Gemeinschaftskonto Musterklauseln

Gemeinschaftskonto. Z 35. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung sowie die Erteilung und der Widerruf von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
Gemeinschaftskonto. Auf Vereinbarung kann ein Kunde ein Gemeinschaftskonto mit anderen Gemeinschaftskontoinhabern eröffnen, wie im Antragsformular beschrieben. Jeder Kunde, der Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos ist, kann einzeln über die auf diesem Konto geführten Vermögenswerte und Wertpapiere verfügen. Jeder Kunde, der Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos ist, haftet auf gesamtschuldnerischer Basis. Jeder Kunde, der Mitinhaber des Gemeinschatfskontos ist, kann alle Konten auf seine alleinige Anweisung hin schließen, sofern diese Anweisung entsprechend der geltenden Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren erteilt wird. Alle auf dem Depotkonto geführten Vermögenswerte und Wertpapiere (sowie alle Rückstände, Zinsen und Dividenden) können übertragen werden, und im Allgemeinen können alle Transaktionen auf dem Gemeinschatfskontos durch einen seiner Inhaber ohne Mitwirkung des bzw. der anderen vorgenommen werden. Die Bank ist von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber einem Kontoinhaber befreit, wenn eine Zahlung oder Lieferung von Wertpapieren entsprechend der alleinigen Anweisung des Mitinhabers seines Xxxxxx durchgeführt wird. Jeder Kunde, der Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos ist, kann ohne Mitwirkung des bzw. der anderen Inhaber einem Dritten die Befugnis erteilen, die ihnen gemäß diesen Bedingungen zustehenden Rechte für und in ihrem Namen ganz oder teilweise auszuüben. Außerdem bindet oderverpflichteteineVollmachtdurcheinen Gemeinschaftskontoinhaber alle anderen Inhaber des Gemeinschaftskontos. Sollte die Bank Anweisungen von einem Kunden erhalten, der Mitinhaber des Gemeinschatfskontos ist, werden diese Anweisungen unabhängig von dem jeweiligen Inhaber, der die Anweisungen erteilt hat, ausgeführt. Das Ableben eines oder mehrerer Kunden, die Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos sind, ändert nichts an den oben genannten Rechten und Verpflichtungen. Insbesondere können gegen Freistellung durch einen der überlebenden Kontoinhaber oder den Rechtsnachfolger des verstorbenen Kontoinhabers die auf einem gemeinsamen Konto geführten Vermögenswerte ausgezahlt und die verwahrten Wertpapiere übergeben werden. Die Bank kann entsprechende Unterlagen als Bedingung für die Aushändigung der Vermögenswerte verlangen. Sollte die Bank Kenntnis von einem Konflikt zwischen den Kunden, die Inhaber eines Gemeinschatfskontos sind, erlangen, wird die Bank bei der Bearbeitung von Anträgen ihren Ermessensspielraum ausschöpfen. Dies könnte auch die Sperrung des gemeinsamen Xxxxxx beinhalte...
Gemeinschaftskonto. 3.1. Das Gemeinschaftskonto wird in Bezug auf Punkt 3. der AGB’s, nebst separater Vereinbarung zur Eröffnung eines Gemein- schaftskontos schriftlich eröffnen. Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Kontoeröffnungsantrag. Interessenten erhalten auf Anfrage den gesonderten Kontoeröffnungsantrag, nebst der separaten Vereinbarung zur Eröffnung eines Gemeinschafts- xxxxxx, von XTB zur Verfügung gestellt.
Gemeinschaftskonto. Z.33 (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß E. BESONDERE KONTOARTEN 1.
Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen Inter- national Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Hat der Zah- lungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in einem anderen EWR- (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Mitinhabern gemeinsam vorgenommen werden. Vertragsstaat als Österreich oder in der Schweiz, so ist neben der IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers anzugeben.
Gemeinschaftskonto. BV100D - 023GI0000D 20181001
Gemeinschaftskonto. Sofern der Kunde ein Gemeinschaftskonto hat und nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gilt: Jeder Kontoinhaber haftet gesamtschuldnerisch und einzeln für die vom Kunden gemäß der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung für jeden einzelnen Kontoinhaber und für alle gemeinsam gilt. Jeder Mitinhaber hat das Recht, diese Vereinbarung zu kündigen, indem er der Bank eine entsprechende schriftliche Kündigung übersendet. Der Verfasser der Kündigung ist allein verpflichtet, die anderen Mitinhaber des Xxxxxx über die erfolgte Kündigung dieser Vereinbarung zu informieren. Die Bank übermittelt Informationen in aller Regel nur an die erste im Antragsformular genannte Person, es sei denn, der Kunde verlangt, dass Informationen an jeden Kontoinhaber übermittelt werden. Alle Kontoinhaber willigen ein, dass die Bank den anderen Kontoinhabern personenbezogene Daten offenlegen/weiterleiten darf. In diesem Fall erfolgt dennoch die Einlösung von Schecks, die Ausführung von Überweisungen und anderen Anweisungen, die vor der Kündigung erteilt wurden. Hinsichtlich der Anweisungen bestätigt der Kunde, dass jeder Kontoinhaber die persönliche Berechtigung besitzt, jegliche Anweisungen in Bezug auf das Konto (die Konten) zu erteilen. Die Bank kann aufgrund von schriftlichen oder nichtschriftlichen Informationen, die ihr von einem der Mitinhaber oder einem der Verfügungsberechtigten eines verstorbenen Mitinhabers erteilt wurden, auf die Absicht schließen, die Vereinbarung zu kündigen, kann sie die Wirksamkeit der Gemeinschaftskonto-Vereinbarung vorübergehend aufheben. Erhält sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine genauen Anweisungen, kann sie davon ausgehen, dass die Vereinbarung gekündigt wurde. Die gleichen Regeln kommen zur Anwendung, wenn jedem Mitmieter eines Schließfachs ein Einzelzugangsrecht zu diesem gewährt wurde.
Gemeinschaftskonto. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.
Gemeinschaftskonto. 12.1 Falls mehrere Personen den Vertrag als Kunde eingehen, sind diese gemeinsam Inhaber eines Gemeinschaftskontos. Jeder Inhaber eines Gemeinschaftskontos gilt gegenüber der Bank als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und ist als solcher für alle gemäss dem Vertrag oder einem Teil des Vertrags übernommenen Forderungen und Verpflichtungen haftbar, einschliesslich aller der Bank gegenwärtig oder zukünftig geschuldeten Beträge, auch falls diese Verbindlichkeiten aus der alleinigen Handlung eines Inhabers eines Gemeinschaftskontos resultieren.
Gemeinschaftskonto. Das Internet-Konto wird ausschließlich mit Einzelverfügungsberechtigung geführt. Jeder Mitkontoinhaber kann über Kontoguthaben und einen eingeräumten Kreditrahmen verfügen und das Konto bei entsprechender Duldung der DKB auch darüber hinaus in Anspruch nehmen (geduldete Überziehungen). Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich auch auf die DKB-VISA-Card-Guthabenkonten, für die das Internet-Konto als Abrechnungskonto gilt. Jeder Mitkontoinhaber kann, sofern Online-Banking für das Kreditkartenkonto vereinbart wurde, für alle zum Konto ausgestellten DKB-VISA-Karten die Kreditkartenabrechnung im Internet abrufen sowie sich im Internet die laufenden Kreditkartenumsätze ansehen. Jeder Mitkontoinhaber haftet auch für solche Verbindlichkeiten, die durch Verfügung eines anderen Mitkontoinhabers über das Konto entstanden sind (auch geduldete Überziehungen). Im Todesfall kann jeder der überlebenden Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben des verstorbenen Kontoinhabers das DKB-Cash auflösen. Die Befugnisse des überlebenden Kontoinhabers bleiben bis zur Kontoschließung unverändert bestehen.