Gegenstand des Vertrags. 2.1.1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Bedingungen für die Erstellung von Software die Bedingungen der Oberziffern 1.1 und 1.2 dieses Abschnitts entsprechend. 2.1.2. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
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Gegenstand des Vertrags. 2.1.1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Bedingungen für die Erstellung von Software die Bedingungen der Oberziffern Ober- ziffern 1.1 und 1.2 dieses Abschnitts entsprechend.
2.1.2. Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
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