Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung sowie die Erteilung und der Widerruf von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbeson- dere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu dispo- nieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wert- papieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlagenziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Z 34 entfällt
Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall bei Verfügungen über das Konto durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung zu kaufen und zu verkaufen. Die Berechtigung des Kontomitinhabers wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontomitinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Kontomitinhaber gemeinsam berechtigt. Der Anlageberatung des Depotmitinhabers durch das Kreditinstitut werden die erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz der Depotmitinhaber wie folgt zugrunde gelegt: Bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz wird die jeweils niedrigste Teileinstufung aller Depotmitinhaber berücksichtigt, bei den finanziellen Verhältnissen die höchste Teileinstufung aller Depotmitinhaber. Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den disponierenden Depotmitinhaber abgestellt. Erfolgt der Kauf/Verkauf nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der im konkreten Fall disponierende Depotmitinhaber über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der aktuell disponierende Depotmitinhaber nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der aktuell disponierende Depotmitinhaber vom Kreditinstitut lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Depotmitinhaber aber dennoch erteilt werden.
Gemeinschaftskonto. Auf Vereinbarung kann ein Kunde ein Gemeinschaftskonto mit anderen Gemeinschaftskontoinhabern eröffnen, wie im Antragsformular beschrieben. Jeder Kunde, der Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos ist, kann einzeln über die auf diesem Konto geführten Vermögenswerte und Wertpapiere verfügen. Jeder Kunde, der Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos ist, haftet auf gesamtschuldnerischer Basis. Jeder Kunde, der Mitinhaber des Gemeinschatfskontos ist, kann alle Konten auf seine alleinige Anweisung hin schließen, sofern diese Anweisung entsprechend der geltenden Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren erteilt wird. Alle auf dem Depotkonto geführten Vermögenswerte und Wertpapiere (sowie alle Rückstände, Zinsen und Dividenden) können übertragen werden, und im Allgemeinen können alle Transaktionen auf dem Gemeinschatfskontos durch einen seiner Inhaber ohne Mitwirkung des bzw. der anderen vorgenommen werden. Die Bank ist von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber einem Kontoinhaber befreit, wenn eine Zahlung oder Lieferung von Wertpapieren entsprechend der alleinigen Anweisung des Mitinhabers seines Xxxxxx durchgeführt wird. Jeder Kunde, der Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos ist, kann ohne Mitwirkung des bzw. der anderen Inhaber einem Dritten die Befugnis erteilen, die ihnen gemäß diesen Bedingungen zustehenden Rechte für und in ihrem Namen ganz oder teilweise auszuüben. Außerdem bindet oderverpflichteteineVollmachtdurcheinen Gemeinschaftskontoinhaber alle anderen Inhaber des Gemeinschaftskontos. Sollte die Bank Anweisungen von einem Kunden erhalten, der Mitinhaber des Gemeinschatfskontos ist, werden diese Anweisungen unabhängig von dem jeweiligen Inhaber, der die Anweisungen erteilt hat, ausgeführt. Das Ableben eines oder mehrerer Kunden, die Mitinhaber eines Gemeinschatfskontos sind, ändert nichts an den oben genannten Rechten und Verpflichtungen. Insbesondere können gegen Freistellung durch einen der überlebenden Kontoinhaber oder den Rechtsnachfolger des verstorbenen Kontoinhabers die auf einem gemeinsamen Konto geführten Vermögenswerte ausgezahlt und die verwahrten Wertpapiere übergeben werden. Die Bank kann entsprechende Unterlagen als Bedingung für die Aushändigung der Vermögenswerte verlangen. Sollte die Bank Kenntnis von einem Konflikt zwischen den Kunden, die Inhaber eines Gemeinschatfskontos sind, erlangen, wird die Bank bei der Bearbeitung von Anträgen ihren Ermessensspielraum ausschöpfen. Dies könnte auch die Sperrung des gemeinsamen Xxxxxx beinhalte...
Gemeinschaftskonto. 3.1. Das Gemeinschaftskonto wird in Bezug auf Punkt 3. der AGB’s, nebst separater Vereinbarung zur Eröffnung eines Gemein- schaftskontos schriftlich eröffnen. Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Kontoeröffnungsantrag. Interessenten erhalten auf Anfrage den gesonderten Kontoeröffnungsantrag, nebst der separaten Vereinbarung zur Eröffnung eines Gemeinschafts- xxxxxx, von XTB zur Verfügung gestellt.
3.2. Für den gesonderten Kontoeröffnungsantrag gilt neben der Pflicht einer gesetzlichen Legitimation, das Einreichen bei XTB von Kopien entsprechender Ausweisdokumente sämtlicher Konto-Inhaber.
Gemeinschaftskonto. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemein- schaftskonto). Bestimmte Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorge- nommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteil- ten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomit- inhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Kontoinha- ber gemeinsam berechtigt.
Gemeinschaftskonto. Verfügungsberechtigung
(1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontoinhaber widerrufen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung am Verrechnungskonto zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt. Erfolgt der Kauf/Verkauf nicht aufgrund einer Anlageberatung der Bank und nicht als reines Ausführungsgeschäft, wird bei der Beurteilung der Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich auf den disponierenden Depotmitinhaber abgestellt, das heißt die Bank überprüft lediglich, ob der im konkreten Fall disponierende Depotmitinhaber über Kenntnisse und Erfahrungen zum gewählten Produkt verfügt. Verfügt der aktuell disponierende Depotmitinhaber nicht über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird dieser von der Bank lediglich über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch die Bank) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Depotmitinhaber aber dennoch erteilt werden.
Gemeinschaftskonto. BV100D - 023GI0000D 20181001
Gemeinschaftskonto. Sofern der Kunde ein Gemeinschaftskonto hat und nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gilt: Jeder Kontoinhaber haftet gesamtschuldnerisch und einzeln für die vom Kunden gemäß der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung für jeden einzelnen Kontoinhaber und für alle gemeinsam gilt. Jeder Mitinhaber hat das Recht, diese Vereinbarung zu kündigen, indem er der Bank eine entsprechende schriftliche Kündigung übersendet. Der Verfasser der Kündigung ist allein verpflichtet, die anderen Mitinhaber des Xxxxxx über die erfolgte Kündigung dieser Vereinbarung zu informieren. Die Bank übermittelt Informationen in aller Regel nur an die erste im Antragsformular genannte Person, es sei denn, der Kunde verlangt, dass Informationen an jeden Kontoinhaber übermittelt werden. Alle Kontoinhaber willigen ein, dass die Bank den anderen Kontoinhabern personenbezogene Daten offenlegen/weiterleiten darf. In diesem Fall erfolgt dennoch die Einlösung von Schecks, die Ausführung von Überweisungen und anderen Anweisungen, die vor der Kündigung erteilt wurden. Hinsichtlich der Anweisungen bestätigt der Kunde, dass jeder Kontoinhaber die persönliche Berechtigung besitzt, jegliche Anweisungen in Bezug auf das Konto (die Konten) zu erteilen. Die Bank kann aufgrund von schriftlichen oder nichtschriftlichen Informationen, die ihr von einem der Mitinhaber oder einem der Verfügungsberechtigten eines verstorbenen Mitinhabers erteilt wurden, auf die Absicht schließen, die Vereinbarung zu kündigen, kann sie die Wirksamkeit der Gemeinschaftskonto-Vereinbarung vorübergehend aufheben. Erhält sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine genauen Anweisungen, kann sie davon ausgehen, dass die Vereinbarung gekündigt wurde. Die gleichen Regeln kommen zur Anwendung, wenn jedem Mitmieter eines Schließfachs ein Einzelzugangsrecht zu diesem gewährt wurde.
Gemeinschaftskonto. Ein Gemeinschaftskonto ist ein Tagesgeldkonto, das auf den Namen von zwei Mitinhabern eröffnet wird. Ein Gemeinschaftskonto kann nicht durch Streichung eines Mitinhabers in ein Einzelkonto umgewandelt werden.