromlieferung“). Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustandeSie wird Vattenfall eine Vollmacht zur Anmel- dung zur Direktvermarktung erteilen.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-HeizwassernetzesVattenfall nimmt den in den Bilanzkreis eingespeisten Strom vollumfänglich ab. Die hierzu erforderliche Bilanzkreisanmeldung beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erfolgt durch Vattenfall. Kundin hat hier- für die Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt die Erzeugungsanlagen von etwaigen Lieferpflich- ten gegenüber Dritten zum jeweiligen Lieferbeginn nach Ziffer 3.3 unter Beachtung etwaiger Ummel- defristen nach den Marktprozessen für erzeugende Marktlokationen (Strom) („Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser MPES“) und den Markt- regeln für die Lieferung von Wärme Durchführung zur Bilanzkreisabrechnung Strom („MaBIS“) zu befreien. Wird trotz frist- gerechter Anmeldung und ohne Verschulden Vattenfalls keine Bilanzkreiszuordnung bis zum Beginn des vereinbarten Lieferzeitraums gemäß Ziffer 3.3 durch den Netzbetreiber durchgeführt, bestehen seitens Vattenfall keine Abnahme- und Vergütungspflichten bis die Bilanzkreiszuordnung seitens des Netzbetreibers erfolgt ist. Vattenfall informiert Xxxxxx im vorgenannten Fall über den nächstmöglichen Zeitpunkt der Bilanzkreiszuordnung. Vattenfall wird bei Beendigung dieses Direktvermarktungsver- trags eine Abmeldung der Erzeugungsanlagen aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung.Bilanzkreis vornehmen; vor Beendigung die- ses Vertrags darf Xxxxxx die Erzeugungsanlagen nur mit schriftlicher Zustimmung von Vattenfall aus dem Bilanzkreis abmelden..
1.3 Die mit Vattenfall nimmt den von Kundin gelieferten Strom als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes („StromStG“) und nicht als Letztverbraucher ab. Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird nicht in Anspruch genommen. Vatten- fall legt auf Verlangen der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreibenKundin nach Vertragsabschluss eine gültige Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StromStG vor.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831Kundin stellt sicher, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung dass gemäß Ziffer 1.1 eingespeiste Energiemengen durch den Kundengrundzuständigen oder einen beauftragten Messstellenbetreiber mittels Lastgangmessung nach den Anforderungen des § 21b Abs. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen 3 EEG 2017 gemessen und Vattenfall als abrechnungsrelevante Messwerte übermittelt werden bzw. von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der ÜbergabestelleVattenfall abgerufen werden können. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sichSoweit erforderlich hat Kundin Vattenfall hier- über eine Vollmacht zu erteilen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht.
1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die Vermarktung nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass diesen Direktvermarktungsvertrag fallen- der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen eigener oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung fremder Erzeugungsanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung bedarf der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der StadtwerkeZu- stimmung Vattenfalls.
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Samples: Direktvermarktungsvertrag
Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / (1) Das Königreich Dänemark und die auf dem Bundesrepublik Deutschland (im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(nFolgenden: die Ver- tragsstaaten) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einigkommen überein, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarn- belt für den Schienen- und Straßenverkehr (im Hinblick auf Folgenden: die Festlegung Feste Fehmarnbeltquerung) er- richtet und betrieben wird. Das Königreich Dänemark wird die Feste Fehmarnbeltquerung er- richten und betreiben und trägt die Kosten. Das Königreich Dänemark kann nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 Mautgebühren und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung zur Finanzierung der Kosten erheben. Die Kosten der Festen Fehmarnbeltquerung umfassen die Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhal- tung einschließlich Finanzierungskosten mit marktüblicher Verzinsung des Wärmebedarfs nicht bestehteingesetzten Kapi- tals und marktüblicher Kosten für gestellte Garantien.
1.5 Der Kunde hat (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Möglichkeit, eine Anpassung Hinterlandanbindungen der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während Festen Fehmarn- beltquerung auf ihrem Hoheitsgebiet ausbauen. Das Königreich Dänemark wird die Hinter- landanbindungen der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollenFesten Fehmarnbeltquerung auf seinem Hoheitsgebiet ausbauen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen (3) Die Inbetriebnahme der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, Festen Fehmarnbeltquerung für den Verkehr ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerkefür 2018 geplant.
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Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / (1) Das Königreich Dänemark und die auf dem Bundesrepublik Deutschland (im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(nFolgenden: die Vertragsstaaten) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einigkommen überein, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarnbelt für den Schienen- und Straßenverkehr (im Hinblick auf Folgen- den: die Festlegung Feste Fehmarnbeltquerung) errichtet und betrieben wird. Das Königreich Dänemark wird die Feste Fehmarnbelt- querung errichten und betreiben und trägt die Kosten. Das Königreich Dänemark kann nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 Mautgebühren und Entgelte für die Nutzung der Schienenwege von den Nutzern der Festen Fehmarnbeltquerung zur Finanzie- rung der Kosten erheben. Die Kosten der Festen Fehmarnbelt- querung umfassen die Kosten für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung einschließlich Finanzierungskosten mit markt- üblicher Verzinsung des Wärmebedarfs nicht bestehteingesetzten Kapitals und marktüb- licher Kosten für gestellte Garantien.
1.5 Der Kunde hat (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird die Möglichkeit, eine Anpassung Hinterlandan- bindungen der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während Festen Fehmarnbeltquerung auf ihrem Hoheits- gebiet ausbauen. Das Königreich Dänemark wird die Hinterland- anbindungen der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollenFesten Fehmarnbeltquerung auf seinem Hoheitsgebiet ausbauen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen (3) Die Inbetriebnahme der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, Festen Fehmarnbeltquerung für den Verkehr ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerkefür 2018 geplant.
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Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen (1) Der Holstein Tourismus e.V. betreibt die elektronische Gastgeberdatenbank auf xxxx://xxxxxxxxx.xx-xxx.xx/xxxxxxxx-xxxxxxxxx/ mit Hilfe des xx-xxx.xx Systems der HRS Destination Solution GmbH, mit dem touristische Angebot im Beherbergungsgewerbe online dargestellt wird.
(2) Gegenstand des Vertrags ist die Inanspruchnahme der Darstellung von Unterkünften in der Gastgeberdatenbank.
(3) Der Holstein Tourismus e.V. stellt die Unterkünfte in der Gastgeberdatenbank dar und stellt dem Kunden weiterführende Kontaktdaten des Leistungsträgers zur Verfügung. Bei Interesse wendet sich der Xxxx an den Leistungsträger. Die Buchung und Belegung der Unterkunft erfolgt dann direkt zwischen Leistungsträger und Xxxx.
(4) Die für die Vermarktung erforderlichen Daten werden mittels Erfassungsbogen erhoben. Änderungen sind dem Holstein Tourismus e.V. unverzüglich zu melden.
(5) Der Leistungsträger sichert zu, dass er im Besitz der übertragbaren Nutzungsrechte an sämtlichen Texten, Bildern und Medien ist und räumt dem Holstein Tourismus e.V. an diesen Daten das / nicht ausschließliche, übertragbare, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht zum Zweck der Vermittlung des Leistungsträgers ein. Er bestätigt, dass die zugelieferten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und stellt den Holstein Tourismus e.V. von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
(6) Die vom Leistungsträger per Stammdatenerfassungsbogen gemeldeten Daten werden vom Holstein Tourismus e.V. im System erfasst und ausgedruckt oder in elektronischer Form an den Leistungsträger übermittelt. Der Leistungsträger ist verpflichtet, dem Holstein Tourismus e.V. Angaben zu erforderlichen Korrekturen spätestens sieben Tage nach Erhalt des Ausdrucks zuzuleiten. Erfolgt keine fristgerechte Korrektur, so gilt der Inhalt des übermittelten Stammdatenerfassungsbogens als verbindlich.
(7) Ansprüche des Leistungsträgers gegen den Holstein Tourismus e. V., die nach Ablauf der genannten Frist aufgrund eines fehlerhaften Eintrags entstehen, sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung des Holstein Tourismus e. V. für Schäden, die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme einer grob fährlässigen Pflichtverletzung des Holstein Tourismus e. V. beruhen, sowie die Haftung für Schäden aus dem Heizwassernetz einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Stadtwerke bereitGesundheit, die auf einer auch leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Holstein Tourismus e. V. steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustandeErfüllungsgehilfen gleich.
1.2 (8) Die Inhalte und Angaben zu den eingestellten Objekten müssen insbesondere klar, deutlich und wahrheitsgetreu sein.
(9) Änderungen, mit denen der Holstein Tourismus e. V. vom Leistungsträger nach Freischaltung des Eintrags beauftragt wird, pflegt der Holstein Tourismus e. V. ins System ein. Der Betrieb des Fernwärme-HeizwassernetzesArbeitsaufwand, insbesondere Druckder beim Holstein Tourismus e. V. entsteht, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser wird gemäß der geltenden Gebührenordnung abgerechnet. (10)Der Holstein Tourismus e. V. darf für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz Erfüllung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassungvereinbarten vertraglichen Leistungen auch Dritte beauftragen.
1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht.
1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.
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Samples: Vermarktungsvertrag
Gegenstand des Vertrags. 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem Kundin verkauft den produzierten Strom der in Anhang 1 aufgeführten Erzeugungsanlagen („Erzeu- gungsanlagen“) vollumfänglich an Vattenfall und stimmt der ausschließlichen Zuordnung dieses Stroms („Strom“) zu einem sortenreinen Vattenfall-Bilanzkreis im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(nMarktprämienmodell i. S. d. § 20 EEG 2017 („Bilanzkreis“) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereitzu („Stromlieferung“). Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustandeSie wird Vattenfall eine Vollmacht zur Anmel- dung zur Direktvermarktung erteilen.
1.2 Der Betrieb des Fernwärme-HeizwassernetzesVattenfall nimmt den in den Bilanzkreis eingespeisten Strom vollumfänglich ab. Die hierzu erforderliche Bilanzkreisanmeldung beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erfolgt durch Vattenfall. Kundin hat hier- für die Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt die Erzeugungsanlagen von etwaigen Lieferpflich- ten gegenüber Dritten zum jeweiligen Lieferbeginn nach Ziffer 3.3 unter Beachtung etwaiger Ummel- defristen nach den Marktprozessen für erzeugende Marktlokationen (Strom) („Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser MPES“) und den Markt- regeln für die Lieferung von Wärme Durchführung zur Bilanzkreisabrechnung Strom („MaBIS“) zu befreien. Wird trotz frist- gerechter Anmeldung und ohne Verschulden Vattenfalls keine Bilanzkreiszuordnung bis zum Beginn des vereinbarten Lieferzeitraums gemäß Ziffer 3.3 durch den Netzbetreiber durchgeführt, bestehen seitens Vattenfall keine Abnahme- und Vergütungspflichten bis die Bilanzkreiszuordnung seitens des Netzbetreibers erfolgt ist. Vattenfall informiert Xxxxxx im vorgenannten Fall über den nächstmöglichen Zeitpunkt der Bilanzkreiszuordnung. Vattenfall wird bei Beendigung dieses Direktvermarktungsver- trags eine Abmeldung der Erzeugungsanlagen aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen FassungBilanzkreis vornehmen; vor Beendigung die- ses Vertrags darf Xxxxxx die Erzeugungsanlagen nur mit schriftlicher Zustimmung von Vattenfall aus dem Bilanzkreis abmelden.
1.3 Die mit Vattenfall nimmt den von Kundin gelieferten Strom als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes („StromStG“) und nicht als Letztverbraucher ab. Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird nicht in Anspruch genommen. Vatten- fall legt auf Verlangen der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreibenKundin nach Vertragsabschluss eine gültige Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StromStG vor.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831Kundin stellt sicher, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung dass gemäß Ziffer 1.1 eingespeiste Energiemengen durch den Kundengrundzuständigen oder einen beauftragten Messstellenbetreiber mittels Lastgangmessung nach den Anforderungen des § 21b Abs. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen 3 EEG 2017 gemessen und Vattenfall als abrechnungsrelevante Messwerte übermittelt werden bzw. von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der ÜbergabestelleVattenfall abgerufen werden können. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sichSoweit erforderlich hat Kundin Vattenfall hier- über eine Vollmacht zu erteilen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht.
1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die Vermarktung nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass diesen Direktvermarktungsvertrag fallen- der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen eigener oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung fremder Erzeugungsanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung bedarf der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der StadtwerkeZu- stimmung Vattenfalls.
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Samples: Direktvermarktungsvertrag
Gegenstand des Vertrags. 1.1 1
1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über
a) die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder;
b) die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln;
c) die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens. Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen.
2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen.
3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen. Das dem Reich zustehende Eigentum unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) An den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen verbleiben den Ländern alle Nutzungen, soweit deren Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Ohne diese Einschränkungen verbleibt den Ländern das Recht der Rohr-, Schilf- und Weidennutzung an den bezeichneten Gewässern. Zu den Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Recht der Landgewinnung und der Wasserentnahme.
b) Die Stadtwerke stellen dem Kunden staatlichen Fischereien an den natürlichen Wasserstraßen verbleiben den Ländern; das gleiche gilt auch für die kanalisierten Strecken natürlicher Wasserstraßen. An den künstlichen Wasserstraßen gehen sie auf das / Reich über.
c) Soweit die auf dem Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme Eigentum Dritter stehen, behalten diese die ihnen zustehenden Nutzungen. Das Reich ist berechtigt, die Nutzungen gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Umfang und Verfahren der Entschädigung richten sich nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften.
1. Die Wasserkräfte, die aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereitden an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind, fallen ihm zu. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht Jedoch verbleiben die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Stadtwerke Länder. Das Reich verzichtet auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs.
2. Erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften bleiben unberührt; die Wasserzinse und darf sonstigen Abgaben fließen dem Reich zu. Fällt ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land, so hat es hierbei sein Bewenden. Das Land verfügt sodann über die Anlage und die daraus zu gewinnenden Einnahmen mit der Maßgabe, daß die für die weitere Überlassung der Wasserkräfte zu zahlende Vergütung zwischen Reich und Land neu vereinbart wird.
1. Grundstücke der Länder, die bisher ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, soweit sie für Wasserstraßenzwecke erforderlich sind, gleichviel, ob und unter welcher Bezeichnung die Länder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das gleiche gilt von allen der Wasserstraßenverwaltung eines Landes zustehenden Rechten an Grundstücken, auch wenn sie durch Rechtsgeschäft nicht entnommen werdenübertragbar sind.
2. Gemäß § 150 AbsDas Eigentum und die Rechte an den Grundstücken gehen kraft Gesetzes auf das Reich über. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen Die Berichtigung der Grundbücher erfolgt auf Grund eines gemeinschaftlichen Ersuchens der zuständigen Stellen des Vertragsangebotes als neues VertragsangebotReichs und der Länder. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen Die zuständigen Stellen werden durch das Reichsverkehrsministerium und / oder des durch die von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderteLändern bezeichneten, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustandemit der Abwicklung der bisherigen Wasserstraßenverwaltungen beauftragten Stellen bestimmt.
1.2 Der Betrieb 3. Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß des Fernwärme-HeizwassernetzesEigentumswechsels weder vom Reich noch von den Ländern noch von anderen Steuerberechtigten in den Ländern erhoben werden.
4. Grundstücke der Länder, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser die bisher nicht ausschließlich für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz Verwaltung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben.
1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen habendas Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, ist das Ergebnis Reich berechtigt, in der Ermittlung durch bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang bis zum 31. Xxxx 1931 gegen eine angemessene jährliche Entschädigung weiterzubenutzen. Vom 1. April 1930 an sind die Länder berechtigt, dem Reich die Benutzung mit einer einjährigen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist nur für den KundenSchluß eines Kalendervierteljahrs zulässig. In gleicher Weise kann das Reich auch schon vor dem 1. April 1930 die Benutzung ganz oder teilweise aufkündigen. Das Reich tritt in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen begründen. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei Eintritt des Reichs hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht bestehtLänder.
1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV.
1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.
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Samples: Staatsvertrag