Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte Musterklauseln

Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. 12.1 Der Lieferant gewährt dem AG das Eigentum sowie sämtliche Rechte und Lizenzen an allen im Rahmen der Vertragsleistungen für den AG entwickelten Ergebnissen und Zwischenergebnissen („Arbeitsergebnisse“), insbesondere solche, die für die Nutzung, die Übertragung, die Weitergabe und den Vertrieb der Vertragsleistungen sowie für die Ausübung der unter dem vorliegenden Vertrag gewährten Rechte durch den AG und dessen verbundene Unternehmen
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. Anweisung: Variante nur Erklärung einreichen: Die Projektpartner und -partnerinnen schliessen mitei- nander eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte gemäss den Anforde- rungen von Artikel 41 V-FIFG ab. Sie reichen spätestens 3 Monate nach Projektbeginn der Beitragsge- berin eine bestätigende Erklärung über deren Abschluss und Rechtskonformität ein. Auf Verlangen ist ihr eine Kopie der von allen Projektpartnern und -partnerinnen unterschriebene Vereinbarung einzu- reichen. Anweisung: Variante auch Vereinbarung einreichen: Die Projektpartner und -partnerinnen schliessen miteinander eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte gemäss den Anfor- derungen von Artikel 41 V-FIFG ab. Sie reichen spätestens 3 Monate nach Projektbeginn der Beitrags- geberin die unterzeichnete Vereinbarung und eine bestätigende Erklärung über deren Rechtskonformi- tät ein. Die Projektpartner und -partnerinnen informieren die Beitragsgeberin schriftlich (programme@inno- xxxxxx.xx) über jede im Zusammenhang mit diesem Projekt erfolgte Anmeldung und Erteilung von Schutzrechten des geistigen Eigentums (Patentschutz, Designschutz, Markenschutz).
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. 6.1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gewährt ROQ dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, weltweites und nicht unterlizenzierbares Recht, die Leistungen und die Dokumentation während der Vertragslaufzeit für die Zwecke des Kunden zu nutzen.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. 5.1 Der Nutzer räumt dem Anbieter an den mit dem Auftrag zur Verfügung gestellten Inhalten (Texte, Bilder, usw.), die durch Urheberrecht, Markenrecht oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, nicht-exklusiv das Recht ein, die Inhalte im Internet zum Abruf bereitzuhalten und zu diesem Zweck zu vervielfältigen. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Veröffentlichung auf weiteren Plattformen und in sozialen Medien.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde im Rahmen des Vertragszweckes ein • unübertragbares, • unbefristetes, • nicht-ausschliessliches, • geografisch uneingeschränktes Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (einschliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) bei TECHONE. TECHONE bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffenen Leistungen, insbesondere Software und Softwareteile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte entsprechend zu verwenden.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergü- tung erhält der Kunde im Rahmen des Vertragszwe- ckes ein – unübertragbares, – unbefristetes, – nicht-ausschliessliches, – geografisch uneingeschränktes Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (ein- schliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) bei der Ximiq AG. Die Xi- miq AG bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffe- nen Leistungen, insbesondere Software und Software- teile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte entsprechend zu verwenden.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. 10.1. Vorbehaltlich der Kundendaten stehen sämtliche Inhalte der Software selbst sowie allgemein der Services und Leistungen, wie Text, Grafiken, Logos, Schaltflächensymbole, Bilder, Audioclips, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfe, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen im Eigentum der BEO GmbH oder dessen Lizenzgeber und sind urheberrechtlich oder durch andere Rechte des geistigen Eigentums geschützt.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. Alle Rechte und das geistige Eigentum an Software und Arbeitsergebnissen insgesamt liegen und verbleiben bei Optalio bzw. bei dem jeweiligen Softwarehersteller. Mit dem Abschluss des Vertrages sind keinerlei Rechteeinräumungen verbunden, es sei denn diese werden ausdrücklich vereinbart.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. 4.1 Alle Rechte und das geistige Eigentum an Werken lie- gen und verbleiben bei der Agentur bzw. bei dem je- weiligen Rechteinhaber. Mit dem Abschluss des Ver- trages sind keinerlei Rechteeinräumungen verbun- den, es sei denn diese werden explizit schriftlich gere- gelt. Es gelten ansonsten die Bestimmungen des Ur- heberrechtsgesetzes.
Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Inhalten (Texte, Grafiken, Fotos usw.) verbleiben beim Kunden. Der Kunde steht dafür ein, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und diese Inhalte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine ausschließliche Übertragung des Nutzungs-, bzw. Realisierungsrechts an der Konzeptleistung, sofern im Team erarbeitet, erfolgt nicht. e.sens.e gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG Grafische Leistungen inkl. einzelner Gestaltungselemente unterliegen dem Geistiges Eigentum des Urhebers. E.sens.e hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, e.sens.e eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. e.sens.e darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. E.sens.e darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.