Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten Musterklauseln

Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten. Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorg- faltspflichten:
Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten. Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:
Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten. Der Kartenberechtigte muss jederzeit die unten aufgeführten Sorgfalts- pflichten einhalten. Die Bank behält sich vor, den Kartenberechtigten weitere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen und teilt ihnen diese in geeigneter Weise mit. Die Karte und die PIN und alle weiteren zur Verfügung gestellten Legiti- mationsmittel sind besonders sorgfältig aufzubewahren, um Missbrauch zu verhindern. Die PIN, der 3-D Secure Code und alle weiteren zur Verfügung gestellten Legitimationsmittel dürfen in keinem Fall anderen Personen weitergege- ben werden. Insbesondere darf die PIN bzw. Passwörter anderer Legiti- mationsmittel weder auf der Karte vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit diesen aufbewahrt werden. Sofern von der Karten-Akzeptanzstelle eine sichere Zahlungsmethode (3-D Secure) angeboten wird, hat der Kartenberechtigte seine Zahlung über diese sichere Zahlungsmethode vorzunehmen. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Karte zu erhö- hen, darf die persönlich geänderte PIN oder weitere vom Kartenberech- tigten definierte Legitimationsmittel weder aus leicht ermittelbaren Kom- binationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen, noch auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Der Kartenberechtigte darf seine Karte nicht weitergeben, insbesondere Dritten weder aushändigen noch sonst wie zugänglich machen. Bei Verlust der Karte oder der PIN sowie bei Verbleiben der Karte in einem Gerät ist die von der Bank bezeichnete Stelle unverzüglich zu be- nachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastun- gen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der Bank unver- züglich zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoaus- zuges der betreffenden Rechnungsperiode. Innert 10 Tagen nach Erhalt des Schadenformulars ist dieses ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückzusenden. Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines all- fälligen Schadenfalles und zur Verminderung des daraus resultierenden Schadens beizutragen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.