Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 7.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an WEMAS ABSPERRTECHNIK GMBH zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Kenntnisse über nicht offenkundige kaufmännische oder technische Details, die sie durch die Geschäftsbeziehung erlangen, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten, Dienstleister, die mit der Vertrags- erfüllung in Berührung kommen, sowie die Mitarbeiter, sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. Sämtliche Veröffentlichungen, z. B. in Referenzlisten und Werbematerialien, in denen auf geschäftliche Ver- bindungen mit dem Auftraggeber hingewiesen wird, bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages für weitere fünf Jahre. Sie erlischt aber bereits dann, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für den Auftraggeber vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftraggeber an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen. Eigentumsvorbehalte des Auftragsnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum ausdrücklich vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 9.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich SCHULTE seine Eigentums- und Urheber- rechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an SCHULTE zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 9.1. Fertigungshilfsmittel aller Art, wie Modelle, Muster, Zeichnungen, technische Vorschriften oder Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen weder für eigene Zwecke des Lieferanten, noch für Zwecke Dritter – insbesondere nicht: Fertigung für Dritte – benutzt oder an Dritte weitergegeben werden. Solche Fertigungshilfsmittel sind geheim zu halten und auf unsere Anforderung unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien oder Duplikaten in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, spätestens aber, wenn der Auftrag abgewickelt ist oder fest- steht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt. An solchen Fertigungsmitteln, die der Lieferant in unserem Auftrag herstellt, hat er uns auf unser jederzeitiges Verlangen das Eigentum zu verschaffen. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 7.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausfüh- rungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen, ebenso aber auch unsere Geschäftsvorgänge und Betriebs- abläufe geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen, Geschäftsvor- gängen und Betriebsabläufen enthaltene Wissen allgemein be- kannt geworden ist. Der Verkäufer hat die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Unterlieferanten ausdrücklich auf die Verpflich- tung zur Geheimhaltung hinzuweisen.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 7.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausfüh- rungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterla- gen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Drit- ten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendi- gung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen all- gemein bekannt geworden ist.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 5.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Computerprogrammen, Dateien, Modellen, Werkzeugen, Auftragsunterlagen und sonstigen Gegenständen sowie kaufmännisches oder technisches Know-how, kurz „BHS-Informationen“ genannt, behält sich BHS sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten ebenso wie das eigene Know-how vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an die BHS vollständig (einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) zurückzugeben oder datenschutzgerecht zu vernichten. Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Erzeugnisse, die nach BHS-Informationen oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von BHS gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. (1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt. 11.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung der Leistungsgegenstände beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Verkäufer. Der Verkäufer ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Verkäufer als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Verkäufers zu. Der Verkäufer hat Werkzeuge, die in unserem (Mit-)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Leistungsgegenstände für uns einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Verkäufer auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Verkäufers an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Verkäufer in keinem Fall zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Verkäufer auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Verkäufer hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.