Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte Musterklauseln

Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte a) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders verein- bart, bleiben die Parteien Eigentümer ihrer geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte und übertragen keinerlei Anteile daran auf die jeweils andere Partei. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung stehen alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten, ins- besondere Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Berech- nungen, Werkzeuge etc., die vom Käufer bereitgestellt oder die vom Lieferanten nach den Vorgaben des Käu- fers in Verbindung mit dem Vertrag erstellt werden, dem Käufer zu und stehen in dessen ausschließlichem Eigentum. b) Soweit die Produkte durch geistige Eigentumsrechte des Lieferanten oder seiner Lizenzgeber geschützt sind, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit eine unbefristete, weltweite, nicht exklusive, unwiderruf- liche, voll bezahlte, gebührenfreie Lizenz, einschließ- lich des Rechts, Unterlizenzen zu erteilen, für alle diese geistigen Eigentumsrechte, um; (i) die Produkte zu nutzen; (ii) die Produkte in die eigenen Produkte des Käufers zu integrieren; und (iii) die Produkte zu ver- kaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und zu exportieren. c) Ohne die Allgemeingültigkeit von Xxxxxx 5. a) zu be- schränken, verpflichtet sich der Lieferant hiermit, nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers die Marke „ASSA ABLOY“ oder sonst eine Mar- ke des Käufers oder eines mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens anders als im Vertrag vorgesehen zu nutzen. d) Soweit die Produkte Software („Software“) enthalten, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit auf unbe- stimmte Zeit (oder für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer) eine nicht ausschließliche, gebühren- freie, weltweite, unbeschränkte (auch in Bezug auf die Anzahl der Benutzer) Lizenz an der Software, ein- schließlich einer dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung oder Änderung der Software, die für diese Zwecke angemessen ist, gegen eine im Preis der Produkte enthaltene Gebühr für die Zwecke der Instal- lation, des Testens, der Konfiguration, der Inbetrieb- nahme, des Betriebs, der Nutzung, der Entwicklung, der Modifizierung, des Verkaufs, der Wartung, der An- passung und der Reparatur der Produkte. Der Käufer darf eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software erstellen. e) Mindestens während des Zeitraums, in dem sich der Lieferant zur Lieferung von Ersatzteilen für die Pro- dukte bereit erklärt hat, wird der Lieferant die Software weiter pflegen und dem Käufer Lizenzen für ...
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 6.1. Der Service, der Upload-Service, die Website, das Portal, die Anwendung und die Geräte sowie alle darin integrierten Komponenten und/oder Elemente, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geräte, Technologien, Quellcode, Designs, Texte, Marken, Logos und Bilder, sind durch geistige und gewerbliche Eigentumsrechte geschützt. WALLBOX ist Inhaber der entsprechenden geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte und/oder hat die entsprechenden Genehmigungen oder Lizenzen von den Drittinhabern für deren Nutzung erhalten. WALLBOX behält sich ausdrücklich diese exklusiven Rechte vor, die ohne vorherige und ausdrückliche Genehmigung von WALLBOX nicht auf eine Art und Weise genutzt oder verwertet werden dürfen, die gegen die spanischen, gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zum geistigen und/oder gewerblichen Eigentum verstößt. 6.2. WALLBOX ist auch der Eigentümer der geistigen und industriellen Eigentumsrechte über alle Änderungen oder Verbesserungen des Dienstes oder seiner Komponenten und/oder Elemente, die sich aus der Erfahrung der Nutzung des Dienstes ergeben, einschließlich derjenigen, die sich aus Vorschlägen und/oder Kommentaren der Nutzer ergeben. 6.3. Der Nutzer hat es zu unterlassen, Maßnahmen oder Vorrichtungen zu umgehen, die dazu bestimmt sind, die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Dienstes und/oder eines seiner Bestandteile und/oder Elemente zu gewährleisten.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 13.1 CARNIMEX behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte vor in Bezug auf von ihr unterbreitete Offerten sowie in Bezug auf die von ihr hergestellten oder verschafften Software, Beschreibungen, Modelle, Zeichnungen und dergleichen mehr sowie in ezug auf die dort enthaltenen oder diesen Sachen zugrunde liegenden Informationen. 13.2 Der Abnehmer haftet dafür, dass die in Artikel 13.1 bezeichneten Sachen, soweit nicht notwendig zur Vertragsausführung, nur mit der schriftlichen Zustimmung von CARNIMEX vervielfältigt, veröffentlicht, gespeichert oder auf andere Weise verwendet werden. 13.3 Alle gegebenenfalls durch geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte geschützten Zeichen, Logos, Kleber und dergleichen mehr, die sich auf, in oder an den von CARNIMEX gelieferten Waren befinden, dürfen vom Abnehmer nur mit Zustimmung von CARNIMEX geändert, aus oder von den Waren entfernt, nachgeahmt oder für andere Waren verwendet werden. Der Abnehmer ist verpflichtet seinem Abnehmer diese Klausel als eine Drittbegünstigtenklausel aufzuerlegen.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 16.1 PRINS behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die von ihr unterbreiteten Offerten sowie in Bezug auf die von ihr hergestellten Waren, erteilten Modelle, Zeichnungen, Software, Beschreibungen und dergleichen mehr vor. 16.2 Der Abnehmer haftet dafür, dass die in Artikel 16.1 bezeichneten Sachen, soweit nicht notwendig zur Vertragsausführung, nur mit der schriftlichen Zustimmung von PRINS vervielfältigt, veröffentlicht, gespeichert oder auf andere Weise verwendet werden. 16.3 Alle gegebenenfalls durch geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte geschützten Zeichen, Logos, Kleber und dergleichen mehr, die sich auf, in oder an den von PRINS gelieferten Waren befinden, dürfen vom Abnehmer nur mit Zustimmung von PRINS geändert, aus oder von den Waren entfernt, nachgeahmt oder für andere Waren verwendet werden. Der Abnehmer ist verpflichtet Dritten diese Klausel als eine Drittbegünstigtenklausel aufzuerlegen.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 7.1 Beo-Band ist eine eingetragene Marke. Der Käufer hat alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die auf den von Beo-Band gelieferten Produkten liegen, absolut und bedingungslos zu achten. 7.2 Der Käufer erkennt ausdrücklich, dass alle geistigen Eigentumsrechte wiedergegebener Informationen, Mitteilungen oder anderer Äußerungen in Bezug auf die Produkte und/oder die Internetsite Beo-Band, ihren Zulieferern oder anderen Berechtigten zustehen. 7.3 Unter geistigen Eigentumsrechten sind Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmusterrechte und/oder andere (geistige) Eigentumsrechte, darunter eventuell patentfähige(s) technische(s) und/oder kommerzielle(s) Know- how, Verfahren und Konzepte, zu verstehen. 7.4 Dem Käufer ist untersagt, die in diesem Artikel beschriebenen geistigen Eigentumsrechte anzuwenden, darunter die Vornahme von Änderungen, wie zum Beispiel Reproduktion, ohne ausdrückliche vorhergehende schriftliche Genehmigung von Beo-Band, ihren Zulieferern oder anderen Berechtigten, es sei denn, dass es sich nur um private Anwendung im Verhältnis zum Produkt selbst handelt.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software gehören ausschließlich SALTO und/oder seinen Lizenzgebern, sofern zutreffend. Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass aufgrund dieser Vereinbarung keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte jeglicher Art in Bezug auf die Software oder die Open Source-Software an den Lizenznehmer übertragen, abgetreten oder zugänglich gemacht werden. Der Lizenznehmer darf weder direkt noch indirekt Maßnahmen ergreifen, um die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Lizenzgebers und/oder seiner Lizenzgeber an der Software oder der Open Source-Software in irgendeiner Weise zu gefährden, einzuschränken, zu beeinträchtigen oder in irgendeiner Weise anzufechten. Insbesondere darf der Lizenznehmer weder direkt noch durch Dritte weltweit irgendwelche gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an der Software beantragen oder registrieren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Direktoren, Manager, Mitarbeiter, Berater und alle anderen mit dem Lizenznehmer verbundenen Dritten die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Lizenzgebers an der Software respektieren, und haften gegenüber dem Lizenzgeber gesamtschuldnerisch für jede Verletzung durch solche Parteien. Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber über alle ihm bekannt werdenden Umstände informieren, die die geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an der Software oder der Open Source-Software beeinträchtigen können. Sollte der Lizenznehmer diese Verpflichtung verletzen, hat der Lizenzgeber Anspruch auf Entschädigung für alle Schäden und Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), die dem Lizenzgeber oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder autorisierten Vertriebspartner ohne jegliche Einschränkung zugefügt werden.

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