Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt. (4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto)werden. Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber Kontomitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten unge- teilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber Konto- mitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen Rah- men der vorhandenen Deckung und des der gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichts- gesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Anlageziele aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber Konto- mitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontoinhaber widerrufen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des der gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Risikobereitschaft aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, berechtigt über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Befugnis Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie Die Berechtigung des Kontomitinhabers wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers Kontomitinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber Kontomitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet er- öffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern In- habern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber Konto- inhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten Be- vollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die BefugnisBe- fugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (GemeinschaftskontoGe- meinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber Kontomitinha- ber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung Berech- tigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels gemeinsa- men Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber Kontomitinha- ber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden wer- den (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbe- sondere dessen Schließung und die Erteilung von ZeichnungsberechtigungenZeichnungs- berechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall Einzel- fall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz ge- mäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Anla- geziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall bei Verfügungen über das Konto durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des der gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetzes erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Kenntnisse und Erfahrungen sowie gemeinsamen finanziellen Verhältnisse, des gemeinsamen Anlageziels und der gemeinsamen Risikobereitschaft aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in . In diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere dessen Schließung insbesondere dessenSchließung und die Erteilung von ZeichnungsberechtigungenZeichnungsberech- tigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nierendisponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt.
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