Common use of Geheimhaltung der PIN Clause in Contracts

Geheimhaltung der PIN. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in demselben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte ver- wendet wird, oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte Telefonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt werden. Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium abgesichert werden kann (Entsperrfunktion), so darf er zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde oder die er selbst gewählt hat. Die PIN darf nur verdeckt an Kartenzahlungsterminals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, missbräuch- liche Verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeldabhebungen an Geldautomaten). Die Vorgaben zur PIN-Selbstwahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber darauf zu achten, dass die über- mittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass immer ein sicheres Bezahlverfahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von der Akzeptanzstel- le unterstützt. Die Wissenselemente sind vom Karteninhaber entsprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere indem der Zugriff unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- und Sicherheits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt werden können. Seinselemente dürfen insbesondere auf dem Endgerät nur verwendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Kartenin- habers darauf verwendet werden. Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren niemals anderen mitgeteilt und keine biometrischen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät hinterlegt werden.

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Samples: www.sparda-bank-hamburg.de, www.die-vrbank.de, www.vrbsaale-unstrut.de

Geheimhaltung der PIN. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in demselben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte ver- wendet verwendet wird, oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte Telefonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt werden. Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium abgesichert werden kann (Entsperrfunktion), so darf er zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde oder die er selbst gewählt hat. Die PIN darf nur verdeckt an Kartenzahlungsterminals Kartenzahlungster- minals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, missbräuch- liche missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeldabhebungen an Geldautomaten). Die Vorgaben zur PIN-PIN- Selbstwahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber darauf zu achten, dass die über- mittelten übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass immer ein sicheres Bezahlverfahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von der Akzeptanzstel- le Akzeptanzstelle unterstützt. Die Wissenselemente sind vom Karteninhaber entsprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere indem der Zugriff unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- und SicherheitsSicher- heits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt werden können. Seinselemente dürfen insbesondere auf dem Endgerät nur verwendet ver- wendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Kartenin- habers darauf Karteninhabers dar- auf verwendet werden. Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren niemals anderen mitgeteilt und keine biometrischen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät End- gerät hinterlegt werden.

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Samples: www.bbbank.de, www.sparda-sw.de

Geheimhaltung der PIN. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in demselben demsel- ben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte ver- wendet verwendet wird, oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte TelefonnummerTele- fonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt werden. Sofern der Karteninhaber Karteninha- ber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden wer- den kann (Entsperrfunktionz. B. Entsperrcode), so darf er zur Absicherung Absi- cherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde oder die er selbst gewählt hat. Zudem darf zur Mehrfachnut- zung der Entsperrcode niemals Anderen mitgeteilt und keine biometrischen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät hinterlegt wer- den. Die PIN darf nur verdeckt an Kartenzahlungsterminals Kartenzahlungs- terminals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, missbräuch- liche missbräuchliche Verfügungen zu tätigen täti- gen (z. B. Bargeldabhebungen an Geldautomaten). Die Vorgaben zur PIN-Selbstwahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber Kartenin- haber darauf zu achten, dass die über- mittelten übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass immer ein sicheres Bezahlverfahren Bezahlver- fahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von der Akzeptanzstel- le Akzeptanzstelle unterstützt. Die Wissenselemente Wissensele- mente sind vom Karteninhaber entsprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützenschüt- zen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützenschüt- zen, insbesondere indem der Zugriff unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- Zah- lungs- und Sicherheits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt werden können. Seinselemente dürfen insbesondere insbeson- dere auf dem Endgerät nur verwendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Kartenin- habers Karten- inhabers darauf verwendet werden. Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren Entsper- ren niemals anderen mitgeteilt und keine biometrischen biometri- schen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät hinterlegt werden.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de

Geheimhaltung der PIN. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in demselben demsel- ben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte ver- wendet verwendet wird, oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte TelefonnummerTele- fonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt werden. Sofern der Karteninhaber Karteninha- ber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden wer- den kann (z. B. Entsperrfunktion), so darf er zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwendenver- wenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde oder die er selbst gewählt hat. Zudem darf zur Mehrfachnutzung der Entsperrcode niemals Ande- ren mitgeteilt und keine biometrischen Erken- nungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät hinterlegt werden. Die PIN darf nur verdeckt an Kartenzahlungsterminals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, missbräuch- liche missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeldabhebungen an Geldautomaten). Die Vorgaben zur PIN-Selbstwahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber Kartenin- haber darauf zu achten, dass die über- mittelten übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass immer ein sicheres Bezahlverfahren Bezahlver- fahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von der Akzeptanzstel- le Akzeptanzstelle unterstützt. Die Wissenselemente Wissensele- mente sind vom Karteninhaber entsprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützenschüt- zen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützenschüt- zen, insbesondere indem der Zugriff unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- Zah- lungs- und Sicherheits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt werden können. Seinselemente dürfen insbesondere insbeson- dere auf dem Endgerät nur verwendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Kartenin- habers Karten- inhabers darauf verwendet werden. Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren Entsper- ren niemals anderen mitgeteilt und keine biometrischen biometri- schen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät hinterlegt werden.

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Samples: www.vb-mittelhessen.de

Geheimhaltung der PIN. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in demselben demsel- ben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte ver- wendet verwendet wird, oder in anderer Weise (z. z.B. nicht als getarnte TelefonnummerTele- fonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt werden. Sofern der Karteninhaber Karteninha- ber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium Legitimationsmedium abgesichert werden wer- den kann (Entsperrfunktionz.B. Entsperrcode), so darf er zur Absicherung Absi- cherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde oder die er selbst gewählt hat. Die PIN darf nur verdeckt an Kartenzahlungsterminals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, missbräuch- liche missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. z.B. Bargeldabhebungen an Geldautomaten). Die Vorgaben zur PIN-Selbstwahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber Kartenin- haber darauf zu achten, dass die über- mittelten übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass immer ein sicheres Bezahlverfahren Bezahlver- fahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von der Akzeptanzstel- le Akzeptanzstelle unterstützt. Die Wissenselemente Wissensele- mente sind vom Karteninhaber entsprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme Kenntnisname durch Dritte zu schützen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere indem der Zugriff unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- Zah- lungs- und Sicherheits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt werden wer- den können. Seinselemente dürfen insbesondere auf dem Endgerät nur verwendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Kartenin- habers Karteninhabers darauf verwendet werden. Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren Entsper- ren niemals anderen mitgeteilt und keine biometrischen biometri- schen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät hinterlegt werden.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de

Geheimhaltung der PIN. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Anderer Kenntnis von seiner PIN erhält. Diese darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht in demselben mobilen Endgerät gespeichert werden, das zur Nutzung der digitalen Karte ver- wendet verwendet wird, oder in anderer Weise (z. B. nicht als getarnte Telefonnummer) zusammen mit der Karte oder deren Daten aufbewahrt werden. Sofern der Karteninhaber eine digitale Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät durch ein vom Karteninhaber wählbares Legitimations- medium abgesichert werden kann (Entsperrfunktion), so darf er zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die ihm für die Karten mitgeteilt wurde oder die er selbst gewählt hat. Die PIN darf nur verdeckt an Kartenzahlungsterminals Kartenzahlungster- minals oder Geldautomaten eingegeben werden. Eine Übermittlung der PIN per Telefon, E-Mail oder Internetseite ist unzulässig. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, missbräuch- liche missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeldabhebungen an Geldautomaten). Die Vorgaben zur PIN-PIN- Selbstwahl gemäß Ziffer 3.2 sind zu beachten. Bei Einsatz der Karte im Internet hat der Karteninhaber darauf zu achten, dass die über- mittelten übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden („https://“) und dass immer ein sicheres Bezahlverfahren gemäß Ziffer 4.3 eingesetzt wird, sofern von der Akzeptanzstel- le Akzeptanzstelle unterstützt. Die Wissenselemente sind vom Karteninhaber entsprechend der Ziffer 6.3 vor Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Besitzelemente sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere indem der Zugriff unberechtigter Personen verhindert wird oder installierte Zahlungs- und SicherheitsSicher- heits-Apps so konfiguriert werden, dass sie von anderen Personen nicht genutzt werden können. Seinselemente dürfen insbesondere auf dem Endgerät nur verwendet ver- wendet werden, wenn nur die biometrischen Merkmale des Kartenin- habers darauf Karteninhabers dar- auf verwendet werden. Beim mobilen Bezahlen darf der Code zum Entsperren niemals anderen mitgeteilt und keine biometrischen Erkennungsmerkmale anderer auf dem mobilen Endgerät End- gerät hinterlegt werdenwerden .

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