Gehölze Musterklauseln

Gehölze. Alle Maßnahmen (z. B. Knicken) an jeglichen Gehölzen müssen im Vorweg mit der Stiftung abgesprochen werden. Die Gehölzpflege an öffentlichen Wegen (Zurückschneiden überhängender Äste und Zwei- ge, ggf. Knicken) hat der Pächter durchzuführen. Das Abschlegeln von Überhängern ist nicht zulässig. Nur nach vorheriger Zustimmung der Verpächterin dürfen Gehölze, die nicht an öffentli- che Wege grenzen, gepflegt oder Gehölze zwischen oder auf den Pachtflächen (z. B. Wei- den- oder Erlenaufwuchs in feuchten Senken, Brombeeren, umgestürzte Bäume, Windbruch etc.) beseitigt werden. Die Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke hat unter Beachtung der Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes, insbesondere des § 21, zu erfolgen. Knicks, Feldraine und Bäume dürfen nicht beseitigt, beschädigt oder abgebrannt werden. Aufschüttungen, Boden- auffüllungen und Abgrabungen sind nicht erlaubt. § 8 Einfriedigungen, Hecktore und Tränken hat der Pächter zu unterhalten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei Einfriedigungen sind ortsübliche Materialien zu verwenden. Sollte es aufgrund nicht viehsicherer Einzäunung zur Beanstandung kommen, kann die Stiftung Naturschutz vom Pächter die Errichtung eines dreireihigen Stacheldraht- zaunes mit Eichenspaltpfählen fordern. Das Anbringen von Draht an Bäumen und Sträu- chern ist nicht gestattet. § 9 Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet. Das Einstellen fremder Tiere ist nur nach vorheriger Zustimmung der Verpächterin gestattet. § 10 Die Verpächterin oder deren Beauftragte behalten sich freien Zutritt und Überfahrt über die Pachtflächen vor. § 11 Die Verpächterin hat hinsichtlich der verpachteten Flächen alle jetzigen und zukünftigen Steuern, Abgaben und Lasten, mögen sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sein, zu tragen. Der Pächter trägt die auf den Pachtgegenstand entfallenden Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und Sozialversicherung. Für die Haftpflichtversi- cherung hat der Pächter selbst Sorge zu tragen. § 12 Beide Parteien sind berechtigt, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund außeror- dentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Pächter nach Abmahnung er- neut gegen die Verpflichtungen des Vertrages verstößt. Dem Pächter steht in diesem Fall keine Entschädigung zu. Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, insbesondere bei der Verletzung von Aufla- gen, die zur Verfehlung von Entwicklungszielen der Flächen führen, kann eine außer- ordentlich...
Gehölze. Im Kleingarten gelten Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Diese können sich unter anderem aus der notwendigen kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Gehölze und/oder wegen der engen Nachbarschaft ergeben. Alle Pflanzen müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben und dürfen Nachbargärten nicht beeinträchtigen. Trotz eingehaltener Mindestabstände kann eine Beeinträchtigung des Nachbargartens gegeben sein und kann durch die Vereinsvorstände geduldet werden. Von keinem Gehölz dürfen Einwirkungen auf Stromversorgungsleitungen ausgehen. Vorhandende Einwirkungen sind durch den Pächter bzw. Störer umgehend zu beseitigen. Eine Einwirkung um eine Freileitung ist bei einem Lichtraumprofil (Entfernung zwischen Gehölz und Freileitung) kleiner als 1,0 m gegeben. Eine Begrünung der Masten hat zu unterbleiben. Großwüchsige Park- und Waldbäume sind im Kleingarten unzulässig und haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns.
Gehölze. 2.1.3.1 §-24a-Gehölze (Feldgehölze, Hecken, Gebüsche trocken-warmer Standorte und Feuchtgebüsche)
Gehölze. Der Gehölzbestand einer Kleingartenanlage ist locker und muss durch schwachwachsende Obstbäume geprägt sein. Um eine weiterführende kleingärtnerische Nutzung zu gewährleisten, insbesondere den Anbau von Gemüse, ist es auf Grund von Schattenwirkung und Wurzeldruck im Kleingarten verboten, solche Gehölze anzupflanzen, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3m überschreiten (außer Obst- und Wildobstgehölze). Dazu zählen vor allem Gehölze, die nicht dem Charakter von Kleingärten entsprechen, unter anderem Wald-, Park- und Friedhofsgehölze, alle Arten von Wacholder (Juniperus), Fichte (Picea), Tanne (Abies), Eibe (Taxus), Kiefer (Pinus), Zeder (Cedrus), Xxxxxxxxxx (Thuja), Scheinzypresse (Chamaecyparis), Zypresse (Cupressus), Mammutbaum (Sequoia), Urweltmammutbaum (Metasequioa), Riesenmammutbaum (Sequioadendron), Douglasie (Pseudotsuga), Lärche (Larix), Helmlocktanne (Tsuga), Schirmtanne (Sciadopitis) und Aukarien (Aucaria), sowie Arten von Ahorn (Acer), Birke (Betulus), Buche (Fagus, Carpinus), Eiche (Quercus), Esche (Fraxinus), Erle (Alnus), Essigbaum (Rhus), Ginko (Ginko), Goldregen (Laburnum), Kastanie (Castanea), Pappel (Populus), Platane (Platanus), Robinie (Robinia), Rosskastanie (Aesculus), Tulpenbaum (Liriodendron), Walnuss (Juglans), Weide (Salix) und Arten weiterer Gattungen. Die verbleibenden Arten, Blütensträucher und andere Ziergehölze, sind durch Schnittmaßnahmen auf eine Höhe von 2,50 m zu begrenzen. Die Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der anliegenden Gärten nicht beeinträchtigt ist und der Charakter einer Kleingartenanlage erhalten bleibt. Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht. Dezember 2014

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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