Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte Musterklauseln

Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 6.1. Der Service, der Upload-Service, die Website, das Portal, die Anwendung und die Geräte sowie alle darin integrierten Komponenten und/oder Elemente, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geräte, Technologien, Quellcode, Designs, Texte, Marken, Logos und Bilder, sind durch geistige und gewerbliche Eigentumsrechte geschützt. WALLBOX ist Inhaber der entsprechenden geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte und/oder hat die entsprechenden Genehmigungen oder Lizenzen von den Drittinhabern für deren Nutzung erhalten. WALLBOX behält sich ausdrücklich diese exklusiven Rechte vor, die ohne vorherige und ausdrückliche Genehmigung von WALLBOX nicht auf eine Art und Weise genutzt oder verwertet werden dürfen, die gegen die spanischen, gemeinschaftlichen und internationalen Vorschriften zum geistigen und/oder gewerblichen Eigentum verstößt.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 7.1 Beo-Band ist eine eingetragene Marke. Der Käufer hat alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die auf den von Beo-Band gelieferten Produkten liegen, absolut und bedingungslos zu achten.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 10.1. Bezugnehmend auf die Bestimmungen in den Artikeln 9.2 und 9.3 behält Holbox alle geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf, Urheberrechte(n) an den von ihr abgegebenen Empfehlungen und Angeboten, bereitgestellten Zeichnungen und Skizzen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Entwürfen, Abbildungen und Hilfsmitteln wie Werkzeugen und Programmen. Diese Sachen und Rechte dürfen nicht kopiert und/oder genutzt, Dritten gezeigt und/oder auf andere als die im Rahmen dieses Vertrags dargestellte Weise verwendet werden.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software gehören ausschließlich SALTO und/oder seinen Lizenzgebern, sofern zutreffend. Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass aufgrund dieser Vereinbarung keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte jeglicher Art in Bezug auf die Software oder die Open Source-Software an den Lizenznehmer übertragen, abgetreten oder zugänglich gemacht werden. Der Lizenznehmer darf weder direkt noch indirekt Maßnahmen ergreifen, um die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Lizenzgebers und/oder seiner Lizenzgeber an der Software oder der Open Source-Software in irgendeiner Weise zu gefährden, einzuschränken, zu beeinträchtigen oder in irgendeiner Weise anzufechten. Insbesondere darf der Lizenznehmer weder direkt noch durch Dritte weltweit irgendwelche gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte an der Software beantragen oder registrieren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Direktoren, Manager, Mitarbeiter, Berater und alle anderen mit dem Lizenznehmer verbundenen Dritten die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte des Lizenzgebers an der Software respektieren, und haften gegenüber dem Lizenzgeber gesamtschuldnerisch für jede Verletzung durch solche Parteien. Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber über alle ihm bekannt werdenden Umstände informieren, die die geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an der Software oder der Open Source-Software beeinträchtigen können. Sollte der Lizenznehmer diese Verpflichtung verletzen, hat der Lizenzgeber Anspruch auf Entschädigung für alle Schäden und Verluste (einschließlich entgangenen Gewinns), die dem Lizenzgeber oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder autorisierten Vertriebspartner ohne jegliche Einschränkung zugefügt werden.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 16.1 PRINS behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die von ihr unterbreiteten Offerten sowie in Bezug auf die von ihr hergestellten Waren, erteilten Modelle, Zeichnungen, Software, Beschreibungen und dergleichen mehr vor.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte. 13.1 CARNIMEX behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte vor in Bezug auf von ihr unterbreitete Offerten sowie in Bezug auf die von ihr hergestellten oder verschafften Software, Beschreibungen, Modelle, Zeichnungen und dergleichen mehr sowie in ezug auf die dort enthaltenen oder diesen Sachen zugrunde liegenden Informationen.
Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte a) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders verein- bart, bleiben die Parteien Eigentümer ihrer geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte und übertragen keinerlei Anteile daran auf die jeweils andere Partei. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung stehen alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten, ins- besondere Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Berech- nungen, Werkzeuge etc., die vom Käufer bereitgestellt oder die vom Lieferanten nach den Vorgaben des Käu- fers in Verbindung mit dem Vertrag erstellt werden, dem Käufer zu und stehen in dessen ausschließlichem Eigentum.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.