Common use of Geldwäsche Clause in Contracts

Geldwäsche. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wird darauf hingewiesen, dass sich der Zeichner von Aktien identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst oder beim Vermittler, der die Zeichnungen entgegennimmt. Die Register- und Transferstelle der Gesellschaft ist verantwortlich dafür, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß den einschlägigen Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und der Beachtung und Umsetzung der Rundschreiben der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde („Commission de Surveillance du Secteur Financier“ oder kurz „CSSF“) zu treffen. Diese Maßnahmen können zur Folge haben, dass die Register- und Transferstelle gegebenenfalls erforderliche Dokumente zur Identifizierung von zukünftigen Anlegern anfordern wird. Beispielsweise kann ein Privatkunde aufgefordert werden, eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses einzureichen. Diese Beglaubigungen können z.B. durch die Botschaft, das Konsulat, einen Notar, einen Polizeibeamten oder jeder anderen dazu berechtigten Instanz ausgestellt werden. Von institutionellen Kunden kann eine beglaubigte Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister mit allen Namensänderungen oder der Satzung sowie eine Aufstellung aller Aktionäre mit deren beglaubigten Kopien ihrer Personalausweise oder ihrer Reisepässe verlangt werden. Bis zur endgültigen Identifizierung der potentiellen Investoren oder der Transferbegünstigten durch die Register- und Transferstelle behalten diese sich das Recht vor, die Ausgabe von Aktien oder die Annahme von Aktien durch Wertpapiertransfers zu verweigern. Dies gilt ebenso für Auszahlungen bei der Rückgabe von Aktien. Diese Zahlungen werden erst nach der vollständigen Einhaltung der Identifikationspflicht ausgeführt. In all diesen Fällen kann die Register- und Transferstelle nicht für mögliche Verzugszinsen, anfallende Kosten oder für einen anderen Wertausgleich haftbar gemacht werden. Im Falle von Verzug oder ungenügenden Identifikationsnachweisen kann die Register- und Transferstelle geeignete Maßnahmen einleiten. Abhängig von jedem Zeichnungs- oder Transferauftrag ist eine detaillierte Identifizierung des Auftraggebers nicht unbedingt erforderlich, sofern der Auftrag durch eine Finanzinstitution oder einen autorisierten Finanzdienstleister durchgeführt wird und diese(r) gleichzeitig in einem Land niedergelassen ist, welches äquivalente Vorschriften zu denen im luxemburgischen Geldwäschegesetz verlangt und die von der „Financial Action Task Force (FATF)“ vorgegebenen Auflagen einhält. Die Liste der FATF- Mitgliedstaaten, welche die Auflagen der FATF anerkennen, ist auf Anfrage am Gesellschaftssitz der Register- und Transferstelle oder im Internet unter „xxxx://xxx.xxxx-xxxx.xxx“ erhältlich.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Geldwäsche. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wird darauf hingewiesen, dass sich der Zeichner von Aktien identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst oder beim Vermittler, der die Zeichnungen entgegennimmt. Die Register- und Transferstelle der Gesellschaft ist verantwortlich dafür, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß den einschlägigen Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und der Beachtung und Umsetzung der Rundschreiben der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde („Commission de Surveillance du Secteur Financier“ oder kurz „CSSF“) CSSF zu treffen. Diese Maßnahmen können zur Folge haben, dass die Register- und Transferstelle gegebenenfalls erforderliche Dokumente zur Identifizierung von zukünftigen Anlegern anfordern wird. Beispielsweise kann ein Privatkunde aufgefordert werden, eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses einzureichen. Diese Beglaubigungen können z.B. durch die Botschaft, das Konsulat, einen Notar, einen Polizeibeamten oder jeder anderen dazu berechtigten Instanz ausgestellt werden. Von institutionellen Kunden kann eine beglaubigte Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister mit allen Namensänderungen oder der Satzung sowie eine Aufstellung aller Aktionäre mit deren beglaubigten Kopien ihrer Personalausweise oder ihrer Reisepässe verlangt werden. Bis zur endgültigen Identifizierung der potentiellen Investoren oder der Transferbegünstigten durch die Register- und Transferstelle behalten diese sich das Recht vor, die Ausgabe von Aktien oder die Annahme von Aktien durch Wertpapiertransfers zu verweigern. Dies gilt ebenso für Auszahlungen bei der Rückgabe von Aktien. Diese Zahlungen werden erst nach der vollständigen Einhaltung der Identifikationspflicht ausgeführt. In all diesen Fällen kann die Register- und Transferstelle nicht für mögliche Verzugszinsen, anfallende Kosten oder für einen anderen Wertausgleich haftbar gemacht werden. Im Falle von Verzug oder ungenügenden Identifikationsnachweisen kann die Register- und Transferstelle geeignete Maßnahmen einleiten. Abhängig von jedem Zeichnungs- oder Transferauftrag ist eine detaillierte Identifizierung des Auftraggebers nicht unbedingt erforderlich, sofern der Auftrag durch eine Finanzinstitution oder einen autorisierten Finanzdienstleister durchgeführt wird und diese(r) gleichzeitig in einem Land niedergelassen ist, welches äquivalente Vorschriften zu denen im luxemburgischen Geldwäschegesetz verlangt und die von der „Financial Action Task Force (FATF)“ vorgegebenen Auflagen einhält. Die Liste der FATF- Mitgliedstaaten, welche die Auflagen der FATF anerkennen, ist auf Anfrage am Gesellschaftssitz der Register- und Transferstelle oder im Internet unter „xxxx://xxx.xxxx-xxxx.xxx“ erhältlich.

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Samples: doc.morningstar.com

Geldwäsche. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wird darauf hingewiesenDer VP, seine Mitarbeiter und UV sind verpflichtet, die Bestim- mungen des GwG (Geldwäschegesetz) in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten und versichert, dass diese ihm bekannt sind. Der VP verpflichtet sich, die Sorgfaltspflichten des § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 GwG zu erfüllen. Dies beinhaltet die Identifizierung seiner Kun- den und des wirtschaftlich Berechtigten durch den VP oder durch zuverlässige Dritte gemäß dem GwG und § 154 Abgabenordnung. Der VP, seine Mitarbeiter und die UV sind verpflichtet, den An- tragsteller bei Antragstellung zu befragen, für wessen Rechnung dieser handelt und darauf zu achten, dass das Antragsformular an entsprechender Stelle ausgefüllt wird, sofern erforderlich. Der VP, seine Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen (UV) verpflichten sich bei der Entgegennahme von Anträgen, persön- lich die Identität des Antragstellers durch Prüfung eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (grundsätzlich mit Lichtbild) festzustellen und diese Daten auf dem Antragsformular festzuhal- ten, sofern erforderlich. Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und Feststellung der richtigen Wiedergabe der Angaben bestätigt der VP durch seine Unterschrift auf dem Antrag. Bei Wissen oder begründetem Verdacht auf Geldwäscherei ist er verpflichtet, dies zu melden. Anhaltspunkte dafür bilden insbeson- dere folgende Kontokonstruktionen oder Transaktionen (nicht ab- schließende Aufzählung): - die auf einen widerrechtlichen Zweck hindeuten, deren wirtschaft- licher Zweck nicht erkennbar ist, oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen, - die außerhalb der finanziellen Möglichkeiten des Kunden liegen, - bei denen Einmalzahlungen kurz nach ihrem Eingang auf den Versicherungsvertrag wieder abgezogen werden (sollen), - sofern sich aus der Geschäftstätigkeit des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt, - Begehren des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über sein Konto, sondern über das Konto des MFA‘s oder anderer erfolgt, - Strafverfahren gegen den Kunden wegen Verbrechen, Korrup- tion oder Missbrauchs öffentlicher Gelder, - Falsche oder irreführende Auskünfte des Kunden zu seiner Person Der VP und seine Mitarbeiter sind nicht berechtigt, vom Kunden Zahlungen oder Barmittel, gleich welcher Art, entgegenzunehmen. Der VP kann sich bei Abschluss eines Unter-Vertriebsvertrages mit einem UV, beispielsweise durch Vorlage der folgenden Dokumente, Gewissheit über die Zuverlässigkeit verschaffen: - ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und - Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den aktuellen und auf die Vermittler anwendbaren Regelungen der Gewerbe- ordnung sowie - eine Erklärung, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt oder ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm ge- leitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versiche- rung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt waren oder sind. Der VP wird die Prüfung der Zuverlässigkeit der UV durchführen und dokumentieren. Der VP bestätigt der diversitas vor Beginn der Kooperation mit seinen UV, dass er sich von der Zuverlässigkeit sei- ner UV überzeugt hat und entsprechende Dokumentationen vor- liegen. Darüber hinaus wird sich der Zeichner VP bei jedem neuen UV von Aktien identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst oder beim Vermittler, der die Zeichnungen entgegennimmtZuverlässigkeit überzeugen und entsprechend dokumentieren. Die Register- Zuverlässigkeit des Vermittlers ist laufend zu überwachen. Der VP wird die durchgeführten Zuverlässigkeitsprüfungen dokumen- tieren. Der VP verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, seine UV und Transferstelle sich sel- ber, jährlich (im 1. Quartal des jeweiligen Jahres) über das Geldwä- schegesetz zu informieren. Hierfür bietet diversitas dem VP, seinen Mitarbeitern und UV eine kostenpflichtige Geldwäsche-Online- schulung im Maklerservicecenter an. Der VP, seine Mitarbeiter und UV sind verpflichtet diese Geldwäsche-Onlineschulung und den dazugehörigen Test jährlich zu absolvieren und diversitas zu be- stätigen. Bei einer nicht vorhandenen Bestätigung durch den VP, ist die diversitas berechtigt, die Provisionszahlungen an den VP bis zur Vorlage dieser auszusetzen. Versäumt der Gesellschaft VP/UV im 1. Quartal des laufenden Jahres die Geldwäscheschulung, so kann er diese bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres nachholen. Nach Ablauf dieser Frist, verwirkt der VP/UV seinen Provisionsanspruch. Der künftige Provisionsanspruch des VP/UV besteht erst wieder nach erfolgter erfolgreicher GwG-Schulung. Sofern der VP UV einsetzt, hat er diesen die Verpflichtungen gem. § 1 AGB aufzuerlegen. Die Zuverlässigkeit/Sachkunde des VP, seiner Mitarbeiter/UV muss zu jeder Zeit gewährleistet sein und ist verantwortlich dafür, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gemäß den einschlägigen Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg eine wesentliche Vorausset- zung für die Zusammenarbeit zwischen dem VP und der Beachtung und Umsetzung diversitas, um u.a. Geldwäsche zu verhindern. Dazu versichert der Rundschreiben der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde („Commission de Surveillance du Secteur Financier“ oder kurz „CSSF“) zu treffen. Diese Maßnahmen können zur Folge habenVP, dass er und seine Mitarbeiter/UV weder in der Vergangenheit noch aktuell eine an Eides statt zu versichernde Vermögensauskunft (früher eides- stattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) abgegeben hat, noch dass über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Gesellschaft, zu deren Vertretung er berechtigt ist oder war, oder an deren Kapi- tal er beteiligt ist oder war, das Insolvenzverfahren eröffnet oder bean- tragt wurde oder ist. Des Weiteren bestätigt der VP, dass weder gegen Xxx noch seine Mitarbeiter/UV eine rechtskräftige Verurtei- lung in den letzten 10 Jahren wegen einer Straftat erfolgt ist. Sollte der VP und seine Mitarbeiter/UV während des Bestehen dieses Vertrages die Register- und Transferstelle gegebenenfalls erforderliche Dokumente Vermögensauskunft abgeben oder einen Antrag zur Identifizierung von zukünftigen Anlegern anfordern wird. Beispielsweise kann Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Gesellschaft, zu deren Vertretung er berechtigt ist oder war, oder an deren Kapital beteiligt ist oder war, gestellt werden oder ein Privatkunde aufgefordert solches Verfahren eröffnet werden, eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses einzureichen. Diese Beglaubigungen können z.B. durch die Botschaftso ist der VP verpflichtet, das Konsulat, einen Notar, einen Polizeibeamten oder jeder anderen dazu berechtigten Instanz ausgestellt werden. Von institutionellen Kunden kann eine beglaubigte Kopie des Auszugs aus dem Handelsregister mit allen Namensänderungen oder der Satzung sowie eine Aufstellung aller Aktionäre mit deren beglaubigten Kopien ihrer Personalausweise oder ihrer Reisepässe verlangt werden. Bis zur endgültigen Identifizierung der potentiellen Investoren oder der Transferbegünstigten durch die Register- und Transferstelle behalten diese sich das Recht vor, die Ausgabe von Aktien oder die Annahme von Aktien durch Wertpapiertransfers diversitas hierüber unverzüglich zu verweigernunterrichten. Dies gilt ebenso für Auszahlungen auch bei der Rückgabe Eröffnung eines Strafverfahrens. Macht der VP über sich und seine Mitarbeiter/UV unwahre Angaben zur Vermögensauskunft oder zum Insolvenzverfahren oder infor- miert er diversitas nicht unverzüglich über eine Abgabe zur Vermö- gensauskunft oder ein Insolvenzverfahren, wie vorstehend beschrie- ben, so ist der VP zur Zahlung einer Vertragsstrafe von Aktien1.000 Euro je Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an diver- sitas verpflichtet. Diese Zahlungen werden erst diversitas bleibt der Nachweis unbenommen, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf eine etwaige Schadensersatzforderung angerechnet. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die diversitas, legt der VP für sich selber folgende Dokumente vor: - ein aktuelles eintragungsfreies polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) - Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den aktuellen und auf die Vermittler anwendbaren Regelungen der Gewerbe- ordnung (IHK Nummer) - eine Erklärung, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt oder ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge- gen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm gelei- tetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt waren oder sind - Bonitätsüberprüfung des VP durch das MSC (wird automatisch geprüft) - Kopie des PA oder RP zur Identifizierung des VP. Folgende Daten sind nach der vollständigen Einhaltung Anbindung an die diversitas im MSC unter Vermittler- daten/Ansprechpartner zu überprüfen bzw. einzutragen, falls noch nicht geschehen: - Vollständiger Name/Firmenname - sämtliche Vornamen - Geburtsdatum - Geburtsort - Geburtsland - Staatsangehörigkeit - Postanschrift (Büro) - Postanschrift (Privat) - vollständige Legitimationsdaten Die Zuverlässigkeit des VP muss anhand der Identifikationspflicht ausgeführtoben aufgeführten Punkte (z.B. Bonität, GwG Schulung, eintragungsfreies Führungs- zeugnis, Negativerklärung für Strafverfahren) laufend überwacht werden. In all diesen Fällen Der VP wird dies im vollen Maße unterstützen. Für die Dienstleistung der Überprüfung der Zuverlässigkeit des VPs und seiner UV kann die Register- und Transferstelle nicht für mögliche Verzugszinsen, anfallende Kosten oder für einen anderen Wertausgleich haftbar gemacht werdendiversitas eine jährliche Dienstleistungspau- schale erheben. Im Falle von Verzug oder ungenügenden Identifikationsnachweisen kann die Register- und Transferstelle geeignete Maßnahmen einleiten. Abhängig von jedem Zeichnungs- oder Transferauftrag ist eine detaillierte Identifizierung des Auftraggebers nicht unbedingt erforderlich, sofern der Auftrag durch eine Finanzinstitution oder einen autorisierten Finanzdienstleister durchgeführt wird und diese(r) gleichzeitig in einem Land niedergelassen ist, welches äquivalente Vorschriften zu denen im luxemburgischen Geldwäschegesetz verlangt und die von der „Financial Action Task Force (FATF)“ vorgegebenen Auflagen einhält. Die Liste der FATF- Mitgliedstaaten, welche die Auflagen der FATF anerkennen, ist auf Anfrage am Gesellschaftssitz der Register- und Transferstelle oder im Internet unter „xxxx://xxx.xxxx-xxxx.xxx“ erhältlichNäheres regelt das PLV.

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Samples: www.fondskonzept.ag