Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand Musterklauseln

Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand. Wenn Sie die Software gemäß der Anschrift, die auf der von der authorisierten Quelle akzeptierten Bestellung vermerkt ist, oder gemäß der Lieferanschrift (wenn es sich um ein Evaluierungsprodukt handelt) in einem nachfolgend aufgeführ- ten Land oder einer nachfolgend aufgeführten Region erworben haben, sind der Tabelle das auf den EULA anwendbare Recht (ungeachtet etwaiger kollisionsrechtlicher Bestimmungen) und die für im Zusammenhang mit dem EULA entste- henden Ansprüche ausschließlich zuständigen Gerichte zu entnehmen. Vereinigte Staaten, Lateinamerika oder Karibik Bundesstaat Kalifornien, Verei- nigte Staaten von Amerika Bundesbezirksgericht, Northern Dis- trict of California oder Xxxxxxxx Xxxxx xxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxx Gerichte der Provinz Ontario, Kanada Europa (ohne Italien), Mittlerer Os- ten, Afrika, Asien oder Ozeanien (ohne Australien) Englisches Recht Englische Gerichte Japan Japanisches Recht Bezirksgericht Tokio, Japan Australien Recht des Bundesstaats New South Wales Xxxxxx- und Bundesgerichte von New South Wales Italien Italienisches Recht Mailänder Gerichte China Recht der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx Hongkong Internationales Schiedsge- richt Alle anderen Länder oder Regionen Bundesstaat Kalifornien Xxxxxx- und Bundesgerichte von Kali- fornien Die Parteien schließen die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Waren- kauf ausdrücklich aus. Zudem können sich Personen, die nicht Partei des EULA sind, zur Durchsetzung oder Geltendma- chung von dessen Bestimmungen nicht auf den Contracts (Rights of Third Parties) Xxx 0000 berufen. Ungeachtet davon, welches Recht anwendbar ist, kann jede Partei bei einer mutmaßlichen Verletzung ihrer geistigen Eigentumsrechte oder Schutzrechte bei jedem zuständigen Gericht einen vorläufigen Rechtsschutz geltend machen.
Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt für sämtliche Zwecke den Gesetzen des Staates Minnesota und ist diesen entsprechend auszulegen, in dem Maß als diese Gesetze auf Verträge anzuwenden sind, die gänzlich in Minnesota und von Einwohnern von Minnesota geschlossen werden und erfüllt werden sollen. Sämtliche Rechtsklagen, -verfahren oder -prozesse, die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, sind in einem US-Bundesgericht in Minneapolis oder St. Paul, Minnesota, oder dem einzelstaatlichen Gericht in Stearns County, Minnesota, einzureichen, und jede Partei dieser Vereinbarung unterwirft sich unwiderruflich der persönlichen, örtlichen und ausschließlichen Zuständigkeit eines solchen Gerichts für eine solche Klage oder ein solches Verfahren und verzichtet auf jedes Recht, das ihr zustehen mag, die Zuständigkeit eines solchen Gerichts für eine solche Klage oder ein solches Verfahren zu übertragen oder zu ändern. Davon ausgenommen sind etwaige Klagen oder Verfahren, die vor ein einzelstaatliches Gericht gebracht werden, bei denen jede Partei das Recht behält, eine solche Klage oder ein solches Verfahren vor ein Bundesgericht in Minnesota zu bringen. Die Parteien vereinbaren, dass die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand. Die Gesetze des Staates Kalifornien regeln alle Angelegenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben.
Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Landes, in dem der Vertriebspartner seinen Wohnsitz hat.

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  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden