Gehaltsregelung. a) Xxxxx/jede Beschäftigte hat Anspruch auf ein Gehalt nach den zwischen den Ta- rifpartnern dieses Vertrages vereinbarten Gehaltstarifbestimmungen. Die Tarifgehäl- ter sind Mindestgehälter. Die Eingruppierung in eine neue Gehaltsgruppe erfolgt mit dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. b) Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der Ar- beitsverdienst (ohne Zulagen nach § 4.2.) zu zahlen, den der/die Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dasselbe gilt im Krankheitsfall des Arbeitneh- mers/der Arbeitnehmerin. c) Das Gehalt wird fällig zum 27. des jeweiligen Monats.
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Samples: Manteltarifvertrag
Gehaltsregelung. a) Xxxxx/jede Beschäftigte hat Anspruch auf ein Gehalt nach den zwischen den Ta- rifpartnern Tarifpartnern dieses Vertrages vereinbarten Gehaltstarifbestimmungen. Die Tarifgehäl- ter Tarifgehälter sind MindestgehälterMindestge- hälter. Die Eingruppierung in eine neue Gehaltsgruppe erfolgt mit dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
b) Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der Ar- beitsverdienst Arbeitsver- dienst (ohne Zulagen nach § 4.2.) zu zahlen, den der/die Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dasselbe gilt im Krankheitsfall des Arbeitneh- mersArbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.
c) Das Gehalt wird fällig zum 27. des jeweiligen Monats.
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Gehaltsregelung. a) Xxxxx/jede Beschäftigte hat Anspruch auf ein Gehalt nach den zwischen den Ta- rifpartnern Tarifpartnern dieses Vertrages vereinbarten Gehaltstarifbestimmungen. Die Tarifgehäl- ter Tarif- gehälter sind Mindestgehälter. Die Eingruppierung in eine neue Gehaltsgruppe erfolgt mit dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
b) Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der Ar- beitsverdienst Arbeitsverdienst (ohne Zulagen nach § 4.2.) zu zahlen, den der/die Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dasselbe gilt im Krankheitsfall des Arbeitneh- mersArbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin.
c) Das Gehalt wird fällig zum 27. des jeweiligen Monats.
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Gehaltsregelung. a) Xxxxx/jede Beschäftigte hat Anspruch auf ein Gehalt nach den zwischen den Ta- rifpartnern Tarifpartnern dieses Vertrages vereinbarten Gehaltstarifbestimmungen. Die Tarifgehäl- ter Tarif- gehälter sind Mindestgehälter. Die Eingruppierung in eine neue Gehaltsgruppe erfolgt mit dem 1. des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
b) Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist der Ar- beitsverdienst Arbeitsverdienst (ohne Zulagen nach § 4.2.) zu zahlen, den der/die Beschäftigte ohne oh- ne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dasselbe gilt im Krankheitsfall des Arbeitneh- mersArbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin.
c) Das Gehalt wird fällig zum 27. des jeweiligen Monats.
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