Gegenstände Musterklauseln

Gegenstände. Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten her- gestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhän- digen.
Gegenstände. Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Dies gilt auch, wenn die Werkzeugkosten vom Besteller nur anteilig getragen werden. Die Eigentumsübertragung auf die Hammelmann GmbH ist vom Lieferanten zu bestätigen. Auf Anforderung sind diese Gegenstände dem Besteller auszuhändigen. Eine Nutzung dieser Gegenstände ist ausschließlich der Hammelmann GmbH gestattet.
Gegenstände. Gegenstände, die zur Erfüllung des definierten Projektziels erworben oder hergestellt werden, sind für das Projekt zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Projektpartner darf über sie vor Ablauf von 5 Jahren nach Bewilligung ohne Zustimmung der Stiftung nicht verfügen und muss sie auf Anforderung der Stiftung an diese übereignen. Soweit der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert die Grenze von € 410,00 (geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. Steuerrechts) übersteigt, sind die Gegenstände durch den Projektpartner zu inventarisieren. Der Projektpartner ist verpflichtet, unverzüglich der Stiftung anzuzeigen, wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb von 5 Jahren seit der Herstellung bzw. Beschaffung nicht mehr entsprechend dem definierten Projektziel verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
Gegenstände. 17.1 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Unterlagen und dergleichen, die für die Ausführung eines Auftrags vom AG zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, bleiben bzw. werden dessen Eigentum und der AN haftet für ihren Verlust oder ihre Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung bis zur ordnungsge- mäßen und vollständigen Rückgabe.
Gegenstände. Der Kunde übergibt der philoro EDELMETALLHANDEL AG Gegenstände gemäß beiliegender Aufstellung zur Aufbewahrung in: □ Sammelverwahrung (Mindestlagerwert 10.000 EUR) □ Verwahrung unter Zuweisung von Barrennummern (Mindestlagerwert 50.000 EUR) Es gelten die Bestimmungen des „Reglements zur Verwahrung – Bedingungen für die Lagerung von Edelmetallen“. philoro EDELMETALLHANDEL ist zur Rückgabe einer anderen vertretbaren Sache derselben Gattung ermächtigt, wobei kein Anspruch auf spezielle Jahrgänge oder Hersteller besteht. Die philoro EDELMETALLHANELD AG bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Antragsformulars, die vorerwähnten Gegenstände erhalten zu haben. Über Veränderungen der Bestände wird im Zuge einer Eingangs- bzw. Auftragsbestätigung informiert. Außerdem übermittelt die xxxxxxx XXXXXXXXXXXXXXXX AG dem Kunden halbjährlich eine Saldenbestätigung über seinen Bestand.
Gegenstände. (1) Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder ge- fährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegens- tände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird.
Gegenstände. 14.1. Sämtliche Gegenstände verbleiben im Eigentum von Webfleet Solutions. Der Lieferant ist lediglich berechtigt, die Gegenstände zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu nutzen; er ist jedoch nicht berechtigt, Dritten eine Nutzung selbiger zu gestatten oder diese zu genehmigen. Solange keine schriftliche Zustimmung seitens Webfleet Solutions vorliegt, hat der Lieferant von jeglichen Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich der Gegenstände abzusehen, die den Verlust des Eigentums an selbigen für Webfleet Solutions nach sich ziehen, sei es durch Vereinigung, Akzession, Zusammenlegung/Verschmelzung oder auf sonstige Art und Weise. Der Lieferant sichert zu, dass die Gegenstände nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
Gegenstände. 4.1 Das Mietobjekt ist immer eine Grundausstattung ohne zusätzliche Sonderausstattung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Gegenstände. Alle von der MCA vertragsgemäß an den Vertragspartner zu übereignenden Gegenstände bzw. Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der MCA zustehenden (auch zukünftigen) Forderungen Eigentum der MCA. MCA ist außerdem berechtigt, auf einer Festplatte oder anderweitig gespeicherte, digitale Inhalte zurückzubehalten, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vom Vertragspartner bezahlt wurden.
Gegenstände. Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme, Doku- mentationen, Unterlagen usw., die zur Durch- führung der Bestellung vom Dienstleister her- gestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum von MAZDA über, auch wenn sie im Besitz des Dienstleisters verbleiben. Auf Anforderung gibt der Dienstleister diese Ge- genstände heraus. Ein Zurückbehaltungsrecht des Dienstleisters an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen.